Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.05.1973 - VIII R 97/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Weist eine GmbH eine gegen sie gerichtete Forderung der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin als Verbindlichkeit aus, so gilt die Forderung der Gesellschafterin nur dann nicht als im Sinne des § 11 EStG zugeflossen, wenn die Gesellschaft im maßgebenden Zeitpunkt infolge Zahlungsunfähigkeit konkursreif war.

 

Normenkette

EStG § 11; GmbHG § 64

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Lizenzgebühren im Streitjahr zugeflossen sind.

Die Klägerin ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B. & Co. GmbH, einer österreichischen Gesellschaft mit Zweigniederlassung in G. Für der Gesellschaft überlassene Patente sagte diese der Klägerin neben dem Geschäftsführergehalt Lizenzgebühren zu. Im Streitjahr 1963 schrieb die Gesellschaft der Klägerin Lizenzgebühren von 15 000 DM auf ihrem Verrechnungskonto gut und machte sie gewinnmindernd geltend. Dagegen wies die Klägerin den Betrag nicht als Einnahme aus, weil sie die Ansicht vertritt, daß ihr der Betrag wegen Illiquidität der Gesellschaft nicht zugeflossen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) sah die Lizenzgebühren dagegen als zugeflossen an und veranlagte die Klägerin entsprechend zur Einkommensteuer 1963. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG hat seine in den EFG 1970, 495 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Rechtsprechung des RFH und des BFH zufolge fließe dem beherrschenden Gesellschafter ein ihm von der Kapitalgesellschaft geschuldeter Betrag bereits mit der Fälligkeit zu, sofern die Gesellschaft nicht illiquide ist. Diese Einschränkung könne nur im Falle einer kurzfristigen Illiquidität gemacht werden, nicht aber im Falle einer sich über Jahre hinziehenden Dauerilliquidität, wie sie bei der Gesellschaft der Klägerin aufgetreten sei. Werde einem Fremden statt einer Zahlung lediglich eine Gutschrift erteilt, so liege dies regelmäßig allein im Interesse der Gesellschaft. Ist Gläubiger aber der beherrschende Gesellschafter, so decke sich sein Interesse mit dem der Gesellschaft. Aus diesem Grunde seien die gesamten Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Gesellschaft bei ihr und der Gesellschaft einheitlich aufzufassen. Da sich die Buchung bei der Gesellschaft gewinnmindernd auswirke, müsse die Klägerin die Gebühren als zugeflossen behandeln.

Hiergegen richtet sich die Revision.

Zur Sache trägt die Klägerin vor: Sie habe über ihr Lizenzguthaben nie frei verfügen können, weil die Gesellschaft stets illiquide gewesen sei. Auf die Dauer der Illiquidität komme es nicht an.

Hierauf erwidert das FA: In der Entscheidung vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U (BFHE 81, 440, BStBl III 1965, 407) habe der BFH zwar den Zufluß der von einer Kapitalgesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter geschuldeten Beträge lediglich bei Gutschrift des Betrages verneint, sofern die Gesellschaft illiquide ist. Die Frage des Zuflusses sei jedoch in einem solchen Falle streng zu beurteilen. Aus diesem Grunde habe das FG zutreffend der Dauer der Illiquidität der Gesellschaft eine entscheidende Bedeutung beigemessen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.

In der Sache ist das FG zutreffend von dem im Urteil des BFH IV 213/64 U wiedergegebenen Grundsatz ausgegangen, daß Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft Beträge, die die Gesellschaft ihnen schuldet, grundsätzlich bereits mit der Fälligkeit im Sinne des § 11 EStG zufließen, wenn die Gesellschafter die Gesellschaft beherrschen. Dieser Entscheidung zufolge kommt es auch nicht darauf an, auf Grund welcher Vereinbarungen die Schuld entstanden ist und welchen Rechtscharakter sie hat. In besonderem Maße gelten diese Grundsätze für die Einmanngesellschaft. Das FG ist auch zu Recht der in der angeführten Entscheidung vertretenen Ansicht gefolgt, daß von dem Grundsatz des Zufließens bereits bei Fälligkeit dann eine Ausnahme gemacht werden müsse, wenn die Auszahlung infolge der Illiquidität der Gesellschaft unterbleibt. In der Entscheidung vom 11. November 1936 VI A 780/36 (RStBl 1937, 490) hat der RFH allerdings die Auffassung geäußert, daß von der Gesellschaft den beherrschenden Gesellschaftern geschuldete Gehälter diesen selbst dann einkommensteuerlich als zugeflossen zugerechnet werden müßten, wenn die Gehälter nach den allgemeinen Regeln des § 11 EStG nicht als zugeflossen angesehen werden könnten. Der BFH hat diese Rechtsprechung jedoch nicht aufgegriffen und stets die Ansicht vertreten, ein Zufließen könne bei Illiquidität der Gesellschaft nicht angenommen werden (vgl. Urteile des BFH vom 7. Oktober 1960 VI 68/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 24; vom 12. Juli 1957 VI 3/56 U, BFHE 65, 147, BStBl III 1957, 289; IV 213/64 U). Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die steuerlich anzurechnenden Einnahmen wie tatsächlich zugeflossen behandelt werden müssen und daß die Möglichkeit hierzu fehlt, wenn die Gesellschaft den geschuldeten Betrag unter keinen Umständen zahlen konnte.

Das FG ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß sich die Gesellschaft, deren einzige Gesellschafterin die Klägerin war, in Dauerilliquidität befunden habe, und dies aus dem Umstand geschlossen, daß die der Klägerin zustehenden Lizenzgebühren auch in den Folgejahren zwar gutgeschrieben, aber nicht ausbezahlt wurden. Das FG hat jedoch keine Ausführungen darüber gemacht, was es unter Illiquidität im Sinne seiner Entscheidung versteht. Auch der BFH hat den von ihm im Zusammenhang mit dem Problem des Zufließens an den beherrschenden (Allein-)Gesellschafter gebrauchten Begriff der Illiquidität bisher nicht näher erläutert.

Im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, daß von einer Gesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter geschuldete und gutgeschriebene Beträge als diesem zugeflossen zu behandeln sind, kann Illiquidität im Sinne dieser Rechtsprechung nur bedeuten, daß die Gesellschaft nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Betrag zu zahlen. Im Wirtschaftsleben wird zwar Illiquidität mehr als ein Zustand der vorübergehenden Geldknappheit (Bülow-Langen, Wörterbuch der Wirtschaft, 5. Aufl.) oder genauer als ein Zustand bezeichnet, in dem die flüssigen Mittel eines Unternehmens nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Sie kann zur Zahlungsunfähigkeit führen, wenn es mißlingt, langfristig angelegtes Kapital "aufzutauen", etwa durch Lombard- oder Hypothekarkredit (Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, 8. Aufl.) oder Zahlungsaufschub zu erreichen. Auch diese Definitionen gleichen aber in ihrem Kern - abgesehen vom zeitlichen Moment - dem im Konkursrecht geltenden Begriff der Zahlungsunfähigkeit, nämlich der aus Mangel an Zahlungsmitteln bestehenden dauernden Unfähigkeit, die sofort zu begleichenden Geldschulden im wesentlichen zu erfüllen (vgl. Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 10. Aufl., Anm. 2 zu § 102; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl., Anm. 2 zu § 30). Hätte sich die GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Klägerin ist, in einem solchen wirtschaftlichen Zustand befunden, so hätte sie gemäß § 64 GmbHG innerhalb dreier Wochen Konkurs anmelden müssen. Schon die Tatsache, daß eine solche Anmeldung nicht erfolgte, könnte darauf schließen lassen, daß die Gesellschaft nicht anhaltend illiquide war.

Mit der Illiquidität im Sinne der Rechtsprechung des BFH nicht zu verwechseln sind vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten. Auch kann von Illiquidität der Gesellschaft nicht gesprochen werden, wenn sie der Forderung der Klägerin nachrangige Forderungen anderer Gläubiger vorab beglich, so daß ihr zur Befriedigung der Forderung der Klägerin keine Mittel mehr verblieben, oder wenn sie vorhandene Mittel für Zwecke verwendete, die ihr im Interesse einer erfolgreichen Betriebsführung vordringlich erschienen. In derartigen Fällen kommt es nicht darauf an, ob noch Mittel für die Begleichung der Forderung des beherrschenden Gesellschafters der Gesellschaft zur Verfügung standen (vgl. Urteil des BFH VI 68/59). Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesellschaft eigene Mittel zur Verfügung standen. Es genügt, wenn sie sich die notwendigen Mittel im Wege des Kredits hätte verschaffen können (vgl. Urteil des BGH vom 30. April 1959 VIII ZR 179/58 in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 30 KO, Rechtsspruch 6).

Eine das Zufließen im Sinne des § 11 EStG bewirkende Verfügung der Klägerin über ihre Forderung gegen die von ihr beherrschte Gesellschaft lag demnach bereits dann vor, wenn Mittel vorhanden waren oder hätten bereitgestellt werden können, um ihre Forderung zu erfüllen, falls sie mit dem Nachdruck eines fremden Gläubigers auf Forderungserfüllung bestanden hätte, oder wenn sich die Gesellschaft die zur Erfüllung der Forderung notwendigen Mittel durch Kreditaufnahme hätte beschaffen können und die Klägerin als Geschäftsführerin hiervon nur abgesehen hat, weil sie gleichzeitig Gesellschafterin war. Die Klägerin war auch durch nichts gehindert, die empfangenen Mittel der Gesellschaft alsbald wieder in Form eines Darlehens zur Verfügung zu stellen.

Der erkennende Senat vertritt hiernach die Ansicht, daß ein dem beherrschenden Gesellschafter von der Gesellschaft geschuldeter und gutgebrachter Betrag dem Gesellschafter nur dann nicht als zugeflossen im Sinne des § 11 EStG behandelt werden kann, wenn die Gesellschaft in dem maßgebenden Zeitpunkt konkursreif war, wenn also die Klägerin im vorliegenden Fall die zur Begleichung ihrer Forderung notwendigen Mittel infolge der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft unter keinen Umständen flüssig machen konnte.

Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und hat daher nicht geprüft, ob die Gesellschaft im oben dargelegten Sinne illiquide, d. h. konkursreif war. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), um ihm Gelegenheit zu geben, die sich aus den Ausführungen des Senats ergebenden notwendigen Feststellungen zu treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70588

BStBl II 1973, 815

BFHE 1973, 573

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Sächsisches FG: Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Prozent Prozentzeichen Holzsteinchen
Bild: AdobeStock

Einem beherrschenden Gesellschafter fließt eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Das gilt auch für Darlehenszinsen, die bei der Kapitalgesellschaft zwar passiviert, aber nicht ausgezahlt werden. So entschied das Sächsische FG.


BFH Kommentierung: Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann.


BFH: Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH III B 153/13 (NV)
BFH III B 153/13 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zufluss von Vergütungen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; Voraussetzungen einer Divergenz  Leitsatz (NV) 1. Hat ein beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus gegenüber der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren