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BFH Urteil vom 25.01.1972 - VIII R 118/71

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Leitsatz (amtlich)

Durch die "Abtretung" eines Nießbrauchs wird lediglich die Ausübung des Nießbrauchs im Sinne des § 1059 Satz 2 BGB überlassen. An der Rechtsstellung des Nießbrauchers ändert sich hierdurch nichts. Ihm sind daher nach wie vor die im Rahmen des Nießbrauchs bezogenen Einkünfte zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5a, § 20 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hat seit 1966 seinen ständigen Wohnsitz in Spanien. Er wohnt im Hotel und wird von einer Krankenschwester (Pflegerin) betreut, die ihn bereits in Deutschland gepflegt hatte. Mit dieser Pflegerin schloß der Steuerpflichtige einen Vertrag, in dem er als Gegenleistung für die Dienstleistungen der Pflegerin sein gesamtes Vermögen und sein gesamtes Einkommen an sie abtrat. In Nr. 1 des ersten Teils dieses Vertrages ist ausgeführt, daß der Steuerpflichtige eine Amortisationshypothek (im folgenden Grundschuld M) im Jahre 1963 an seine Enkelin abgetreten, sich an den Zinsen und den Amortisationsraten jedoch ein Nießbrauchsrecht vorbehalten habe, was durch diesen Vertrag an seine Pflegerin abgetreten werde.

Der Revisionsbeklagte (FA) rechnete die von dem Schuldner dieser Grundschuld in der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. Dezember 1968 gezahlten Zinsen dem Steuerpflichtigen zu. Das FA sah den Kläger als beschränkt steuerpflichtig an und zog diese Zinszahlungen nach §§ 49, 20 EStG zur Einkommensteuer heran.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG ist der Ansicht, daß die Abtretung der Grundschuld M an die Enkelin des Steuerpflichtigen aus formellen Gründen rechtsunwirksam sei. Der Steuerpflichtige sei daher nach wie vor Berechtigter der Grundschuld. Er habe seiner Pflegerin auch keinen Nießbrauch an der Grundschuld M bestellt oder die ihm als den Inhaber der beiden Grundschulden zustehenden Zinsziehungsrechte abgetreten, weil auch hier insoweit die formellen Voraussetzungen (Übergabe des Grundschuldbriefes oder Eintragung im Grundbuch) nicht gegeben seien. Daß die Zahlungen unmittelbar auf das Bankkonto der Pflegerin geleistet würden, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil hierdurch der Steuerpflichtige nur seine schuldrechtliche Verpflichtung erfülle.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß die für die Grundschuld M gezahlten Zinsen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen waren. Da der Steuerpflichtige im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG (§ 1 Abs. 2 EStG). Nach Nr. 5 dieser Vorschrift rechnen zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht auch Zinsen aus Grundschulden (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz gesichert ist. Das trifft hinsichtlich der Zinsen für die Grundschuld M zu. Damit ist bei dem Steuerpflichtigen der Tatbestand gegeben, an den das Gesetz die Steuer knüpft (§ 3 Abs. 1 StAnpG).

Die Steuerpflicht ist auch nicht dadurch beseitigt worden, weil diese Zinsen entweder durch Einräumung und Abtretung eines Nießbrauchsrechts oder durch die Abtretung des Zinsanspruches nicht mehr dem Steuerpflichtigen selbst, sondern unmittelbar auf das Bankkonto seiner Pflegerin überwiesen wurden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Grundschuld M rechtswirksam an die Enkelin des Steuerpflichtigen abgetreten worden ist und ob sich der Steuerpflichtige hierbei rechtswirksam ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat oder nicht. Denn selbst wenn sich der Steuerpflichtige anläßlich der Abtretung dieser Grundschuld im Jahre 1963 den Nießbrauch hieran rechtswirksam vorbehalten hätte, so wäre gleichwohl durch den Vertrag mit seiner Pflegerin nicht bewirkt worden, daß nunmehr die Zinszahlungen nicht mehr seinen Einkünften zuzurechnen waren. Der Nießbraucher zieht die Nutzungen originär und bezieht die Einkünfte kraft eigenen Rechts unmittelbar aus der zur Nutzung überlassenen Einkommensquelle (vgl. Urteil des BFH VI R 131-135/68 vom 26. März 1971, BFH 102, 66, BStBl II 1971, 478 und die weiteren Rechtsprechungshinweise dort). Hieraus ergibt sich, daß diese Zinszahlungen dem Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen waren, wenn und soweit ihm der Nießbrauch zustand. Hieran hat sich - entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen - durch die vertragliche Vereinbarung, in der die Abtretung des Nießbrauchs vereinbart worden war, nichts geändert. Denn gemäß § 1080 in Verbindung mit § 1059 BGB ist der Nießbrauch nicht übertragbar, so daß trotz dieser Abrede der Steuerpflichtige nach wie vor Nießbraucher geblieben ist. Es kann allenfalls durch diese Vereinbarung die Ausübung des Nießbrauchs der Pflegerin überlassen worden sein (§ 1059 Satz 2 BGB). Hierdurch ändert sich indessen an der Rechtsstellung des Nießbrauchers als solchem nichts, so daß die Einkunftsquelle bei dem Steuerpflichtigen verblieben ist. Die aus dem Nießbrauchsrecht fließenden Rechte werden von der Pflegerin nach wie vor im Namen des Steuerpflichtigen als Nießbraucher, allerdings nunmehr für eigene Rechnung, ausgeübt (vgl. insoweit Urteil des RG V 282/20 vom 20. November 1920, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 101 S. 5, 7). Der vertraglichen Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit seiner Pflegerin kommt daher nur die Bedeutung einer Abtretung der aus der Grundschuld fließenden Zinsen zu. Hierin liegt aber nur eine Verfügung des Steuerpflichtigen über von ihm bezogene Einkünfte, die an der Zurechnung zu seinen Einkünften nichts ändert (vgl. BFH-Urteil VI 131-135/68, a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413117

BStBl II 1972, 347

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