Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.07.1981 - VIII R 141/77

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Nießbraucher eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus kann erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG nicht in Anspruch nehmen, wenn ihm der Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt worden ist.

 

Normenkette

EStG §§ 7b, 9 Abs. 1, § 21

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 2.) erbte von ihrer Mutter den Miteigentumsanteil an dem Grundstück K-Straße mit der Auflage, ihn gegen Bestellung eines Nießbrauchsrechts für sich und ihren Ehemann (Kläger und Revisionskläger - Kläger zu 1. -) auf ihre Kinder (geboren 1955 und 1958) - die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 3. und 4.) - zu übertragen. Die Kinder verkauften den erworbenen Anteil für 141 666 DM und erwarben sodann das Grundstück T-Straße. Auf diesem Grundstück wurde von einer Wohnbaufirma ein schlüsselfertiges Reihenhaus errichtet. Da die Kinder insgesamt nur 144 000 DM aufbringen konnten, verpflichteten sich die Eltern, die darüber hinausgehenden Kosten zu tragen.

Entsprechend der voraussichtlichen Kostenbeteiligung der Eltern an den Gesamtkosten für das Grundstück und das gemeinschaftlich fertigzustellende Haus wurden ihnen von den Kindern durch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1972 Miteigentumsanteile eingeräumt. An ihren eigenen Miteigentumsanteilen räumten die Kinder der Mutter und - im Falle ihres Todes - dem Vater gemäß der Auflage im Testament der Großmutter ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein. Die Eltern verpflichteten sich, sämtliche Lasten und Aufwendungen für das Grundstück wie ein Eigentümer zu tragen, ohne Ersatzansprüche gegen die Kinder geltend machen zu können.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1972 einen Bescheid, in dem er die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Klägern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zurechnete.

Die hiergegen gerichtete Sprungklage, mit der die Kläger begehrten, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG insgesamt nur bei den Klägern zu 1. und 2. (Eltern) zu berücksichtigen, blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) ist der Nießbraucher grundsätzlich nicht berechtigt, die Absetzungen nach § 7 b EStG geltend zu machen. Auch die Zustimmung der Kinder als Eigentümer könne hier die Berechtigung dazu nicht begründen. Die Eltern seien trotz ihrer Verpflichtung, auch außerordentliche Lasten zu übernehmen, keine wirtschaftlichen Eigentümer des Miteigentumsanteils der Kinder geworden.

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil er keine Feststellung über die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern lediglich über die Absetzung für Abnutzung (AfA) und die Schuldzinsen treffe.

Die Eltern hätten Anspruch auf die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auf das ganze Haus, weil sie durch ihre Beteiligung an den Baukosten den Wertverzehr zu tragen hätten. Das Grundstück T-Straße sei im übrigen das Surrogat für den Miteigentumsanteil an dem Grundstück K-Straße, bei dem die Eltern die AfA hätten geltend machen dürfen. Das FG würdige auch nicht die Verpflichtung der Eltern zur Tilgung der Hypothekendarlehen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1972 in der Weise zu ändern, daß für die Kläger zu 1. und 2. ein Verlustanteil von je 4 120 DM festgesetzt wird. Hilfsweise beantragen sie, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG den Klägern zu 1. und 2. entsprechend ihrem Anteil an den Baukosten zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FA hat zu Recht einen Bescheid gemäß § 215 der Reichsabgabenordnung (AO) erlassen. Die hier streitige Frage, ob die Eltern allein zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigt sind, ist im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu entscheiden. In diesem Verfahren ist auch zu entscheiden, wer an den Einkünften beteiligt ist. Im Streitfall konnte davon nicht gemäß § 215 Abs. 2 Nr. 4 AO (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung - AO 1977 -) abgesehen werden, wenn allein die Eltern an den Einkünften beteiligt gewesen sein sollten. Auch dann wäre im Hinblick auf den Nießbrauch und seine Auswirkungen auf die AfA-Berechtigung der Kläger kein Fall von geringerer Bedeutung gegeben.

Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG kann als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 b EStG) nur geltend machen, wer den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht. Ob die Eltern im Streitjahr den Tatbestand des § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG erfüllt haben, d. h. im eigenen Haus wohnten, kann der Senat nicht entscheiden, weil nicht feststeht, ob sie noch 1972 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind. Auf diese Feststellung kommt es jedoch hier ausnahmsweise nicht an, weil FA und FG den Eltern die erhöhten Absetzungen insoweit zugesprochen haben. Das Revisionsgericht könnte sie ihnen danach nicht absprechen, weil dies auf eine Verböserung hinausliefe, die unzulässig ist (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Kinder stehen den Eltern die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nicht zu.

Den Tatbestand des § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG haben die Kläger insoweit auch dann nicht verwirklicht, wenn ihnen im Streitjahr zivilrechtlich wirksam ein Nießbrauch am Miteigentumsanteil der Kinder bestellt worden sein sollte. Aufgrund des Nießbrauchsrechts sind sie nicht bereits wirtschaftliche Eigentümer der belasteten Anteile geworden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1967 VI 263/65, BFHE 88, 168, BStBl III 1967, 311) und ebensowenig durch die vertragliche Übernahme sämtlicher Lasten und Aufwendungen für die Unterhaltung des Nießbrauchsobjekts (§ 3 des Vertrags vom 4. Oktober 1972). Anders als in den BFH-Urteilen vom 8. März 1977 VIII R 180/74 (BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629) und vom 21. Juni 1977 VIII R 18/75 (BFHE 124, 313, BStBl II 1978, 303) haben die Eltern sich hier nicht den Nießbrauch vorbehalten und damit auch nicht Nutzungen, die sie in gleicher Weise und in gleichem Umfang bereits vorher hatten, weiterhin gezogen (so auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 47/68, BFHE 112, 27, BStBl II 1974, 509). Die Übernahme der Unterhaltungskosten und die Tilgung der Darlehen, die zur Finanzierung ihres Kostenanteils aufgenommen wurden, verschaffte ihnen gegenüber den Miteigentümern keine stärkere Stellung als sie der Nießbraucher normalerweise innehat.

Die Eltern sind auch nicht aufgrund der Vereinbarung oder der Erklärung der Kinder vom 13. August 1975 zu den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG befugt. Eine zivilrechtliche Vereinbarung kann nicht fehlende gesetzliche Voraussetzungen für den Abzug der Absetzungen ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 88, 168, BStBl III 1967, 311). Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem zu vergleichen, der dem BFH-Urteil vom 25. August 1961 VI 180/60 U (BFHE 73, 593, BStBl III 1961, 482) zugrunde lag. Dort war vereinbart, die erhöhten Absetzungen entsprechend den Anteilen an den Baukosten zu verteilen (vgl. auch Abschn. 53 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien 1972 - EStR 1972 -). Dazu besteht hier nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) kein Anlaß.

Sind die Eltern nicht Eigentümer des Miteigentumsanteils der Kinder geworden, scheidet auch die Möglichkeit, erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG von den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (§ 11 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -) vorzunehmen, aus (vgl. dazu Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7 b EStG Anm. 97).

Als Nießbraucher erfüllten die Eltern möglicherweise den Tatbestand des § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG. AfA, insbesondere die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG, können sie gleichwohl nicht in Anspruch nehmen, weil insoweit nicht sie, sondern nur die Kinder Herstellungskosten für das Gebäude aufgewendet haben. Da es sich bei den AfA nach § 7 EStG und auch bei den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG um Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) handelt, muß derjenige, der sie geltend macht, auch Aufwendungen (vgl. dazu Offerhaus, Betriebs-Berater 1979 S. 617 - BB 1979, 617 -) gehabt haben (vgl. allgemein Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 7 EStG Anm. 41 ff.).

Der Umstand, daß die Kinder die Herstellungskosten aufgewendet und die Nutzung des Grundstücksanteils den Eltern unentgeltlich überlassen haben, bewirkt nicht, daß ihre Herstellungskosten oder der auf die Nutzungszeit der Eltern entfallende Anteil bei diesen als Werbungskosten zu behandeln sind. Das Einkommensteuerrecht gestattet nicht, daß AfA in jedem Falle anzusetzen sind, in dem ein Wirtschaftsgut genutzt wird, für das von einem Dritten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet wurden (vgl. auch Bundesrats-Drucksache 29/66 vom 21. Januar 1966 zur Begründung des § 11 d EStDV). Auch eine analoge Anwendung des § 11 d Abs. 1 EStDV, wonach AfA auf ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers möglich sind, scheidet aus. Als Nießbraucher sind die Eltern nicht die Rechtsnachfolger ihrer Kinder; die Kinder haben auch keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut "Nutzungsmöglichkeit", sondern für das Grundstück und das Gebäude aufgewendet.

Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Revision ebenfalls unbegründet, weil sie sich auf Tatsachen stützt, die erst in der Revision vorgetragen wurden. Sie sind vom FG nicht festgestellt. Die Revision hat insoweit auch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74276

BStBl II 1982, 454

BFHE 1981, 409

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: AfA bei "verlängertem Vorbehaltsnießbrauch"
Detached house within a settlement
Bild: Corbis

Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).


BFH: Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.


Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: 1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
Haus Hausmodell Holz Holzhaus Grün
Bild: © amanaimages/Corbis

Um Gestaltungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsrechten steueroptimal und vor allem steuersicher zu vereinbaren, müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Das Top-Thema informiert über bestehende Steuerfallen sowie über die sich aufgrund der Rechtsbestellung beim Grundstückseigentümer und beim Nießbraucher ergebenden einkommensteuerlichen Rechtsfolgen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


BFH VIII R 35/79
BFH VIII R 35/79

  Leitsatz (amtlich) Nutzt der sog. Vorbehaltsnießbraucher das belastete Grundstück zur Erzielung von Elnkünften aus Vermletung und Verpachtung, dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentümer zu AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren