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BFH Urteil vom 26.03.1971 - VI R 131-135/68

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen einen Bescheid, durch den festgestellt wird, daß bestimmte Personen an einkommensteuerpflichtigen Einkünften nicht beteiligt sind (sogenannter negativer Feststellungsbescheid), sind diese Personen zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt; sie sind dadurch beschwert, daß die von ihnen behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerlich verbindlicher Wirkung geleugnet wird (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkunftsquelle einem anderen übertragen werden kann mit der Folge, daß diesem die Einkünfte zuzurechnen sind.

 

Normenkette

AO §§ 215-216; EStG § 2 Abs. 4 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Kläger und Revisionskläger sind die Eheleute A und ihre drei minderjährigen Kinder. Der Ehemann war im Streitjahr 1964 Eigentümer des Grundstücks X-Straße in D. Die Revisionskläger haben durch Vertrag vom 28. August 1964 eine "bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft" errichtet. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Grundstücksverwaltung. Das Gesellschaftsvermögen besteht nach der Eröffnungsbilanz zum 2. Januar 1963 aus dem Wert des Grundstücks, einem Disagiorestwert und einem Postscheckguthaben, dem Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Das verbleibende Eigenkapital ist entsprechend § 3 des Gesellschaftsvertrages mit je 26 v. H. den Ehegatten und mit je 16 v. H. den Kindern zugeteilt. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages hat der Ehemann das Grundstück einschließlich Gebäude "zugleich in Erfüllung der Anlageverpflichtungen" der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft, jedoch nur dem Werte nach, ab 1. Januar 1963 eingebracht. Das Gesellschaftsverhältnis ist bis 31. Dezember 1992 unkündbar. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist der Ehemann allein berechtigt und verpflichtet. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB - Selbstkontrahierung - befreit und kann, ebenso wie die Ehefrau, Entnahmen in unbeschränkter Höhe tätigen. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages dürfen die übrigen Gesellschafter "nur zur Entrichtung der auf die Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern und zur Bestreitung der notwendigen Unterhalts- und Ausbildungskosten Beträge entnehmen". Das Amtsgericht hat den Gesellschaftsvertrag durch Beschluß vom 18. Juni 1968 "fürsorglich vormundschaftsgerichtlich genehmigt".

Im Jahre 1965 gab der Ehemann für die "GdbR A u. a. " eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1964 ab und beantragte, die erklärten Einkünfte von 35 409 DM entsprechend dem in § 3 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Beteiligungsverhältnis auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Das FA lehnte durch negativen Feststellungsbescheid vom 2. März 1967 den Erlaß eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides gemäß § 215 AO mit der Begründung ab, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen weder eine Mitunternehmerschaft noch eine Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliege. Die Einkünfte aus dem bezeichneten Grundstück wurden dem Ehemann ausschließlich zugerechnet.

Das FG beschloß, die von allen Gesellschaftern mit Zustimmung des FA erhobenen Sprungklagen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Es wies die Klagen ab und führte u. a. aus: Die zwischen den Revisionsklägern vereinbarte Innengesellschaft könne steuerlich nicht anerkannt werden. Sie sei auf eine unmöglich zu erbringende Leistung des Ehemannes gerichtet und daher gemäß § 306 BGB nichtig; denn der Wert eines Objekts könne nicht ohne das Objekt selbst übertragen werden. Damit könnten auch die übrigen Gesellschafter ihre Einlagen nicht erbringen. Hiervon abgesehen sei die Gewinnverteilung aber auch nicht ernsthaft gewollt und vereinbart. Die Kinder dürften über ihren Gewinnanteil grundsätzlich nicht verfügen. Auch eine Verwertung ihres Gewinnanteils auf andere Weise sei ausgeschlossen, da sie nach §§ 13 und 5 des Gesellschaftsvertrages weder ihre Beteiligung veräußern oder abtreten noch das Gesellschaftsverhältnis selbst auf einen vor dem 31. Dezember 1992 gelegenen Zeitpunkt kündigen könnten. Die Entnahmen der Kinder seien in Wirklichkeit Unterhaltsleistungen und damit Kosten der Lebensführung des Ehemannes im Sinne des § 12 EStG, die nach § 6 StAnpG nicht zur Minderung seiner Mieteinkünfte und der darauf entfallenden Steuern führen könnten.

Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Eheleute als auch deren Kinder Revision eingelegt. Sie tragen u. a. vor:

Aufgrund des notariellen Vertrages vom 30. Mai 1968 sei inzwischen die Umwandlung der Innengesellschaft in eine Außengesellschaft und die Auflassung des Grundstücks an die Revisionskläger in GdbR erfolgt. Dem wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter an dem genannten Grundstück sei somit das bürgerlich-rechtliche im Sinne der Rechtsprechung des BFH nachgefolgt.

Das angefochtene Urteil sei nach § 118 FGO rechtlich zu beanstanden, weil das FG den Gesellschaftsvertrag teils unrichtig ausgelegt, teils rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt, das Gesamtbild der tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend aufgeklärt und die Verwertung der angebotenen und beigebrachten Beweismittel unterlassen und den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung außer acht gelassen habe.

Nicht nur die Möglichkeit, Grundstücke nur dem Werte nach in Gesamthandsgemeinschaften einzubringen, sondern auch die Möglichkeit, Innengesellschaften wirksam zu errichten, sei bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich anerkannt (Urteil des BGH 2 ZR 243/59 vom 23. Februar 1961, StRK, Einkommensteuergesetz, § 13, Rechtsspruch 98 mit Anmerkung von Vangerow; Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Herrmann-Heuer, 12. Aufl., § 15 EStG, Anm. 27 L). Es sei üblich, wenn Eltern ihre Kinder durch Entnahmebeschränkungen zwingen, sich einen Kapitalanteil erst zu erwerben. Auch die übrigen Vertragsbestimmungen rechtfertigten nicht eine Verwerfung der Gesellschaftsgründung als Scheingründung.

Die unentgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft falle nicht unter § 12 Nr. 2 EStG, sondern als Schenkung unter die Bestimmungen des ErbStG. Es seien keine Einkünfte, sondern vielmehr die Einkunftsquelle selbst übertragen worden.

Den Gesellschaftern der Vermietungsgemeinschaft flössen originär nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne des § 1 Abs. 3 StAnpG könne es auch keinen Unterschied machen, ob den Revisionsklägern die Fruchtziehung aufgrund einer schuldrechtlichen oder dinglichen Rechtsposition möglich sei. Die Grundsätze des BFH-Urteils VI 124/65 vom 6. Juli 1966 (BFH 86, 578, BStBl III 1966, 584) gälten nicht nur für Nießbrauchbestellungen oder vergleichbare sachenrechtliche Berechtigungen, sondern vielmehr überall, wo der Berechtigte, sei es aufgrund eines dinglichen oder eines obligatorischen Rechts Einkünfte beziehe.

Die vernünftigen Beweggründe für die gewählte Gestaltung schlössen die Annahme eines Mißbrauchs aus. Die Auffassung des FA, ein Gesamthandsverhältnis sei steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Rechtsform der Miteigentümergemeinschaft gewählt würde, enge die Gestaltungsfreiheit zu sehr ein.

Die Begründung wirtschaftlichen Miteigentums genüge. Die reale Teilung von Gegenständen, die im bürgerlichrechtlichen Eigentum einer Person stehen, könne nicht gefordert werden. Die sämtlichen Revisionskläger seien wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 11 Nr. 4 StAnpG und der Rechtsprechung.

Die Anknüpfung an die engen familienrechtlichen Beziehungen der Revisionskläger sei mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revisionen werden nach § 73 Abs. 1 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sie sind nicht begründet.

1. Die Ehefrau und die Kinder erstreben mit ihren Klagen einerseits die Feststellung, daß überhaupt eine Gesellschaft besteht und daß sie daran beteiligt sind, und andererseits die Feststellung des ihnen zuzurechnenden Anteils der Einkünfte. Soweit mit dem Klagebegehren die Zurechnung eines Anteils an den Einkünften der behaupteten Gesellschaft begehrt wird, könnten Zweifel bestehen, ob die Revisionskläger zu 2. bis 5. beschwert sind. Wenn ihrem Klagebegehren entsprochen würde, so würde sich eine höhere Steuerbelastung ergeben. Der Senat kann es jedoch dahingestellt lassen, ob im Streitfall eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Feststellungsbescheid nicht mit dem Ziel einer höheren Feststellung der Besteuerungsgrundlage angefochten werden kann (Urteil des RFH VI A 860/36 vom 16. Dezember 1936, RFH 40, 281), Platz greift (vgl. z. B. BFH-Urteil I 49/64 vom 11. Januar 1967, BFH 87, 431, BStBl III 1967, 215). Denn im Streitfall sind die Ehefrau und die Kinder jedenfalls dadurch beschwert, daß in dem negativen Feststellungsbescheid ihre Beteiligung überhaupt verneint wird. Die Rechtsprechung des BFH (Urteil des Senats VI 334/61 U vom 26. Juli 1963, BFH 77, 435, BStBl III 1963, 480) ist auch bisher schon davon ausgegangen, daß jemand, der in einem Feststellungsbescheid nicht als Beteiligter anerkannt ist, für sich aber in Anspruch nimmt, beteiligt zu sein, zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, wenn sein Anspruch in dem Bescheid ausdrücklich abgelehnt und der Bescheid an ihn gerichtet ist (zustimmend Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 1965, § 215 AO, Anm. 5 Abs. 4). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des RFH (Urteil VI 92/40 vom 26. Juni 1940, RStBl 1940, 642), die bei einem Steuerpflichtigen, den das FA entgegen seinem Begehren in einem Feststellungsbescheid nicht als Alleininhaber eines Gewerbebetriebes anerkannt hat, eine Beschwer unterstellt. Hieran ist festzuhalten. Die Beschwer ist in derartigen Fällen darin zu sehen, daß eine vom Steuerpflichtigen behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerlich verbindlicher Wirkung (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 AO) geleugnet wird.

Die Klagebefugnis aller Revisionskläger ergibt sich aus § 48 Abs. 2 FGO.

2. Die Entscheidung kann im Streitfall auf alle Klagen nur einheitlich erfolgen. Im Verhältnis eines jeden der Revisionskläger zu dem jeweils anderen Revisionskläger ist daher ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO gegeben. Im Streitfall wird die notwendige Beiladung jedoch dadurch ersetzt, daß die Verfahren sämtlicher Revisionskläger zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden worden sind (§ 73 Abs. 2 FGO).

3. Der negative Feststellungsbescheid des FA ist in rechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) werden nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Der Einnahmenüberschuß aus Vermietung und Verpachtung ist demjenigen zuzurechnen, der über die Einkunftsquelle verfügt. Das ist der Nutzungsberechtigte. Als solcher kommt der Eigentümer oder ein etwa dinglich Nutzungsberechtigter - in der Regel der Nießbraucher - (vgl. z. B. RFH-Urteil VI A 945/34 vom 24. Juli 1935, RStBl 1935, 1192, und Urteil des Senats VI 5/61 vom 21. Juli 1961, - HFR 1962, 190 -) in Betracht. Im Streitfall ist es der Ehemann als Eigentümer.

Nutzungsberechtigt kann zwar auch ein Mieter oder Pächter sein. Dies setzt aber voraus, daß der Mieter oder Pächter eines Grundstücks dieses im eigenen Namen weitervermietet oder verpachtet (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 9. Aufl. 1969, § 21 Anm. 51). Im Streitfall ist durch Gründung der Gesellschaft, die ausdrücklich nur eine Innengesellschaft sein soll, weder ein Miet- oder Pachtverhältnis zwischen dem Ehemann und der Gesellschaft begründet worden, noch hat sich an den Rechtsbeziehungen des Ehemannes als Eigentümers zu den Mietern des Grundstücks irgend etwas geändert. Die Gesellschaft kann daher auch nicht unter diesen Gesichtspunkten als Nutzungsberechtigter angesehen werden.

Zutreffend hat das FG angenommen, daß die Gesellschaft weder Eigentümer noch Nießbraucher des Grundstücks geworden ist und daß es sich bei der Zuteilung von Erträgnissen des Grundstücks an die GdbR, und damit auch an die Ehefrau und die Kinder, um eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung seitens des Ehemannes handelt.

a) Es ist unter den Beteiligten nicht streitig, daß das Grundstück im Jahre 1964 bürgerlich-rechtlich im Alleineigentum des Ehemannes stand.

Die Revisionskläger berufen sich auch zu Unrecht darauf, daß der Ehemann durch den Vertrag vom 28. August 1964 das wirtschaftliche Eigentum auf die Gesellschaft übertragen habe. Die Annahme wirtschaftlichen Eigentums setzt voraus, daß der Berechtigte bei wirtschaftlicher Betrachtung die Stellung wie ein Eigentümer erlangt. Wesentliches Kriterium der Eigentümerstellung ist außer der Nutzungsberechtigung und Lastentragung insbesondere die Befugnis, über die Substanz, also das Grundstück als solches, für eigene Rechnung verfügen zu dürfen (BFH-Urteil I 296/61 vom 17. April 1962, HFR 1962, 226; Littmann, a. a. O., § 2 Anm. 102). Nach dem Gesellschaftsvertrag hat der Ehemann das Grundstück nur dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht. Er hat das Recht, über die Substanz, das Eigentum am Grundstück, zu verfügen, also von der Einbringung ausgenommen. Der Vertrag läßt auch an keiner Stelle erkennen, daß der Ehemann sich etwa im Innenverhältnis wirtschaftlich dieses Rechts zugunsten der Gesellschaft begeben hätte. Die Bestimmung in § 12 des Vertrages, nach der die Entschädigung ausscheidender Gesellschafter zwar entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, aber nur nach dem finanzamtlichen Einheitswert des Grund und Bodens und nach den in der Bilanz ausgewiesenen Gebäudeherstellungskosten, vermindert um die finanzamtlich veranlagten Abschreibungen, zu bemessen ist, zeigt vielmehr, daß der Ehemann sich mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum auch wirtschaftlich wesentliche Teile des Substanzwertes allein vorbehalten hat. Es kann daher auch im wirtschaftlichen Sinne nicht von einer Befugnis der Gesellschaft, über das Eigentum verfügen zu können, gesprochen werden.

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zu § 7b EStG anerkannt, daß Kaufanwärter unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Abschluß des endgültigen Kaufvertrages aufgrund eines Kaufanwartschaftsvertrages als wirtschaftliche Eigentümer beurteilt werden können (vgl. z. B. BFH-Urteile VI 519/52 U vom 15. Mai 1953, BFH 57, 515, BStBl III 1953, 198; VI 62/62 U vom 27. November 1962, BFH 76, 323, BStBl III 1963, 118; VI R 87/66 vom 22. Februar 1967, BFH 88, 179, BStBl III 1967, 316). Er hat dabei nicht gefordert, daß dem Kaufanwärter die Befugnis, über die Substanz, also das Eigentum verfügen zu können, schon rechtsverbindlich tatsächlich eingeräumt sein muß. In diesen Fällen war jedoch die Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums jedenfalls in Aussicht genommen. Das wirtschaftliche Eigentum bildete nur die Vorstufe für das endgültig angestrebte bürgerlichrechtliche Eigentum. Auf diese Rechtsprechung können sich die Revisionskläger schon deshalb nicht berufen, weil das bürgerlich-rechtliche Eigentum nach dem Vertrage vom 28. August 1964 endgültig beim Ehemann verbleiben sollte. Hieran ändert auch die Bestimmung des Vertrages nichts, durch die die Verwaltungsbefugnis des Ehemannes eingeschränkt und der Gesellschaft gewisse Befugnisse übertragen werden.

Der Vertrag vom 30. Mai 1968, in dem die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Gesellschaft vereinbart und die Auflassung erklärt worden ist, kann die für das Streitjahr 1964 maßgebliche Beurteilung nicht beeinflussen, da die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten dieses Jahres durch den Vertrag nicht rückwirkend geändert werden konnten. Dieser Vertrag berührt insbesondere nicht die Tatsache, daß aufgrund des für das Jahr 1964 maßgeblichen Vertrages vom 28. August 1964 die Übertragung des bürgerlichrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums an die Gesellschaft nicht vorgesehen war.

b) Als dingliches Nutzungsrecht, welches bewirkt, daß dem Berechtigten die im Rahmen des Nutzungsrechts gezogenen Einkünfte zugerechnet werden, hat der BFH den Nießbrauch anerkannt (Urteil des Senats VI 124/65 vom 6. Juli 1966, BFH 86, 578, BStBl III 1966, 584). Im Urteil VI R 333/67 vom 12. September 1969 (BFH 96, 523, BStBl II 1969, 706) hat der Senat diese Rechtsprechung erneut bestätigt und darauf hingewiesen, daß das Nießbrauchsrecht ein Ausfluß des allgemeinen Eigentumsrechts ist und daß der Nießbrauchsberechtigte an einem Grundstück den Teil des Eigentumsrechts ausübt, der die Besteuerung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG auslöst. Auch aufgrund dieser Überlegungen können der Gesellschaft aber die Einkünfte nicht zugerechnet werden, weil im Streitfall eine rechtswirksame Nießbrauchsbestellung zugunsten der Gesellschaft nicht vorliegt und ein solcher Nießbrauch jedenfalls auch von den Revisionsklägern bisher nicht behauptet worden ist.

c) Die Vereinbarung vom 28. August 1964 kann nur wie eine Abtretung der Einnahmen aus dem Grundstück oder wie ein ähnlicher auf die Überlassung der Nutzungen gerichteter Vorgang gewertet werden. Durch derartige Vorgänge wird aber, worauf das FA zutreffend hinweist, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht die Einkunftsquelle übertragen. Solche Vorgänge beinhalten vielmehr lediglich eine Verfügung über die Einkünfte und lassen die Einkunftsquelle unberührt, die regelmäßig an das Eigentum oder den durch ein dingliches Nießbrauchsrecht verkörperten Teil des Eigentums gebunden ist.

Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können nicht ohne weiteres Grundsätze, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für Mitunternehmer vorgeschrieben sind, angewendet werden. Insbesondere sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewinnermittlung (z. B. §§ 4, 5 EStG) und die Vorschrift des § 15 Nr. 2 EStG über die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften (z. B. Personengesellschaften) und über die steuerliche Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG), nicht anwendbar. Selbst wenn also die Rechtsgestaltungen, wie sie im Vertrag vom 28. August 1964 vorgesehen sind, im Bereich der gewerblichen Gewinnermittlung steuerlich anzuerkennen wären, würde dies nichts für ihre Beurteilung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besagen. Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß die Revisionskläger die Einkünfte abweichend von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung errechnet haben.

Fehl geht schließlich auch der Hinweis der Revisionskläger, daß Unterbeteiligungen von der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannt würden. Die Rechtsprechung hat solche Unterbeteiligungen bisher nur an dem Anteil des Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft (z. B. § 15 Nr. 2 EStG) anerkannt (vgl. Littmann, a. a. O., § 15 Rdnr. 81). Es kann dahingestellt bleiben, ob derartige Unterbeteiligungen auch bei der Ermittlung der Einkünfte nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG), um die es im Streitfall geht, anerkannt werden könnten. Denn jedenfalls setzt die Anerkennung eines Unterbeteiligungsverhältnisses stets eine echte (wenn auch nach außen nicht hervortretende) Beteiligung an der Quelle, aus der die betreffenden Einkünfte fließen, voraus. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fließen die Einkünfte, wie dargelegt, regelmäßig aus dem Eigentums- oder einem Nießbrauchsrecht. Ein solches aber hat der Ehemann im Streitfall gerade nicht auf die GdbR übertragen.

d) Die Revision ist schon aus den vorerörterten Erwägungen, die auf dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Sachverhalt beruhen, zurückzuweisen. Der Senat kann es dahingestellt lassen, inwieweit auch die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz durchgreifen, insbesondere ob der Vertrag vom 28. August 1964 auf eine unmögliche Leistung gerichtet, ob die "Gewinn"-verteilung nicht ernsthaft gewollt und vereinbart ist und ob die Leistungen an die Kinder in Wirklichkeit Unterhaltsleistungen und damit Kosten der Lebensführung des Ehemannes im Sinne des § 12 EStG sind.

Auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die der Auffassung des FA und des FG angeblich entgegenstehen, kann die Revision sich nicht berufen, da die einzelnen Einkunftsarten und die Ermittlung der Einkünfte daraus im EStG ausdrücklich geregelt sind. Diese Vorschriften schließen die Anwendung anderer Grundsätze aus. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) ist nicht erkennbar, da die die Entscheidung tragenden Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Fremden anzuwenden sind.

Schließlich greift auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht durch, da die angebotenen Beweismittel nur Tatsachen betreffen, die nicht entscheidungserheblich sind. Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung des Vertrages vom 28. August 1964 bei anderen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Steuerarten. Durch eine etwaige andere rechtliche Beurteilung wird die aufgrund der Vorschriften des EStG vorzunehmende Beurteilung nicht berührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69462

BStBl II 1971, 478

BFHE 1971, 66

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