Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.06.2002 - IX R 61/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Ferienwohnungen

 

Leitsatz (NV)

  1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und im Übrigen hierfür bereitgehalten, sind auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.
  2. Ob die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Dabei hat es auch die Entwicklung in den Folgejahren zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, bewohnen ein Einfamilienhaus und sind außerdem Eigentümer eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen, von denen zwei dauervermietet sind und eine ab Mitte des Streitjahres als Ferienwohnung genutzt wird. Die Kläger erklärten Einnahmen aus den Dauermietverhältnissen von 20 820 DM und aus der Vermietung der Ferienwohnung von 845 DM sowie Werbungskosten für das gesamte Mietwohngebäude von insgesamt rd. 40 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) ermittelte die auf die Ferienwohnung entfallenden Werbungskosten mit 12 414 DM, ging von 14 Vermietungstagen aus und ließ für die Ferienwohnung nur einen Betrag von 965 DM zum Abzug als Werbungskosten zu.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kläger unter anderem vortrugen, sie hätten die Ferienwohnung zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr genutzt, wies das Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) und vom 25. Juni 1991 IX R 7/85 (BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24) ab. Den Klägern habe die Ferienwohnung zur jederzeitigen Selbstnutzung zur Verfügung gestanden. Sie hätten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass sie die Absicht gehabt hätten, die Wohnung durchgängig zu vermieten. Ob die Kläger die Wohnung tatsächlich selbst genutzt hätten, sei unerheblich; es sei auf die Möglichkeit der Selbstnutzung abzustellen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die beantragten Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat zu Unrecht allein wegen der Möglichkeit der Selbstnutzung die Leerstandszeiten der Selbstnutzung zugerechnet. Im Übrigen reichen die bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um in der Revisionsinstanz abschließend über die zutreffende Zurechnung der auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen und damit die Aufteilung der Werbungskosten sowie darüber zu entscheiden, ob die Kläger die Ferienwohnung mit Überschusserzielungsabsicht vermietet haben.

1. Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)). Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).

b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Dieser Grundsatz gilt auch beim Vermieten von Ferienwohnungen, wenn diese von den Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.). Dies gilt ―wie der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat― auch dann, wenn die Steuerpflichtigen ―wie im Streitfall― die Ferienwohnung in Eigenregie und nicht durch Einschalten eines Dritten vermieten. Nicht zur Selbstnutzung zählen kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung, die durch die Vermietung oder die Beseitigung von Schäden veranlasst sind.

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und im Übrigen hierfür bereitgehalten, sind auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Ob die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Steuerpflichtigen tragen insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFHE 197, 151).

c) Dagegen sind bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Kosten entsprechend aufzuteilen. Die Frage, ob die Steuerpflichtigen mit oder ohne Überschusserzielungsabsicht vermietet haben, ist dann anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils in BFHE 197, 151.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG hat nach der früheren, nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung des BFH allein die Möglichkeit der Selbstnutzung für entscheidend gehalten und das Vorbringen der Kläger, sie hätten die Ferienwohnung zu keinem Zeitpunkt selbst genutzt, eine Selbstnutzung komme für sie nicht in Betracht, als unerheblich angesehen und dazu keine Feststellungen getroffen. Ferner hat das FG ausgeführt, die Kläger hätten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass sie die Wohnung durchgängig hätten vermieten wollen, sie hätten nur geringe Werbemaßnahmen unternommen, diese seien nicht ausreichend gewesen, hierauf deute die äußerst geringe Vermietungszeit von nur 14 Tagen hin. Diese tatsächliche Würdigung bindet den Senat nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, weil sie auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht; dies ist ein Rechtsfehler. Der Schluss des FG setzt nämlich voraus, dass bei anderen geeigneteren Werbemaßnahmen eine längere Vermietungsdauer erreichbar gewesen wäre. Eine Begründung dazu fehlt. Allein aus der Zahl der Vermietungstage lässt sich kein allgemeingültiger Erfahrungssatz ableiten, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist und die Steuerpflichtigen die Wohnung auch selbst nutzen (BFH-Urteil in BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, unter II. 2.). Im Übrigen entspricht die Beweiswürdigung des FG nicht dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hätte für die Beurteilung, ob die Kläger die Wohnung zum dauernden Vermieten bereit gehalten haben, auch die Entwicklung in den Folgejahren berücksichtigen müssen, in denen die Kläger nach ihrem Vortrag deutlich höhere Vermietungszeiten erreicht haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 798157

BFH/NV 2002, 1442

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

      (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren