Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.07.1967 - V 233/64

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entgeltsrückgewähr liegt vor, wenn der Empfänger das Entgelt an denjenigen wieder herausgibt, der es gezahlt hat. Es ist nicht erforderlich, daß das der Zahlung zugrunde liegende Geschäft oder seine Entgeltlichkeit aufgehoben wird.

 

Normenkette

UStG § 12

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein Unternehmer das vereinnahmte Entgelt zurückgewährt hat (§ 12 UStG).

Die Revisionsklägerin (Stpfl.), ein Versandgeschäft, verkauft ihre Waren gegen Bar- und gegen Teilzahlung. Bei den Teilzahlungsgeschäften leistet der Kunde eine Anzahlung. Für den Rest des Kaufpreises beantragt er formularmäßig bei einer von der Stpfl. benannten Bank einen Kredit. Den Antrag übersendet der Kunde zusammen mit der Bestellung an die Stpfl. Diese leitet den Antrag nach Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden an die Bank weiter. Wenn die Bank den Kredit gewährt, zahlt sie die restliche Kaufpreisschuld an die Stpfl. Der Kunde tilgt das Darlehen einschließlich der Zinsen und Bearbeitungsgebühren durch Ratenzahlungen an die Bank.

Die Stpfl. muß auf Grund des Vertrages mit der Bank (im folgenden als Rahmenvertrag bezeichnet) die Darlehnsforderungen einschließlich der Nebenkosten übernehmen, wenn der Kunde seine Darlehnsschuld nicht ordnungsgemäß tilgt und die dritte Mahnung ohne Erfolg bleibt. In diesem Falle ist die Bank berechtigt, die Stpfl. mit der noch bestehenden Restforderung zu belasten (Ausfallhaftung).

Die Stpfl. unterwarf die Kundenanzahlungen und die von der Bank überwiesenen Gegenwerte der für den Restkaufpreis gewährten Darlehen als vereinnahmte Entgelte der Umsatzsteuer. Die ihr von der Bank nach dem Rahmenvertrag "rückbelasteten" Beträge behandelte sie mit Ausnahme der darin enthaltenen Kreditzuschläge als zurückgewährte Entgelte im Sinne des § 12 UStG. Das FA vertrat demgegenüber nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, daß keine Entgeltrückgewähr vorliege, weil die kaufrechtlichen Beziehungen zwischen der Stpfl. und dem Kunden mit Überweisung der Restkaufsumme durch die Bank abgeschlossen seien und durch die "Rückbelastung" eine Darlehnsforderung auf die Stpfl. übertragen werde. Die von der Stpfl. gegen die Berichtigungsbescheide eingelegten Sprungberufungen führten nur wegen einer in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Frage zur Herabsetzung der Steuernachforderung. Das FG ging bei seiner Entscheidung von der neueren Rechtsprechung des BFH aus (Urteil des BFH V 86/56 S vom 30. Oktober 1958, BFH 67, 478, BStBl III 1958, 455), wonach Kauf- und Kreditgeschäft bei Kreditgewährung an den Kunden durch ein Finanzierungsinstitut und Haftungsübernahme des Verkäufers nicht mehr wie nach der früheren Rechtsprechung des BFH als einheitlicher Kreditkauf, sondern als getrennte Geschäfte zu beurteilen seien. Das FG meinte, von dieser für die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Finanzierungszuschläge günstigen rechtlichen Würdigung müsse auch für die Entscheidung der Frage ausgegangen werden, ob Entgelte im Sinne des § 12 UStG zurückgewährt worden seien.

Mit ihrer Rb. rügt die Stpfl. falsche Rechtsanwendung und führt zur Begründung aus, das FG irre, wenn es aus dem BFH-Urteil V 86/56 S (a. a. O.) eine so weitgehende Folgerung ableite. Es liege eine Rückgewähr des Entgelts im Sinne des § 12 UStG vor, weil sie im wirtschaftlichen Ergebnis den vereinnahmten Verkaufserlös wieder herausgeben müsse.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. war nach Inkrafttreten der FGO -- 1. Januar 1966 -- als Revision zu behandeln. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Stpfl. durfte die "rückbelasteten" Beträge nach § 12 UStG von den im Kalenderjahr der "Rückbelastung" vereinnahmten Entgelten absetzen. Eine Entgelt-Rückgewähr im Sinne des § 12 UStG liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger das vereinnahmte Entgelt wieder herausgeben muß. Diese Vorschrift bietet einen Ausgleich dafür, daß bereits die Vereinnahmung ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer die Einnahme endgültig behalten darf, die Umsatzsteuer auslöst. Auf diesen Ausgleichszweck hat bereits der RFH in seinem Urteil V A 35/28 vom 17. April 1928 (RFH Bd. 23 S. 157, Urteil ergangen zu § 16 UStG 1926, der dem § 12 UStG 1951 entspricht) hingewiesen. Er bestätigt darin seine frühere, noch heute anerkannte Rechtsprechung, wonach bei Bezahlung durch einen Wechsel das Entgelt vereinnahmt sei, wenn der Unternehmer den Wechsel weitergebe (diskontiere). Er führt aus, diese umsatzsteuerliche Behandlung wäre unbillig, wenn der Unternehmer die beim Wechselregreß gezahlten Beträge nicht als zurückgewährte Entgelte absetzen dürfte.

Die Stpfl. befindet sich wirtschaftlich in derselben Lage wie ein Unternehmer, der beim Wechselregreß an einen am Grundgeschäft unbeteiligten Dritten die Wechselsumme wieder herausgeben muß. Die in Form einer "Rückbelastung" durch buchmäßige Verrechnung geleistete Zahlung an die Bank entspricht der Zahlung der Wechselsumme an einen Dritten (Nachmann) im Falle des Wechselrückgriffs.

Der Ausgleichszweck des § 12 UStG gebietet es, eine Entgeltsrückgewähr anzunehmen, wenn dem Unternehmer vereinnahmtes Entgelt wirtschaftlich wieder entzogen wird. Damit werden für die Beurteilung der Frage, ob eine Entgeltsrückgewähr vorliegt, die gleichen Maßstäbe angelegt wie für die Entscheidung der Frage, ob ein Entgelt vereinnahmt ist. Ein Entgelt wird als vereinnahmt angesehen (§ 5 Abs. 1 UStG), selbst wenn nicht feststeht, ob es der Empfänger ganz oder zum Teil wird zurückgewähren müssen. Es genügt für die Vereinnahmung, wenn der Empfänger wirtschaftlich über das Entgelt verfügen kann. Dann muß es aber für die Anerkennung einer Entgeltsrückgewähr auch ausreichen, wenn das Entgelt dem Unternehmer wirtschaftlich wieder entzogen wird, weil er es wieder herausgeben muß. Unerheblich ist, ob und in welcher rechtlichen Form ein Anspruch gegen den früheren Schuldner wieder entsteht.

Es ist für die Annahme einer Entgeltsrückgewähr nicht erforderlich, daß die Beteiligten das Lieferungsgeschäft oder seine Entgeltlichkeit aufheben (vgl. das RFH-Urteil V A 422/33 vom 15. September 1933, RStBl 1933, 1248, auf das fast alle Erläuterungsbücher Bezug nehmen) oder daß der Empfänger das Entgelt an seinen unmittelbaren Abnehmer bzw. ein anderes Glied innerhalb der Lieferkette zurückgibt (siehe Hartmann-Metzenmacher, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Erläuterungen zu § 12 UStG, Anm. 11, und das RFH-Urteil V 142/40 vom 8. Mai 1942, RStBl 1942, 829). Weder Wortlaut noch Zweck des § 12 UStG beschränken die Anwendungsmöglichkeit dieser Vorschrift auf die vom Schrifttum angeführten Möglichkeiten. Aus dem Wortlaut des § 12 UStG läßt sich nur entnehmen, daß der Unternehmer das Entgelt an denjenigen zurückgewähren muß, von dem er es empfangen hat. Es würde dem Ausgleichszweck des § 12 UStG widersprechen, wenn die "Rück"zahlung mit dem früheren Zahlungsvorgang wirtschaftlich nicht mehr zusammenhinge (z. B. "Rück"zahlung des Empfängers aus einem neuen Anlaß). Dies ist aber hier nicht der Fall; denn die Stpfl. leistet auf Grund des Rahmenvertrages, der Bestandteil des gesamten Finanzierungsvorganges ist.

Da im Streitfalle § 12 UStG nach seinem Wortlaut und infolge des dargelegten Ausgleichszwecks anzuwenden ist, kommt es nicht darauf an, ob Finanzierungsgeschäft und Kauf umsatzsteuerlich als einheitlicher Kreditkauf oder als getrennte Geschäfte zu behandeln sind. Die Stpfl. rügt deshalb zu Recht, das FG habe aus dem BFH-Urteil V 86/56 S (a. a. O.) eine zu weitgehende Folgerung abgeleitet. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Zahlung des Restkaufpreises durch die Bank von vornherein an die auflösende Bedingung geknüpft war, daß der Käufer und Darlehnsnehmer seine Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Raten erfüllt.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 687

BFHE 1967, 492

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze
    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze

      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren