Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.12.1989 - VIII R 8/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Billigkeitsentscheidungen betreffend den Verzicht auf Stundungszinsen

 

Leitsatz (NV)

Gegen Billigkeitsentscheidungen nach § 234 Abs. 2 AO 1977 ist die Beschwerde gegeben. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Entscheidung zugleich mit der Zinsfestsetzung in einem Bescheid getroffen hat (Anschluß an BFH, Urteil vom 20. November 1987 VI R 140/84 BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402).

 

Normenkette

AO 1977 § 234 Abs. 2, § 348 Abs. 1 Nrn. 2, 10, § 349

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Am 2. Januar 1984 beantragten sie den Restbetrag der Einkommensteuer-Vorauszahlungen III. Quartal 1983 in Höhe von . . . DM und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen IV. Quartal 1983 in Höhe von . . . DM wegen eines in 1983 zu erwartenden Verlustes aus ihrer Beteiligung an der Firma A KG (im folgenden KG) in Höhe von . . . DM auf null DM herabzusetzen und bis zur Entscheidung über den Antrag zinslos zu stunden. Mit Bescheid vom 29. März 1984 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die beantragte Stundung mit Wirkung ab Fälligkeit bis zum 30. August 1984. Mit Bescheid von demselben Tag setzte das FA die Stundungszinsen für diesen Zeitraum auf . . . DM fest. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. In den Erläuterungen dieses Zinsbescheids wies das FA darauf hin, daß nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 14. Mai 1982 (BStBl I 1982, 550) für die Dauer des Vorprüfungszeitraums, d. h. sechs Monate ab Vorlage vollständiger Unterlagen, Stundungszinsen festzusetzen und zu erheben sind. Außerdem seien für den Zeitraum bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen Stundungszinsen festzusetzen und zu erheben. Seit dem 27. Februar 1984 lagen dem Betriebsfinanzamt die Unterlagen der KG für 1983 vor. Am 17. Juli 1984 reichten die Kläger dem FA ihre Einkommensteuererklärung für 1983 ein. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) erlassene Einkommensteuerbescheid für 1983 vom 21. Februar 1985 führte zu einer Einkommensteuererstattung.

Gegen den Zinsbescheid legten die Kläger ,,Einspruch" ein. Sie begründeten ihn damit, daß es unbillig sei, für den Vorprüfungszeitraum Stundungszinsen zu erheben, wenn der von ihnen angegebene Verlustanteil an der KG zutreffen sollte, da eine Steuerschuld von Anfang an nicht bestanden hätte. Sie baten um Erlaß der Zinsen auf die gestundeten Einkommensteuer-Vorauszahlungen III. und IV. Quartal 1983 ab dem 27. Februar 1984. Sie zahlten die seit Fälligkeit der Einkommensteuer-Vorauszahlungen III. und IV. Quartal 1983 bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Stundungszinsen in Höhe von . . . DM.

Das FA wies den Einspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit im wesentlichen folgender Begründung statt:

Der Ermessensspielraum des FA, auf die Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO 1977 zu verzichten, sei im Streitfall so eingeengt, daß nur die den Verzicht aussprechende Entscheidung ermessensfehlerfrei sei. Die Aufrechterhaltung des Zinsbescheides sei aus sachlichen Gründen unbillig. Sie führe zu einem Überhang über den Zweck der Gesetzesbestimmung.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung der §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 234 Abs. 2 AO 1977. Für die Beurteilung der Billigkeit sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Stundung beantragt oder gewährt worden sei. Zu diesen Zeitpunkten seien die Voraussetzungen für eine Stundung nicht gegeben gewesen.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen. Das FG hat übersehen, daß der Klage nicht das richtige Vorverfahren vorausgegangen ist. Gleichzeitig ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben, da das FA den gegen den Zinsbescheid eingelegten Rechtsbehelf zu Unrecht als Einspruch behandelt hat.

Nach § 234 Abs. 2 AO 1977 kann auf die Festsetzung von Stundungszinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine solche Billigkeitsentscheidung hat das FA im Streitfall zugleich mit der Zinsfestsetzung getroffen, da es in den Erläuterungen zum Bescheid vom 29. März 1984 darauf hingewiesen hat, daß Stundungszinsen festzusetzen und zu erheben seien. Damit hat das FA den Antrag der Kläger vom 2. Januar 1984, den Restbetrag der Einkommensteuer-Vorauszahlungen III. Quartal 1983 und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen IV. Quartal 1983 zinslos zu stunden, abgelehnt.

Wie der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 20. November 1987 VI R 140/84 (BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402) entschieden hat, ist gegen Billigkeitsentscheidungen über den Erlaß von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO 1977 die Beschwerde gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Entscheidung zugleich mit der Zinsfestsetzung in einem Bescheid getroffen hat. Mit diesem Urteil wurde nicht nur über die Rechtsnatur der Billigkeitsentscheidungen betreffend den Erlaß von Aussetzungszinsen, sondern auch über Billigkeitsentscheidungen zu Stundungszinsen entschieden. Denn, wie die Verweisung in § 237 Abs. 4 AO 1977 auf § 234 Abs. 2 und 3 AO 1977 belegt, unterliegen der Verzicht auf Aussetzungszinsen und der Verzicht auf Stundungszinsen denselben Rechtsgrundsätzen.

Der Senat schließt sich der genannten Rechtsprechung des VI. Senats an. Auf die dort dargelegten Gründe wird verwiesen.

Der von den Klägern gegen den Zinsbescheid eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde anzusehen. Die Kläger haben sich ausschließlich gegen die Billigkeitsentscheidung des FA gewandt. Die Ordnungsmäßigkeit der Zinsberechnung, die mit dem Einspruch anzufechten gewesen wäre, haben sie nicht beanstandet. Daß sie den Rechtsbehelf selbst als ,,Einspruch" bezeichnet haben, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das FA dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hatte.

Das FA wird die Beschwerde, falls es ihr nicht abhilft, der Oberfinanzdirektion zur Entscheidung vorzulegen haben (§ 368 AO 1977).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416846

BFH/NV 1991, 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 234 Stundungszinsen
    Abgabenordnung / § 234 Stundungszinsen

      (1)[1] 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 2Wird der Steuer- ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren