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BFH Urteil vom 22.10.1991 - VII R 44/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung einer Warenzusammenstellung aus Polohemd und Hose

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Warenzusammenstellung aus Polohemd und Hose ist nur dann als Kombination i. S. der Tarifstelle 60.05 A II b 4 ff. GZT anzusehen, wenn beide Teile dieselbe Struktur haben. Dies ist nicht der Fall, wenn bei der Herstellung Garne unterschiedlicher Qualität verwendet wurden.

2. Der Vertrauensschutz bezüglich der Nacherhebung von Zöllen ist abschließend in Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1697/79 geregelt.

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 2; GZT Tarifst. 60.04 B IV d 1 aa und 60.05 A II b 4 ff.; EWGV 1697/79 Art. 2, 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eingeführte Ware eine ,,Kombination" i. S. der Tarifst. 60.05 A II b 4 ff. des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und ob die auf eine anderweitige Tarifierung gestützte Nacherhebung mithin unberechtigt ist.

Die Klägerin hat 1986 Hemden und Shorts für Männer eingeführt. Die Sendung bestand aus kurzärmeligen Polohemden (Oberhemd mit einem Umlegekragen, gerippten verengenden Ärmelenden und in der Mitte der Vorderseite eine bis zur Brustmitte reichende Knöpfung von links nach rechts) und einer entsprechenden Anzahl von ungefütterten kurzen Hosen mit einem Taillengummiband, gesäumten Beinöffnungen und einer kleinen hinten aufgenähten Tasche. Die Klägerin meldete die Ware als Kombination (Codenr. 6005 680 00) an, was der Tarifst. 60.05 A II b 4 ff. GZT entspricht. In dem der Anmeldung beigefügten Zertifikat über die Herkunft der Ware aus Thailand sowie in den Handelsrechnungen wurde die Ware als ,,men`s knidded suits" bezeichnet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt - HZA -) fertigte die Waren entsprechend der Anmeldung zum freien Verkehr ab und beließ die Waren zollfrei. Eine der Sendung entnommene Probe wurde von der Zollehranstalt (ZLA) der Oberfinanzdirektion (OFD) untersucht. Aufgrund des von ihr erstatteten Gutachtens wies das HZA die Ware der Tarifst. 60.04 B IV d 1 aa GZT zu und erhob den dafür vorgesehenen Zoll nach.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Nacherhebung der bei der erstmaligen buchmäßigen Erfassung nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festgesetzten Zollabgaben nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (VO Nr. 1697/79) des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 197/1) lägen vor. Die Ware sei tariflich nicht als Kombination i. S. der Tarifst. 60.05 A II b 4 ff. GZT anzusehen, weil die beiden Teile nicht dieselbe Struktur aufwiesen. Nach ihrem den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmenden Bestandteil sei die Warenzusammenstellung deshalb entsprechend der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften (ATV) 3 b als Oberhemd i. S. der Tarifst. 60.04 B IV d 1 aa GZT anzusehen. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1697/79 komme es schließlich nicht darauf an, ob die Klägerin in betrügerischer Absicht gehandelt habe oder der erste Abgabenbescheid als vorläufig gekennzeichnet worden sei; der Vortrag der Klägerin dazu sei daher unerheblich.

Mit der Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung des Zolltarifs (ZT), bestreitet, daß die vorliegende Probe aus der betreffenden Sendung stammt, und meint, daß die Nacherhebung der Abgaben gegen den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und eine unbillige Härte darstelle. Die Probe stamme nicht aus der Sendung, weil der vorliegende Typ Hose normalerweise zu einem leichteren Oberteil gehöre. Zolltariflich sei die Ware als Kombination anzusehen, weil beide Teile aus Garn hergestellt seien, das unter dieselbe Tarifst. 55.05 B II GZT falle. Das Garn müsse daher im Sinne des ZT als ,,gleich" angesehen werden, solange der Tarif selbst keine Unterscheidungsmerkmale festlege. Die Erhebung verstoße gegen Treu und Glauben; der Steuerbescheid sei nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und nicht vorläufig erteilt worden. In den Absprachen mit dem Hersteller und in allen Unterlagen seien die Waren als ,,Sets" bezeichnet worden. Stichprobenkontrollen bei früheren Einfuhren hätten ergeben, daß von wenigen Ausnahmen abgesehen Ober- und Unterkleider immer von gleicher Qualität gewesen seien. Im übrigen habe die Klägerin vor der Einfuhr der Waren mit der ZLA Kontakt aufgenommen. Die Ware habe weder an die Hersteller zurückgesandt werden können noch hätten Regreßansprüche geltend gemacht werden können, weil die Ware bereits verkauft gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin jetzt vorträgt, die dem FG vorgelegte Probe stamme nicht aus der betreffenden Sendung, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Der Senat ist insoweit an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; zulässige und begründete Revisionsgründe hat die Klägerin in bezug darauf nicht vorgetragen (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

2. Rechtsfehlerfrei hat das FG erkannt, daß die betreffende Warenzusammenstellung aus Polohemd und Hose nicht als Kombination i. S. der Tarifst. 60.05 A II b 4 ff. GTZ anzusehen, sondern tariflich als Oberhemd der Tarifst. 60.04 B IV d 1 aa GZT zuzuweisen ist. Aus der Zusätzlichen Vorschrift 1 A 3. Unterabsatz zu Kap. 60 GZT ergibt sich eindeutig, daß die Warenzusammenstellung aus Polohemd und Hose nur dann als Kombination i. S. der Tarifst. 60.05 A II b 4 ff. GZT anzusehen ist, wenn beide Teile dieselbe Struktur haben. Das FG hat ausgeführt, daß dies bei der zu beurteilenden Probe augenscheinlich nicht der Fall sei, weil das Hemd deutlich aus dickerem Gewebe als die Hose gefertigt sei und die unterschiedliche Qualität des Stoffes wesentlich darauf beruhe, daß zu seiner Herstellung Garne unterschiedlicher Qualität verwendet worden seien. Auch diese Feststellung ist für den Senat bindend. Da es in bezug auf die Tarifst. 60.05 A II b 4 ff. GZT nur auf die Struktur des Stoffes - also ein technologisches Merkmal - ankommt, kann insoweit nur die technologische Beschaffenheit der verwendeten Garne eine Rolle spielen, durch die diese Struktur bestimmt wird. Dies ergibt sich deutlich aus dem Klammerzusatz, der auf die strukturbestimmenden Merkmale - gleiches Garn, gleiche Bindung - hinweist. Deshalb ist es in bezug auf diese Tarifstelle unerheblich, ob die verwendeten Garne für sich gesehen tariflich der gleichen Tarifstelle zuzuordnen wären. Hätte der Tarifgeber ein anderes Ergebnis gewollt, hätte er entsprechend der Tarifsystematik ausdrücklich auf eine bestimmte Tarifposition Bezug genommen.

Da die Warenzusammenstellung somit nicht als Kombination anzusehen ist, ist sie entsprechend ihrem charakterbestimmenden Bestandteil gemäß ATV 3 b zutreffend der Tarifst. 60.04 B IV d 1 aa GZT zugeordnet worden.

Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er ist daher hinsichtlich der richtigen Auslegung des Tarifs nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

3. Soweit sich die Klägerin gegen die Nacherhebung der Abgaben mit Erwägungen wendet, die darauf hinauslaufen, daß die Nacherhebung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche und eine unbillige Härte bedeute, können diese nicht durchgreifen. Das FG hat zwar ohne nähere Begründung entschieden, daß diese Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Art. 2 VO Nr. 1697/79 ohne Bedeutung sind. Das ist aber - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Die VO Nr. 1697/79 regelt (in Art. 5) den von der Klägerin insoweit geltend gemachten Vertrauensschutz bezüglich der Nacherhebung von Zöllen abschließend (Urteil des erkennenden Senats vom 5. April 1990 VII R 50/88, BFH/NV 1991, 204, 206). Dafür, daß und inwieweit diese Rechtsnorm im einzelnen verletzt ist, hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, daß diese Rechtsnorm durch die Vorentscheidung verletzt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418072

BFH/NV 1992, 428

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    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]
    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]

      (1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. 2Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann ...

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