Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.11.1962 - VI 62/62 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Kaufanwartschaftsvertrages: Ist der Kaufanwärter Hersteller des Hauses oder Ersterwerber?

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Tatbestand

Der Bg. hat am 25. August 1956 mit Dr. S. einen Kaufanwartschaftsvertrag über ein Grundstück und das darauf zu errichtende Gebäude geschlossen. In dem Vertrag verpflichtete sich Dr. S., ein Wohngebäude zu erstellen, während der Bg. alle anfallenden Baukosten übernahm. Zur Sicherung des Anspruchs des Bg. auf Auflassung wurde eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Das Wohngebäude wurde im Jahre 1956 errichtet und von dem Bg. Mitte April 1957 bezogen.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hat der Senat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen. Dabei hat er zu der Frage, ob der Bg. oder Dr. S. die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch nehmen könne, darauf hingewiesen, daß es darauf, ob Dr. S. die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen wolle, nicht ankomme, wenn nicht dieser, sondern der Bg. wirtschaftlicher Eigentümer und Hersteller des Hauses sei.

Das Finanzamt hatte den Antrag des Bg., ihn mit seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften unter Ansatz negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund der Absetzungen nach § 7 b EStG zu veranlagen, abgelehnt. Es wies im zweiten Rechtsgang den Einspruch des Bg. als unbegründet zurück. Die Berufung hatte dagegen Erfolg. Das Finanzgericht sah den Bg. als wirtschaftlichen Eigentümer an und erließ folgende Zwischenentscheidung: "Bei den Einkünften des Berufungsführers (jetzt Bg.) aus Vermietung und Verpachtung ist eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG in Höhe von 3069 DM zu berücksichtigen".

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führte zur Aufhebung dieser Zwischenentscheidung des Finanzgerichts.

Das Finanzgericht stützt sich bei seiner Feststellung, daß der Bg. wirtschaftlicher Eigentümer und Bauherr des Hauses sei, auf die Ausführungen der auch vom Senat in seinem ersten Urteil angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 519/52 U vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 198, Slg. Bd. 57 S. 515). Diese Entscheidung betrifft aber einen anderen Fall. Es handelte sich nämlich damals um ein von einer Baugenossenschaft für einen ihrer Genossen erbautes Haus. Diese Entscheidung kann, wie der Vorsteher des Finanzamts zu Recht ausführt, auf den vorliegenden Fall nur mit Vorsicht angewandt werden. Eine Baugenossenschaft und ihre Genossen, die mit ihr Kaufanwärterverträge abschließen, stehen sich nicht wie einander fremde Personen gegenüber, da die Baugenossenschaft im Grunde nur ein korporativer Zusammenschluß der "Kaufanwärter" selbst ist. In dem vorliegenden Fall aber stehen sich der Erbauer und der Bg. als fremde Personen gegenüber, die ihre eigenen Interessen verfolgen.

Das Finanzgericht hat den Bg. auf Grund des Kaufanwartschaftsvertrages, insbesondere weil er das Risiko der Kostenentwicklung getragen habe, als Hersteller (Bauherrn) und wirtschaftlichen Eigentümer angesehen. Es ist dem Finanzgericht zuzugeben, daß die von ihm angeführten Punkte für diese Auffassung sprechen. Auf der anderen Seite ist aber in § 3 des Vertrages ausdrücklich festgestellt, daß der Bg. als Kaufanwärter darauf hingewiesen worden sei, "daß es zum Erwerb des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums noch des Abschlusses des späteren Kaufvertrages, der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch bedarf". Das spricht dafür, daß nach dem Willen der Beteiligten Dr. S. Hersteller des Hauses und der Bg. lediglich Erwerber sein sollte. Selbst der Kaufvertrag sollte nach § 11 des Vertrages nicht alsbald, sondern erst nach dem 31. Dezember 1959 abgeschlossen werden. Das läßt den Hinweis des Finanzamts wahrscheinlich erscheinen, daß Dr. S. die Vergünstigung des § 7 b EStG habe in Anspruch nehmen wollen und daß der Kaufanwärter damit einverstanden gewesen sei. Die Rechtsprechung der Einkommensteuersenate des Bundesfinanzhofs geht dahin, nicht ohne gewichtigen Grund von der von den Beteiligten ernsthaft gewählten bürgerlich-rechtlichen Gestaltung abzuweichen (vgl. zum Beispiel das Urteil des Senats VI 84/60 U vom 24. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 188, Slg. Bd. 72 S.515). Es liegt auch hier, soweit bisher ersichtlich, kein Grund vor, steuerlich von der von den Beteiligten freiwillig gewählten Gestaltung, nämlich daß zunächst nur ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen und der endgültige Kaufvertrag und die übereignung ausdrücklich hinausgeschoben wurden, abzuweichen und den Vereinbarungen der Beteiligten die dem Wortlaut und Sinn des Vertrages widersprechende Wirkung beizulegen, daß der Bg. bereits vor der bürgerlich-rechtlichen übereignung wie ein Eigentümer zu behandeln sei. Zwar wird steuerlich in Fällen, in denen der Käufer eines Grundstücks noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, aber das Grundstück schon gekauft und bezogen hat, in der Regel wirtschaftliches Eigentum des Käufers angenommen. Das entspricht aber auch der von den Beteiligten gewählten Gestaltung, weil beide Beteiligten das ihrige im wesentlichen getan haben und im Grunde nur noch der Käufer an dem Grundstück interessiert ist. Diese Voraussetzungen sind aber wohl im Streitfall nicht gegeben. Dr. S. wollte anscheinend, um die erhöhten Absetzungen des § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen, selbst Hersteller des Hauses sein und das Eigentum an dem Haus nicht bloß rechtlich sondern auch wirtschaftlich solange behalten, bis er in den Genuß der erstrebten Vergünstigung gekommen war. Eine solche Vertragsgestaltung wirkt sich, wie das Finanzamt zu Recht betont, in der Regel auch in der Kalkulation der vom "Kaufanwärter" aufzubringenden Kosten aus. Jedenfalls legen hier der Inhalt des Vertrages und die von den Beteiligten damit verfolgten Ziele die Annahme nahe, daß zunächst allein Dr. S. das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an dem Haus zugerechnet werden sollte. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß der Bg. entgegen dem geschlossenen Vertrag Hersteller und wirtschaftlicher Eigentümer sein solle, wäre nur vertretbar, wenn das Finanzgericht Dr. S. hört und dieser damit einverstanden wäre, daß der Vertrag so ausgelegt wird, daß der Bg. die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG in Anspruch nehmen kann. Es besteht kein Bedenken, in Grenzfällen wie dem Streitfall bei der Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7 b EStG auch dem Willen der Beteiligten Rechnung zu tragen, wenn ein steuerlicher Mißbrauch ausgeschlossen ist (Urteil des Senats VI 223/59 U vom 6. Mai 1960, BStBl 196O III S. 289, Slg. Bd. 71 S. 108).

Das angefochtene Zwischenurteil, das mit den vorentwickelten Grundsätzen nicht in Einklang steht, war danach aufzuheben. Das Finanzgericht muß vor der Entscheidung nochmals prüfen, ob der Bg. unter den gegebenen Umständen als Hersteller oder nur als Erwerber des Hauses angesehen werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410672

BStBl III 1963, 118

BFHE 1963, 323

BFHE 76, 323

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
Stichtag
Bild: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Wurde bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung ausgeführt.


Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
Schnelleinstieg Zoll
Bild: Haufe Shop

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


BFH IV 519/52 U
BFH IV 519/52 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Herstellungskosten im Sinne des § 7 b EStG 1950.  Normenkette EStG § 7b; StAnpG § 11; EStG § 46 Abs. 1 Ziff. 4, § 46/2/8/b  Tatbestand Die gemeinnützige ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren