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BFH Urteil vom 26.09.1968 - V 48/65

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Leitsatz (amtlich)

Ein Schriftsteller, der auf Bestellung eines inländischen Verlegers sein literarisches Werk im Ausland verfaßt und das urheberrechtlich geschützte Werk dann dem inländischen Verleger zur Verwertung im Inland überläßt, führt eine sonstige Leistung im Inland aus. Das wirtschaftliche Schwergewicht seiner Leistung liegt im Dulden der Verwertung.

 

Normenkette

UStG 1951 § 1 Nr. 1; UStDB 1951 § 7 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) ist Schriftsteller und Journalist. Er arbeitete im Jahre 1957 auf Bestellung inländischer Auftraggeber an seinem Wohnsitz in der Schweiz bestimmte Themen literarisch aus. Die Manuskripte überließ er den inländischen Auftraggebern zur Veröffentlichung. Der Revisionsbeklagte (FA) zog den Steuerpflichtigen mit diesen Leistungen zur Umsatzsteuer heran und legte der Veranlagung die von den inländischen Auftraggebern gezahlten Honorare zugrunde. Der Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerforderung.

Die vom Steuerpflichtigen eingelegte Berufung hat das FG mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Steuerpflichtige den wesentlichen Teil seiner Leistungen durch Dulden der Veröffentlichungen im Inland erbracht habe. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Steuerpflichtige unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Er hat dazu in der Revisionsbegründung und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Seine jeweilige Leistung habe die Erfüllung eines Werkvertrages zum Gegenstand gehabt. Dieser Vertrag sei auf die literarische Ausarbeitung eines bestimmten Themas gerichtet gewesen. Den Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB habe er unbestritten im Ausland herbeigeführt. Aber selbst wenn es richtig wäre, das Dulden der Veröffentlichungen durch inländische Verlage als die Besteuerungsgrundlage zu beurteilen, so komme jedenfalls einem Teil seiner Leistungen die Natur von Auslandsumsätzen zu. Denn sein Hauptabnehmer lasse einen Teil der Auflage seiner Zeitschrift im Ausland erscheinen. Die Vorinstanz habe es fehlerhafterweise versäumt, diese Tatsache festzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die nach Einführung der FGO - 1. Januar 1966 - als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 118 Abs. 1 FGO kann die Revision nur auf die Rüge von Rechtsverletzungen, nicht aber auf den Vortrag neuer Tatsachen gestützt werden. Der Senat darf daher das erst in der mündlichen Verhandlung über die Revision verlautbarte Vorbringen über die Verwertung der Urheberrechte in ausländischen Auflagen einer Zeitschrift seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Die Verfahrensrüge, das FG habe im Hinblick auf diesen Sachverhalt seine Ermittlungspflicht verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO), wurde verspätet vorgebracht und muß deshalb unbeachtet bleiben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 FGO). Der Senat muß sich somit darauf beschränken, allein die Anwendung des Steuerrechts auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zu überprüfen.

Zutreffend hat das FG dargelegt, der Steuerpflichtige habe "sonstige Leistungen" im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 im Inland erbracht. Es hat allerdings bei seinen Rechtsausführungen nicht berücksichtigt, daß der Steuerpflichtige seine literarischen Werke im Rahmen eines Werkvertrages verfaßt hat. Dieser Unterschied ist aber für die Anwendung des Umsatzsteuerrechts nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn der Vertrag hat nicht nur das Verfassen eines bestimmten literarischen Werkes, also die Herbeiführung des vom Besteller verlangten Erfolges im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB zum Inhalt, sondern auch die Überlassung von Befugnissen aus der urheberrechtlichen Stellung des Steuerpflichtigen. Werden diese Tätigkeiten wie im vorliegenden Falle teils im Ausland, teils im Inland ausgeführt, so ist der umsatzsteuerlich maßgebende Ort der Leistung nach § 7 Abs. 2 UStDB 1951 zu bestimmen.

Nach dieser Vorschrift wird eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird. Dabei ist derjenige Teil seiner Tätigkeit der wesentliche, der die entscheidende Bedingung zum wirtschaftlichen Erfolg setzt. Die im Ausland ausgeführte geistige Leistung des Steuerpflichtigen konnte für den Abnehmer und damit für das Umsatzgeschäft nur durch das Dulden der Vervielfältigung und der gewerblichen Verbreitung im Inland einen wirtschaftlichen Sinn und Zweck gewinnen. Mit diesem Dulden verwirklichte der Steuerpflichtige, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftliche Zweckbestimmung seiner schriftstellerischen Tätigkeit. Für dieses Dulden erhielt der Steuerpflichtige letzten Endes sein Entgelt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Zulassung der Verwertung die den Leistungsort bestimmende Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Von dieser Betrachtungsweise ist der BFH bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von geistigen Leistungen, für die Erfinder- oder Urheberrechte bestehen, stets ausgegangen. Auf das einen Schriftsteller betreffende Urteil V 211/62 vom 1. April 1965 (HFR 1965, 445) und das einen Komponisten betreffende Urteil V 7/63 vom 10. März 1966 (BFH 85, 257, BStBl III 1966, 302) wird verwiesen.

Die Behauptung des Steuerpflichtigen, nach den vertraglichen Vereinbarungen hätten seine Verleger das Honorar auch dann bezahlen müssen, wenn sie eine bestellte und abgelieferte literarische Arbeit für unbrauchbar gehalten und deshalb nicht verwertet hätten, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn aus einer solchen Vereinbarung kann, wie das FG mit Recht ausgeführt hat, nicht der Schluß gezogen werden, es sei den Bestellern ganz allgemein nur auf die schriftstellerische Leistung des Steuerpflichtigen angekommen und sie hätten allein diese honoriert. Eine Feststellung dieser Art könnte nur aus Verträgen abgeleitet werden, in denen für den Besteller des literarischen Werkes keine Verwertungsrechte vorgesehen sind.

Die Frage, ob das Entgelt für eine im Ausland angefertigte, aber vom inländischen Besteller nicht verwertete Arbeit zur Umsatzsteuer heranzuziehen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Nach den Feststellungen des FG sind solche Fälle nicht eingetreten.

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 58

BFHE 1968, 527

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