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BFH Urteil vom 26.08.1966 - VI 248/65

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Vom Arbeitgeber getragene Fahrtkosten bei einem Betriebsausflug gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer.

Nach der FGO kann ein FG-Urteil zuungunsten des Rechtsmittelführers nur geändert werden, wenn der andere Prozeßbeteiligte Revision eingelegt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

 

Normenkette

EStG § 19/1; LStDV § 2 Abs. 1, § 2/2/1; FGO § 100 Abs. 1, § 126 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) veranstaltete im Jahre 1960 mit 421 Arbeitnehmern einen Betriebsausflug. Ihre Aufwendungen aus diesem Anlaß betrugen 10.429 DM, darunter für Fahrtkosten 6.074 DM, für Verpflegung der Teilnehmer 3.603 DM, für diensthabende Betriebsangehörige 150 DM. Ferner hatte die Stpfl. im Dezember 1960 bei einer Weihnachtsfeier an 429 Arbeitnehmer Geschenkpakete im Werte von 8.819 DM ausgegeben.

Das Finanzamt (FA) sah die vollen Kosten des Betriebsausflugs und der Weihnachtspakete als lohnsteuerpflichtig an und nahm die Stpfl. als Arbeitgeberin für die Lohnsteuer in Anspruch. Die Stpfl. hält die Zuwendungen für steuerfreie übliche Annehmlichkeiten und trägt vor, unter den Weihnachtsgeschenken sei zum Teil auch unkurante Ware gewesen. Die Fahrtkosten habe sie unmittelbar an die Bundesbahn gezahlt, so daß die Arbeitnehmer nicht darüber hätten verfügen können. Die Aufwendungen für den Betriebsausflug müßten im übrigen auf zwei Jahre verteilt werden, weil nur jedes zweite Jahr ein Ausflug gemacht werde.

Nach der Auffassung des Finanzgerichts (FG), dessen Entscheidung in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1965 S. 450 veröffentlicht ist, unterliegen die Ausgaben für Verpflegung, die Vergütungen an die diensthabenden Betriebsangehörigen und die Sachleistungen bei der Weihnachtsfeier der Lohnsteuer. Das FG hält dagegen die Ausgaben für das allgemeine Arrangement des Betriebsausflugs und die Fahrtkosten nicht für Arbeitslohn. Es führt aus, die Fahrtkosten seien begrifflich und wirtschaftlich kein Lohn im Sinne des Steuerrechts, weil die einzelnen Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert worden seien. Die Sachleistungen (Beköstigung auf dem Ausflug, Weihnachtsgeschenke) mit rd. 29 DM je Betriebsangehöriger lägen über den als lohnsteuerfrei anerkannten 20 bis 25 DM jährlich. Die Kosten des Betriebsausflugs könnten nicht auf zwei Jahre verteilt werden. Es sei auch nicht zulässig, den Ausflug und die Weihnachtsgeschenke getrennt zu betrachten, da die Lohnsteuer nach dem Jahresbetrag der Zuwendungen bemessen werde.

Mit der - nunmehr als Revision zu behandelnden - Rb. wiederholt die Stpfl. ihr früheres Vorbringen und macht noch geltend, der Betriebsausflug sei Dienst für die Arbeitnehmer. Deshalb seien die Aufwendungen, wenn die Stpfl. sie nicht übernommen hätte, für die Arbeitnehmer Werbungskosten; ersetze der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber Werbungskosten, so liege darin kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Nach § 19 EStG 1960 (§ 2 Abs. 1 LStDV) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile, die für die Tätigkeit gewährt werden.

Zu den geldwerten Gütern gehören hier, wie das FG zutreffend angenommen hat, die Sachgeschenke aus Anlaß des Weihnachtsfestes. Dabei ist bedeutungslos, ob die Pakete etwa auch unkurante Ware enthalten haben; denn entscheidend ist, daß die Gaben Geldeswert hatten. Die Stpfl. gibt diesen Wert selbst mit 20,55 DM je Empfänger an.

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Ausgaben bei Betriebsausflügen hat der Senat wiederholt Stellung genommen, z. B. in den Entscheidungen VI 176/60 S vom 7. Juli 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 485 - BFH 73, 485 -, BStBl III 1961, 443), VI 327/61 vom 13. Juli 1962 (Der Betrieb 1962 S. 1360), VI 69/62 U vom 4. Oktober 1963 (BFH 77, 660, BStBl III 1963, 562), VI 246/63 vom 13. Mai 1964 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964 S. 386), VI 213/63 vom 13. Mai 1964 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 358), VI 90/65 vom 10. September 1965 (HFR 1966 S. 81). Der Senat unterscheidet zwischen den dem einzelnen Betriebsangehörigen als geldwerter Vorteil zugeflossenen Sachzuwendungen und den vom Arbeitgeber für die Gesamtheit gemachten Aufwendungen. Die letztgenannten Ausgaben gelten nicht als Arbeitslohn, z. B. Saalmiete, Honorar für Musiker, Künstler sowie Kosten einer Tombola. Arbeitslohn sind dagegen aber die Fahrtkosten, Essen, Getränke und Tabakwaren, sofern der Wert der dem einzelnen Arbeitnehmer zugewendeten Sachleistungen - jedenfalls für das Streitjahr 1960 - höher ist als insgesamt 20 bis 25 DM im Jahr. Liegt der Jahresbetrag darunter, so kann eine steuerfrei "Annehmlichkeit" angenommen werden.

Die kritischen Ausführungen des FG wegen der Beurteilung der Fahrtkosten geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Rechtsauslegung. Die Bereicherung kann auch darin bestehen, daß die Arbeitnehmer Ausgaben einsparen, die sie sonst mit einiger Wahrscheinlichkeit aus eigenen Mitteln gemacht haben würden (Entscheidung VI 176/60 S, a. a. O.). Im allgemeinen wird auch eine nur vorübergehende Ortsveränderung als Vergnügen und Erholung empfunden. Die Einladung zu einer Bahn- und Dampferfahrt in eine reizvolle Landschaft empfinden Arbeitnehmer als echten Ertrag ihrer Tätigkeit; von "Dienst", wie die Stpfl. meint, kann dabei keine Rede sein. Gewöhnlich drängen die Belegschaften auf solche Ausflüge. übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkosten, so gewährt er auch insoweit den Betriebsangehörigen einen geldwerten Vorteil in Gestalt ersparter eigener Auslagen.

Wenn demnach auch das FG zu Unrecht die Fahrtkosten nicht zum Arbeitslohn gerechnet hat, so kann der Senat doch nicht das Urteil des FG zuungunsten der Stpfl. ändern, weil das FA insoweit nicht Revision gegen die Vorentscheidung eingelegt hat. Nach § 243 Abs. 2 und 3 AO a. F. waren die "Rechtsmittelbehörden", d. h. auch der BFH, an die Anträge dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hatte, nicht gebunden; sie konnten die angefochtene Entscheidung auch zu seinem Nachteil ändern. Mit dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 (§ 184 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat sich die Rechtslage in diesem Punkt geändert. Die Finanzbehörden können zwar auch jetzt noch bei der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs die angefochtene Verfügung zum Nachteil dessen ändern, der den Einspruch eingelegt hat (§ 248 Abs. 1 AO in der Fassung des § 162 Ziff. 40 FGO). Das Verfahren vor den Steuergerichten ist jedoch nunmehr klar vom Verwaltungsverfahren getrennt. Die Steuergerichte haben vornehmlich zu prüfen, ob ein Prozeßbeteiligter durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist (§§ 100 Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 1, 126 Abs. 2 und 3 FGO). Führt die Prüfung im Revisionsverfahren dazu, daß die Revision nicht begründet ist, so erschöpft sich die Entscheidung des BFH in diesem Ausspruch; das Rechtsmittel ist nach § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Ergibt sich bei der sachlichen Prüfung, daß der Rechtsmittelführer in seinen Rechten nicht nur nicht "Verletzt", sondern vom FG sogar zu günstig gestellt worden ist, kann der BFH dieser Tatsache nicht durch eine änderung (Erhöhung) der Steuerfestsetzung zuungunsten des Stpfl. Rechnung tragen; denn die Aufhebung und änderung eines angefochtenen Urteils des FG setzen nach § 126 Abs. 3 FGO eine begründete Revision voraus. Will ein Prozeßbeteiligter die angefochtene Entscheidung zu seinen Gunsten geändert haben, so muß er selbst Revision einlegen.

Bedeutungslos ist, ob die Stpfl. nur alle zwei Jahre einen Betriebsausflug durchführt. In seiner Entscheidung VI 90/65 (a. a. O.) hat der Senat ausgeführt, in einem solchen Falle könnten die Zuwendungen an die Arbeitnehmer auch dann noch als nicht lohnsteuerpflichtige Annehmlichkeit angesehen werden, wenn sie den Grenzbetrag geringfügig überschritten. Hier betrugen die Aufwendungen beim Betriebsausflug etwa 23 DM je Betriebsangehörigen und bei den Weihnachtsgeschenken etwa 20,50 DM. Machen diese 43,50 DM schon das Doppelte der für das Streitjahr als lohnsteuerfrei anerkannten 20 bis 25 DM aus, so kommt hinzu, daß die Stpfl. nach ihren eigenen Angaben im Jahre 1961 zwar keinen Betriebsausflug, wohl aber Weihnachtsgeschenke im Werte von je 21,04 DM gegeben hat. Ihre Zuwendungen betragen daher in den Jahren 1960 und 1961 zusammen rd. 64,50 DM. Bei einer Durchschnittsrechnung (über 32 DM je Arbeitnehmer) ist also der lohnsteuerfreie Jahresbetrag für 1960 nennenswert überschritten.

Daß die 150 DM Barzahlungen an die diensthabenden Betriebsangehörigen Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG und § 2 LStDV sind, hat das FG zutreffend bejaht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412261

BStBl III 1966, 659

BFHE 1966, 783

BFHE 86, 783

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