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BFH Urteil vom 21.06.1990 - X R 45/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld wegen Kündigung nach Niederkunft keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

 

Leitsatz (NV)

Das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT - Kündigung wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten - ist keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit dem 1. April 1973 als Angestellte tätig. Mit Ablauf des 7. Mai 1982 schied sie wegen Kündigung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Niederkunft aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie erhielt ein Übergangsgeld gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT in Höhe von 9/4 Monatsgehältern (= 5744,63 DM).

Unter Einbehaltung von Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 999,18 DM wurde der Betrag am 15. Juni 1982 und am 15. Juli 1982 in Höhe je eines Monatsgehalts (= 2108,84 DM) und am 15. August 1982 in Höhe des vierten Teils eines Monatsgehalts (= 527,77 DM) ausgezahlt. Vom 31. August bis 31. Dezember 1982 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 3110 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erfaßte das Übergangsgeld bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit dem vollen Steuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Jahressteuer auf . . . DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Übergangsgeld ist weder steuerbefreit noch ermäßigt zu besteuern.

1. § 3 Nr. 9 EStG verlangt eine vom Arbeitgeber veranlaßte oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses; § 3 Nr. 10 EStG begünstigt nur Übergangsgelder aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1965 VI 257/64 U, BFHE 84, 283, BStBl III 1966, 102; FG Hamburg, Urteil vom 30. November 1973 III 55/71, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1974, 154; von Beckerath in Kirchhof /Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. B 10/15).

2. Die Einkommensteuer auf das Übergangsgeld kann nicht gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a, b EStG nach dem ermäßigten Steuersatz bemessen werden.

a) Das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt. § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT hat vielmehr die Funktion, den mit der Niederkunft verbundenen Belastungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 20. März 1974 4 AzR 274/73, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AO - Nr. 1 zu § 62 BAT).

Ferner muß der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben, sofern er selbst an der Herbeiführung des Schadens mitgewirkt hat; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176; vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580; vom 26. Februar 1988 III R 241/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615).

Die Klägerin hat die Kündigung aus eigenem Antrieb ausgesprochen; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde nicht durch den Arbeitgeber veranlaßt.

b) Die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG scheidet bereits deshalb aus, weil das Übergangsgeld der Klägerin nicht (als Gegenleistung) für die Aufgabe oder Nichtausübung ihrer Tätigkeit gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, BStBl II 1987, 106). Wie dargelegt, soll das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT in gewisser Weise die mit der Niederkunft verbundenen Belastungen ausgleichen.

c) Darüber hinaus scheitert die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch daran, daß - wie das FG zu Recht dargelegt hat - begünstigte Einkünfte nicht ,,zusammengeballt" angefallen sind (BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 250/83, BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936, ständige Rechtsprechung).

Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (so bereits Begründung zu §§ 21 bis 24 EStG 1920, Nationalversammlung 1919, Drucks. 1624, S. 49 f.; vgl. auch Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Berlin 1929, 2. Band, S. 953 - Anm. 2 zu § 58 EStG 1925 -). Dementsprechend sind solche Entschädigungen tarifbegünstigt, deren Besteuerung nach dem regulären Einkommensteuertarif sich für den Steuerpflichtigen erheblich ungünstiger auswirkte, als es bei einer zeitentsprechenden Besteuerung der ersetzten Bezüge der Fall gewesen wäre (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 10. November 1938 IV 168/38, RStBl 1939, 170); zu vergleichen sind die Auswirkungen bei hypothetischem regulären Verlauf mit den Auswirkungen, die sich durch die Ersatzleistung ergeben.

Im Streitfall ist das Übergangsgeld in den auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden 21/4 Monaten gezahlt worden. Bei - hypothetischem - Zufluß der ersetzten Bezüge hätten die Kläger steuerlich nicht besser gestanden.

3. Schließlich kommt auch eine Verteilung der Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG nicht in Betracht. Das Übergangsgeld ist keine Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt (s. o. sub 2 a; vgl. ferner BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 106/79, BFHE 138, 454, BStBl II 1983, 575).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417182

BFH/NV 1991, 88

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