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BFH Urteil vom 24.11.1994 - IV R 53/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme von Grundstücken

 

Leitsatz (NV)

Ein Gewinn aus der Entnahme eines be trieblichen Grundstücks entfällt nicht da durch, daß eine an sich landwirtschaftliche Betätigung ohne Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, waren im Streitjahr 1987 Eigentümer dreier in der Gemarkung G belegener Grundstücke von insgesamt 5 962 qm, einem Flurstück Nr. 1 (X-Straße 1, zugleich die Anschrift der Kläger) mit einer Grundfläche von 888 qm, dem Flurstück Nr. 2 mit 1 880 qm und dem Flurstück Nr. 3 mit 3 194 qm. Auf den Grundstücken standen insgesamt 20 Apfelbäume, 5 Birnbäume und ein Zwetschgenbaum. Das Obst dieser Bäume ernteten die Kläger selbst. Ausschließlich zum persönlichen Verbrauch wurden die Äpfel und Birnen zu Most verarbeitet und die Zwetschgen etwa als Kuchenbelag verwendet. Schnaps wurde nicht gebrannt.

Das Flurstück Nr. 1 gehörte den Klägern seit etwa 30 Jahren; das Flurstück Nr. 2 erhielten die Kläger im Dezember 1971 im Wege der Schenkung von den Eltern der Klägerin und verschenkten ihrerseits mit notariellem Vertrag vom 30. November 1987 je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück von 8/18 an die Tochter und deren Ehemann. Das Flurstück Nr. 3 schließlich hatten die Kläger im Mai 1981 entgeltlich erworben.

Nach dem Liegenschaftskataster ist die "tatsächliche Nutzung" des Flurstücks Nr. 1 mit "GFW" (Gebäude und Freifläche Wohnen), des Flurstücks Nr. 2 mit "Gr" (Grünfläche) und des Flurstücks Nr. 3 ebenfalls mit "Gr" für 2 794 qm und im übrigen mit "U" (Unland) ausgewiesen. Das Flurstück Nr. 3 war in dem von der Gemeinde im Frühjahr 1970 aufgestellten Flächennutzungsplan als Landschaftsschutzgebiet und das Flurstück Nr. 2 als Wohnbaufläche ausgewiesen; ein entsprechender Bebauungsplan wurde im Oktober 1987 aufgestellt.

Das Grundstück X-Straße 1 war als Mietwohngrundstück bewertet, das Flurstück Nr. 2 als unbebautes Grundstück mit dem Zusatz "Das Grundstück ist kein Betriebsgrundstück", während das Flurstück Nr. 3 im Wege einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -- Stückländerei" bewertet worden war.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) von dem Übergang der Miteigentumsanteile an dem Grundstück Nr. 2 auf die Tochter und den Schwiegersohn erfahren hatte, stellte er mit dem angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1987 die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft auf ... DM fest. Dabei ging das FA für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 von einem Gewinn aus der Entnahme der Teilfläche des Flurstücks Nr. 2 gemäß § 13 a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von ... DM aus, den es zur Hälfte bei den Einkünften des Streitjahres ansetzte.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begründung statt, die Kläger hätten mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und daher auch keinen Entnahme gewinn zu versteuern. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß die Kläger die Erzeugnisse und sonstigen Ausbeuten ihrer Grundstücke wenigstens teilweise Dritten gegen Entgelt angeboten oder veräußert hätten.

Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und trägt zur Be gründung im wesentlichen vor, der Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setze eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht voraus.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG hat zu Unrecht allein aus dem Umstand, daß es im Streitjahr eine Beteiligung der Kläger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht feststellen konnte, gefolgert, daß die der Tochter und ihrem Ehegatten übertragenen Grundstücksflächen kein Betriebsvermögen waren.

Wie der erkennende Senat im Urteil vom 12. November 1992 IV R 41/91 (BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430) entschieden hat, verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne eindeutige Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde oder sich zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat.

a) Im Streitfall hat das FG festgestellt, daß die Kläger den Obstbau betrieben haben und eines der dazu genutzten Grundstücke, das Flurstück Nr. 3, im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -- Stückländerei" bewertet worden war. Der Senat geht daher davon aus, daß die Kläger früher eine Landwirtschaft durch Obstbau betrieben haben. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weder eine Mindestgröße noch einen vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Inventar usw.) voraus (BFH-Urteile vom 31. März 1955 IV 134/54 U, BFHE 60, 392, BStBl III 1955, 150, und vom 21. Dezember 1965 III 291/62 U, BFHE 84, 381, BStBl III 1966, 138). Auch die Bewirtschaftung von Stückländereien führt daher zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (BFH in BFHE 60, 392, BStBl III 1955, 150). Von diesen Grundsätzen geht auch die Finanzverwaltung aus und bejaht typisierend einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bei einer selbstbewirtschafteten Fläche von mindestens 3 000 qm (Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 18. April 1972, Steuererlasse in Karteiform -- StEK --, Einkommensteuergesetz, § 13 Nr. 198).

b) Danach steht fest, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb "Obstbau" jedenfalls bis zum Jahr 1982 bestanden hat, für den das Flurstück Nr. 3 von den Klägern als notwendiges Betriebsvermögen hinzuerworben worden war. Für die Frage, ob die der Tochter und ihrem Ehegatten geschenkte Teilfläche des Flurstücks Nr. 2 dem Betriebsvermögen dieser Landwirtschaft zuzurechnen war, konnte es daher nicht darauf ankommen, ob die Kläger den Obstbau im Streitjahr noch unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob das Flurstück Nr. 2 Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger gewesen ist und ob diese ihren Betrieb möglicherweise vor dem Streitjahr unter Aufdeckung der stillen Reserven aufgegeben oder abgewickelt haben oder ob die Beziehung der Grundstücke zum Betrieb in anderer Weise gelöst wurde.

c) Das FG ist demgegenüber davon ausgegangen, daß die landwirtschaftliche Nutzung der den Klägern gehörenden Streuobstwiesen zu irgend einem Zeitpunkt mit der Aufgabe der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eingestellt worden sei. Aber auch in diesem Fall hätten die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht ohne weiteres ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen eingebüßt (BFH-Urteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225, und in BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsaufgabe jedenfalls nicht schon dann anzunehmen, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364, und in BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430).

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das der Tochter und ihrem Ehegatten überlassene Flurstück Nr. 2 Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs "Obstbau" gewesen ist. Die Kläger haben dieses Flurstück ihrerseits von den Eltern der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1971 als Ausstattung unter der Bezeichnung "X- äcker" erworben. Diese Feststellungen wird das FG nachzuholen haben. Dabei könnte auch ein Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts ein Indiz für die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Be triebsvermögen sein (BFH-Urteil vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225, m. w. N. zu 3.).

3. Da die Vorentscheidung bereits aus anderen Gründen aufzuheben war, mußte über die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung nicht mehr entschieden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64985

BFH/NV 1995, 592

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