Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.11.1995 - IV R 50/94

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsgebäude im Miteigentum von Ehegatten: Abzug nur der eigenen AfA durch den nutzenden Ehegatten als Betriebsausgabe, Vermietungseinkünfte des überlassenden Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein beiden Ehegatten gehörendes Bauwerk von einem Ehegatten betrieblich genutzt, kann dieser nur die ihm entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Es besteht keine Vermutung, daß er die gesamten Aufwendungen selbst getragen habe. Er kann die Aufwendungen seines Ehegatten auch nicht als "Drittaufwand" abziehen (Anschluß an Senatsurteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 150/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948).

 

Orientierungssatz

Haben beide Ehegatten in gleichem Maße zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten eines ihnen gemeinsam gehörenden und von einem der Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudes beigetragen, so kann der andere (überlassende) Ehegatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn er für die Überlassung ein Entgelt (z.B. Tragung der Grundstückskosten durch den nutzenden Ehegatten) erhält, über die Gesamtdauer der Nutzung ein Totalüberschuß angestrebt wird und hierüber eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen und wie unter fremden Dritten durchgeführt wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 4-5, 5a, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind freiberuflich tätig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren eine Arztpraxis, die Klägerin betrieb ein Heim für geistig behinderte Kinder. Ihren Gewinn ermittelte sie gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich. Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Heimgrundstücks.

Beginnend mit dem Jahr 1973 errichtete die Klägerin einen Anbau an das Kinderheim, in dem ein sog. Rehabilitationszentrum (Schwimmbad mit zusätzlichen Einrichtungen und Nebenräumen) eingerichtet wurde. Hierfür nahm die Klägerin Sonderabschreibungen gemäß § 75 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) betr. das abnutzbare Anlagevermögen privater Krankenanstalten (jetzt § 7f EStG) in Anspruch. Nach einer Betriebsprüfung gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Sonderabschreibungen nur noch hinsichtlich des Hälfteanteils der Klägerin und auch nur entsprechend der bis einschließlich 1974 geltenden Fassung des § 75 EStDV.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Aufwendungen für das Rehabilitationszentrum teilweise als Herstellungskosten für Betriebsvorrichtungen erfaßte, auf die nach § 75 EStDV a.F. erhöhte Abschreibungen möglich seien. Es berücksichtigte die Abschreibungen jedoch nur entsprechend dem Hälfteanteil der Klägerin, da beide Ehegatten die Herstellungskosten getragen hätten, die Klägerin aber nicht fremde Herstellungskosten geltend machen könne. Außerdem müsse der für die Klägerin errechnete Mehrbetrag der Abschreibungen in der Zusammenveranlagung noch gekürzt werden, weil das FA hinsichtlich der auf den Ehemann entfallenden Miteigentumshälfte Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gewährt habe, obwohl der Kläger insoweit keine Einnahmen erzielt habe.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kläger. Mit ihr wird begehrt, die dem Kläger zustehenden Abschreibungen auf das Rehabilitationszentrum bei den Einkünften der Klägerin zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Klägerin kann Abschreibungen nach Maßgabe des früheren § 75 EStDV (jetzt § 7f EStG) nur für ihren Anteil an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Neueinrichtung in Anspruch nehmen.

Die Klägerin ist lediglich Miteigentümerin der neuen Baulichkeiten und trägt darum auch den durch Nutzung und Zeitablauf entstehenden Wertverzehr nur zur Hälfte; auf sie entfiel deshalb auch nur die Hälfte der sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnenden AfA nach § 7 EStG. Die Sonderabschreibungen des § 75 EStDV nahmen diese AfA vorweg.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG muß angenommen werden, daß beide Ehegatten in gleichem Maße zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben. Mithin kann der Klägerin im Hinblick auf weitergehende Aufwendungen seitens ihres Ehemannes auch kein zusätzliches Nutzungsrecht eingeräumt worden sein, auf das zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden können (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

2. Zu Recht hat das FG auch entschieden, daß der Ehemann der Klägerin für seinen Anteil an dem Bauwerk Abschreibungen nicht in Anspruch nehmen kann. Er erhielt für seinen Anteil kein Entgelt, erzielte also keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in deren Rahmen auch AfA hätte berücksichtigt werden können. Ob die Klägerin auch die auf seinen Anteil entfallenden Lasten des Grundstücks getragen hat, ist nicht bekannt, braucht aber nicht aufgeklärt zu werden. Zwar kann auch schon in der Übernahme von Grundstückskosten durch den Nutzenden ein Entgelt liegen, das beim Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, wenn er über die Gesamtdauer der Nutzung einen Totalüberschuß erzielen will (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 20/84, BFH/NV 1989, 160). Das setzt unter Ehegatten jedoch voraus, daß eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen und wie unter Dritten durchgeführt worden ist. Daran haben es die Kläger im Streitfall fehlen lassen.

Auch ein anderweitiges Entgelt scheidet aus. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung, die der vom FG in Bezug genommene Prüfungsbericht enthält, waren die Kläger auch Miteigentümer eines zweiten Gebäudes, in dem der Kläger seine Arztpraxis unterhielt, während weiter vorhandene Wohnungen an Dritte vermietet waren, sowie noch eines anderen Gebäudes, in dem die Ehegatten wohnten. Es ist denkbar, daß der Kläger im Wege eines Nutzungstauschs seinen Anteil am Kinderheim der Klägerin, diese aber ihren Anteil am Praxisteil des gemischtgenutzten Gebäudes ihrem Ehemann überlassen hat. Auch hierüber, wie über den Ausgleich einer Mehrnutzung durch die Klägerin sind aber ersichtlich keine Vereinbarungen getroffen worden.

3. Die Klägerin kann die von ihrem Ehemann nicht in Anspruch zu nehmenden Abschreibungen nicht als sog. Drittaufwand selbst geltend machen. Das FG hat dies unter Berufung auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 9. Juli 1992 IV R 150/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) abgelehnt. Der Senat hat sich hierin mit den für die Berücksichtigung von Drittaufwand vorgetragenen Argumenten eingehend auseinandergesetzt und bleibt bei seiner ablehnenden Auffassung. Gegen die Berücksichtigung derartigen Aufwands sprechen auch die sich hieraus ergebenden Folgewirkungen.

Hätte im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Nutzende die dem Eigentümer entstehenden Aufwendungen und insbesondere die ihm zustehende AfA abzusetzen, würde dies in vielen Bereichen zur Änderung anerkannter Besteuerungsgrundsätze führen. So wäre der Grundsatz bedroht, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Gewinneinkünften die Aufwendungen für ein der Gesellschaft überlassenes Wirtschaftsgut als Sonderbetriebsausgaben absetzt; es wäre nunmehr Aufwand der Gesellschaft anzunehmen. Handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft, wäre entgegen den Ausführungen im Beschluß des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft anzunehmen; bei der Nutzungsüberlassung zwischen Schwestergesellschaften würde sich entgegen den Ausführungen in diesem Beschluß eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft bei der begünstigten Tochtergesellschaft ergeben. Es wäre auch der Grundsatz aufzugeben, daß im Falle einer unentgeltlichen Nießbrauchszuwendung der Begünstigte nicht die AfA des Eigentümers geltend machen kann (BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 141/77, BFHE 134, 409, BStBl II 1982, 454). Wurden bisher Verträge zwischen Angehörigen steuerlich nicht berücksichtigt, sondern als unentgeltliche Zuwendungen behandelt, wenn sie nicht in derselben Weise wie unter Dritten abgeschlossen und durchgeführt worden waren, müßten nunmehr insbesondere in Miet- und Darlehensverträgen die dem Zuwendenden entstandenen Aufwendungen beim Begünstigten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Unsicherheit bestände auch hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen, die höher sein können als eine sonst zu leistende Nutzungsvergütung. Zudem wäre, wie das FG zu Recht hervorhebt, im Streitfall ungewiß, ob die Klägerin auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils ihres Ehemannes die Sonderabschreibungen nach § 75 EStDV in Anspruch nehmen könnte.

4. Für die Ermittlung der Einkünfte von Ehegatten gelten keine Besonderheiten. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben ihre Vermögen getrennt (§ 1363 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und werden ihre Einkünfte gesondert ermittelt. Eine "Wirtschaftsgemeinschaft" sieht das Gesetz zwischen ihnen nicht vor. Sie können ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch Verträge regeln und einander auch Zuwendungen machen. Die Kläger haben von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Wie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht ergibt, beschäftigte die Klägerin ihren Ehemann in ihrem Kinderheim als Arzt; sie hatte hierüber mit ihm einen Dienstvertrag geschlossen und für eine erteilte Pensionszusage Rückstellungen gebildet. Hinsichtlich ihres betrieblich genutzten Grundbesitzes haben die Kläger auf eine vergleichbare Regelung verzichtet, so daß sich nur die Aufwendungen des nutzenden Miteigentümers steuerlich auswirken. Diese Folge kann nicht, wie die Revision meint, durch eine Vermutung korrigiert werden, daß der Nutzende sämtliche Aufwendungen, insbesondere auch die Abschreibungen hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Ehegatten getragen habe. Eine derartige Vermutung läßt sich weder aus den tatsächlichen Gegebenheiten noch aus rechtlichen Regelungen ableiten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65648

BFH/NV 1996, 68

BFH/NV 1996, 68-69 (LT)

BFHE 179, 303

BFHE 1996, 303

BB 1996, 408

DB 1996, 407 (L)

DStR 1996, 298-299 (KT)

DStZ 1996, 243 (KT)

HFR 1996, 323-324 (L)

StE 1996, 8 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Drittaufwand bei Finanzierung durch Ehegatten
Hausmodell auf Prozentzeichen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Abzug von sog. Drittaufwand ist steuerrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Fall der Immobilienfinanzierung gelten bei Ehegatten einige Besonderheiten. Der Artikel bietet einen Überblick über die geltende Rechtslage.


Ertragsteuerliche Folgen bei der Schenkung von Grundstücken: 1. Schenkung von Grundstücken des Privatvermögens
Modellhaus Tisch Tischtuch Schlüssel
Bild: © Ocean/Corbis

Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks erfolgt in der Regel auf der Ebene naher Angehöriger. Sie kann nicht nur schenkungsteuerliche, sondern auch ertragsteuerliche Rechtsfolgen auslösen. Diese sollten in jedem Fall vor Abschluss eines Übertragungsvertrages bedacht werden. Das Top-Thema gibt einen Überblick über die möglichen ertragsteuerlichen Rechtsfolgen beim Übertragenden sowie beim Grundstücksübernehmer und weist auf ggf. bestehende Gestaltungsmöglichkeiten hin.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IV R 60/92
BFH IV R 60/92

  Entscheidungsstichwort (Thema) AfA für betriebliches Arbeitszimmer bei Finanzierung des im Miteigentum stehenden Hauses durch beide oder nur einen Ehegatten  Leitsatz (amtlich) Enthält ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus ein betriebliches ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren