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BFH Urteil vom 21.04.1966 - VI 262/65

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) im Laufe des Jahres aufgibt, erhält bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht die Steuerermäßigung nach § 1 Abs. 1 StErlG 1962. Auch wenn ihm bei der Einbehaltung der Lohnsteuer diese Vergünstigung gewährt wurde, bleibt sie ihm bei der späteren Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 46 EStG nicht ohne weiteres erhalten.

Erhält ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis für eine begrenzte Zeit, für die er durch ein Wettbewerbsverbot in seiner Berufsarbeit beschränkt ist, eine von vornherein vereinbarte laufende Entschädigung, so ist diese Entschädigung nicht nach § 24 Ziff. 1 und § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt.

EStG 1961 § 24 Ziff. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1 und 2; Gesetz über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1962

 

Normenkette

EStG § 24/1/b, § 34 Abs. 1-2; StErlG § 1 Abs. 1 Ziff. 1, § 1a

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) war bis zum 30. Juni 1962 bei der Firma X. in Berlin (West) angestellt. Seit dem 1. Juli 1962 ist er bei Y. in B. im Bundesgebiet tätig. Auf Grund einer mit X. abgeschlossenen Wettbewerbsvereinbarung erhielt er nach seinem Ausscheiden vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1962 eine laufende monatliche Entschädigung in Höhe eines Drittels seines früheren Monatsgehalts, weil er innerhalb der ersten beiden Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für diese Firma jede selbständige oder unselbständige gewerbliche Betätigung auf bestimmten Gebieten unterlassen mußte. Der Stpfl. hatte bis zum 30. August 1961 seinen ersten Wohnsitz in Berlin (West). Am 4. September 1961 meldete er sich mit dem ersten Wohnsitz in A. im Bundesgebiet an, ohne dort jedoch eine Wohnung zu beziehen. Am 7. November 1961 meldete er sich wiederum in Berlin (West) an, und zwar dieses Mal als zweiten Wohnsitz. Er hatte seine tatsächliche Wohnung jedoch seit dem 22. Dezember 1954 unverändert in Berlin (West) und gab diese Wohnung erst auf, als er am 15. August 1962 nach B. zog.

Das Finanzamt (FA) lehnte den beantragten Lohnsteuer- Jahresausgleich für 1962 ab und veranlagte ihn nach § 46 Abs. 2 Ziff. 2 EStG zur Einkommensteuer. Dabei zog es alle dem Stpfl. im Streitjahr zugeflossenen Einkünfte nach dem allgemeinen Steuersatz heran und lehnte für die in Berlin (West) bezogenen Einnahmen, die bei der Lohnsteuer nach § 5 des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1962 - StErlG 1962 - (BGBl. 1962 I S. 501, BStBl 1962 I S. 1007) besteuert worden waren, eine Steuervergünstigung nach diesem Gesetz ab. Es versagte auch eine Tarifermäßigung nach § 24 Ziff. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 EStG.

Der Einspruch und die Berufung gegen diese Veranlagung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus: Der Stpfl. habe vom 1. Juli bis 31. Dezember 1962 aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander Einkünfte bezogen und sei deshalb nach § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen. ... Die Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 StErlG komme nicht zur Anwendung, weil der Stpfl. nicht während der letzten vier Monate des Streitjahres ausschließlich seinen Wohnsitz in Berlin (West) gehabt habe. Auch nach § 1 a StErlG sei eine Steuerermäßigung nicht möglich, denn nach dieser Bestimmung sei nur begünstigt, wer nach dem 12. August 1961 seinen Aufenthalt in Berlin (West) genommen habe. Wenn auch nicht - wie das FA offenbar annehme - eine erstmalige Aufenthaltsbegründung erforderlich sei, so werde doch ein Neubeginn des Aufenthalts nach diesem Stichtag vorausgesetzt. Der Stpfl. habe sich aber seit Ende 1954 ständig in Berlin (West) aufgehalten. Er könne auch nicht verlangen, daß ihm die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren bis zum 30. Juni 1962 gewährte Steuerbegünstigung belassen werde, denn sie bleibe nur unter den Voraussetzungen des § 1 StErlG bestehen, die jedoch bei ihm nicht vorlägen. Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG stehe dem Stpfl. für die Entschädigung ebenfalls nicht zu, denn er sei in das Unternehmen fest eingegliedert und an Dienststunden gebunden gewesen; er habe ein festes Gehalt bezogen und einen vertraglich festgesetzten Urlaub erhalten. Die auf Grund einer vertraglichen Abrede gezahlte Entschädigung falle zwar unter § 24 Ziff. 1 EStG, da sie für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werde. Es habe sich dabei aber nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG gehandelt. Wenn eine Entschädigung - wie im Streitfall - laufend geleistet werde und dem Stpfl. in den gleichen Zeiträumen und in den gleichen Zeitabständen zuflösse wie die Bezüge, deren Wegfall entschädigt werden solle, so sei nach dem Sinne und Zweck des § 34 EStG eine Tarifbegünstigung nicht angebracht; denn der Stpfl. entrichte bei einer Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif keine höheren Steuern als sie zu entrichten gewesen wären, wenn er die durch die Wettbewerbsvereinbarung verbotene Tätigkeit in den ersten zwei Jahren nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses bei seinem früheren Arbeitgeber ausgeübt und Einkünfte daraus bezogen hätte.

Der Stpfl. rügt mit seiner nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde unrichtige Anwendungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 StErlG und des § 34 EStG. Er sei nicht Angestellter der Firma X. gewesen, sondern habe eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Die von dem Unternehmen von Januar bis Dezember 1962 geleisteten Zahlungen beruhten auf der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots, die er als freier Unternehmer getroffen habe. Die Höhe der Entschädigung habe sich ergeben durch Vervielfachung der früheren monatlichen Vergütung mit der Zahl der Monate, für die das Unternehmen sein Produktionsverfahren allein habe ausnutzen wollen. Statt der ursprünglich vorgesehenen Vergütung für 15 Monate seien dann monatliche Teilbeträge gezahlt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Steuerermäßigung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 StErlG kann nicht gewährt werden, weil sie nur Personen zusteht, die "seit mindestens vier Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben". Der Stpfl. hatte zwar vom 1. Januar bis zum 15. August 1962 in Berlin (West) seinen ausschließlichen Wohnsitz. Begünstigt werden aber, wie das FG zutreffend angenommen hat, nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Personen, die am Jahresende und mindestens während der vorhergehenden vier Monate ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hatten, so daß sie wahrscheinlich auch für die Zukunft in Berlin (West) verbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Stpfl. nicht vor, der am 15. August 1962 Berlin (West) endgültig verlassen hat. Auch § 1 a StErlG kommt nicht zur Anwendung; denn diese Vorschrift betrifft Arbeitnehmer, die nach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt in Berlin (West) begründet haben, also erst nach der Errichtung der Mauer nach Berlin (West) gezogen sind. Der Stpfl. hielt sich aber bereits seit dem Jahre 1954 ununterbrochen in Berlin (West) auf.

Daß dem Stpfl. bei der Lohnsteuer die Vergünstigung gewährt wurde, schließt nicht aus, sie bei der Veranlagung zu versagen; denn § 1 StErlG gilt für alle veranlagten Steuerpflichtigen, also auch für veranlagte Arbeitnehmer. Der Stpfl. war nach § 46 Abs. 2 Ziff. 2 EStG zu veranlagen. Seine Einwendung, er sei nicht Arbeitnehmer des Berliner Unternehmens X. gewesen, ist unerheblich, da er als freiberuflich Tätiger gleichfalls zu veranlagen wäre. Im übrigen konnte das FG ohne Rechtsirrtum annehmen, daß der Stpfl. Arbeitnehmer gewesen sei.

Dem Stpfl. stand nach der Vereinbarung vom 23. Januar 1961 über ein Wettbewerbsverbot für die Dauer dieses Verbots eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel seiner letzten Bezüge zu, wenn er nach seinem Ausscheiden bei der Firma X. einen anderen Arbeitsverdienst bezog. Es handelte sich also bei den streitigen Zahlungen um Bezüge auf Grund seines früheren Arbeitsvertrags, die eine Gegenleistung des früheren Arbeitgebers für die Nichtausübung einer Tätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsgebiet waren. Das FG hat ohne Rechtsverstoß verneint, daß es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinn von § 34 Abs. 2 EStG handelte. Die streitigen Bezüge waren keine außerordentlichen Bezüge, sondern vertraglich vereinbarte ermäßigte Arbeitseinkünfte für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, für die eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht möglich ist. Ersatzleistungen im Sinn von § 24 EStG setzen voraus, daß ein Nachteil abgegolten werden soll, der durch den Fortfall erwarteter Einnahmen eintritt, weil sich die wirtschaftliche Lage des Stpfl. gegen seinen Willen verschlechtert hat (Urteil des Senats VI 94/63 vom 19. Februar 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 506). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitigen Bezüge nicht vor, da der Stpfl. bei der von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung mit dem Fortfall seiner laufenden Einnahmen und der Zahlung von einem Drittel seiner bisherigen Bezüge rechnen mußte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412082

BStBl III 1966, 396

BFHE 1966, 137

BFHE 86, 137

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