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BFH Urteil vom 19.10.1956 - III 128/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Rechtsvorgängen nach ausländischem bürgerlichen Recht ist gemäß § 1 Abs. 2 StAnpG vom Sinn und Zweck der deutschen Besteuerungsvorschriften auszugehen und an Hand des deutschen ErbStG zu prüfen, ob jene Rechtsvorgänge von der deutschen Besteuerung betroffen werden. Dabei ist nicht die formale Regelung durch das ausländische bürgerliche Recht, sondern die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsvorgangs maßgebend.

Aus § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG folgt, daß im Falle der mit dem Tode einer Person zusammenhängenden endgültigen Vermögensvermehrung bei einer anderen Person Steuerpflicht auch dann besteht, wenn diese Vermögensvermehrung nicht auf einem der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG bezeichneten Rechtsvorgänge des deutschen bürgerlichen Rechts beruht.

Die nach dänischem Recht durch sog. Konsolidation Eigentümerin des ungeteilten Gesamtguts der dänischen allgemeinen Gütergemeinschaft werdende überlebende Witwe macht einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1, § 2 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Der Ehemann der Beschwerdeführerin (Bfin.), der dänischer Staatsangehöriger war, ist am 5. Dezember 1953 in K (Dänemark) gestorben. Die Bfin. lebte mit ihrem Ehemann in gesetzlichem Güterstand, d. h. allgemeiner Gütergemeinschaft des dänischen Rechts. Sie hat nach dem Tode ihres Ehemanns das Gesamtgut übernommen, ist also durch sogenannte Konsolidation Alleineigentümerin des Gesamtguts geworden. Das Finanzamt hat die Bfin. auf Grund dieses Rechtsvorgangs mit der Hälfte des Gesamtguts, soweit es in inländischen Grundstücken und Hypotheken besteht, unter Abzug der Grundstücksbelastungen sowie der Beerdigungskosten und des Zeitwerts der Vermögensabgabe durch vorläufigen Bescheid zur Erbschaftsteuer herangezogen. Einspruch und Berufung der Bfin. sind erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt die Bfin. wie in den Vorinstanzen Freistellung von der Erbschaftsteuer.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Reichsfinanzhof hat schon in seinem Bescheid bzw. Urteil VI A 199/22 vom 25. Oktober 1922 / 10. Januar 1923 (Steuer und Wirtschaft 1923 Nr. 254 bzw. 309) ausgeführt, daß das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nicht nur solche Rechtsvorgänge treffen wollte, die sich genau in den Rechtsformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abspielen, und daß für die Frage, welchem im BGB geregelten Rechtsverhältnis ein nach ausländischem Gesetz bestehendes Rechtsverhältnis gleichzustellen ist, nicht die formale Regelung, sondern die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzteren Rechtsverhältnisses entscheidend ist. In dem Urteil V e A 62/28 vom 8. Oktober 1929 (Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 996) hat der Reichsfinanzhof weiter ausgesprochen, daß sich in jedem ausländischen Recht Rechtsformen finden werden, die von dem deutschen (bürgerlichen) Recht abweichen und von dessen Begriffsbestimmungen nicht getroffen werden. Auf solche Rechtsvorgänge sei das auf dem BGB aufgebaute ErbStG nicht zugeschnitten. Es sei dann nach § 4 der Reichsabgabenordnung (AO) - jetzt § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes - vom Sinn und Zweck der deutschen Besteuerungsvorschriften auszugehen und an Hand des deutschen ErbStG zu prüfen, ob und inwieweit jene Vorgänge von der deutschen Besteuerung betroffen würden. Dabei hätten Vergleiche zwischen deutschem bürgerlichen Recht und ausländischem bürgerlichen Recht zu unterbleiben, insbesondere die Versuche die ausländische Rechtsgestaltung unter die Begriffe des deutschen bürgerlichen Rechts zu bringen. Der erkennende Senat tritt dieser auch im Schrifttum (Mirre, Erbschaftsteuergesetz 1922, Anm. 2 zu § 2; Stölzle, Erbschaftsteuergesetz 1931, Anm. 4 Ziff. 2 zu § 1; Mirre bei Strutz, Handbuch des Reichssteuerrechts, 3. Aufl. 1927, auf S. 678) gebilligten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs mit der einen Einschränkung bei, daß er einen Vergleich zwischen deutschem und ausländischem bürgerlichen Recht nicht für schlechthin ausgeschlossen hält; so wird sich z. B. aus der Frage nach der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG die Notwendigkeit zum Vergleich der ausländischen mit der deutschen bürgerlich-rechtlichen Gestaltung ergeben. Es kann sich also im vorliegenden Fall nur darum handeln, ob die Bfin. einen nach dem ErbStG zu erfassenden Erwerb gemacht hat. Allerdings ergibt sich entgegen der Auffassung des Finanzgerichts allein aus der überschrift des dänischen Gesetzes vom 20. April 1926 über Erbrecht der Ehegatten und ungeteiltes Gut hierfür nichts, es würde im übrigen auch nicht auf die Gesetzesbezeichnung ankommen. Wenn § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen als steuerpflichtigen Vorgang bestimmt, so folgt hieraus, daß im Falle der mit dem Tode einer Person zusammenhängenden endgültigen Vermögensvermehrung bei einer anderen Person Steuerpflicht auch dann besteht, wenn diese Vermögensvermehrung nicht auf einem der im § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG bezeichneten Rechtsvorgänge des deutschen bürgerlichen Rechts beruht. Eine solche endgültige Vermögensvermehrung ist aber mit dem Urteil des Reichsfinanzhofs III 84/43 vom 17. Februar 1944 (Slg. Bd. 54 S. 58, Steuer und Wirtschaft 1944 Nr. 109) für den auch vorliegendenfalls gegebenen Sachverhalt des sogenannten Sitzenbleibens der Witwe im ungeteilten Gut (Konsolidation) nach dem genannten dänischen Gesetz anzunehmen. Zu Unrecht beruft sich die Bfin. für ihre Rechtsauffassung, daß sie keinen Erwerb von Todes wegen gemacht habe, auf dieses Urteil. Der Reichsfinanzhof hat vielmehr a. a. O. in übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen früheren Rechtsprechung ausgesprochen, daß wirtschaftlich gesehen die Witwe die Stellung eines Alleineigentümers des ungeteilten Gutes erhält; sie kann über das ungeteilte Gut wie ein Eigentümer verfügen, während den Kindern jede Verfügungsmöglichkeit über ihren Anteil genommen ist (§§ 6 und 13 des oben angeführten Gesetzes vom 20. April 1926). Diese wirtschaftliche Stellung der Bfin. genügt aber, um einen Erwerb von Todes wegen für sie zu bejahen, ohne daß es auf die Rechtsgemeinschaft der Witwe und der Kinder am ungeteilten Gut ankommt. Daß § 5 ErbStG auf Fälle einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht nicht anwendbar ist, hat das Urteil vom 17. Februar 1944 zutreffend dargelegt.

Die Rb. war daher mit der Kostenfolge aus §§ 307 ff. AO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408594

BStBl III 1956, 363

BFHE 1957, 431

BFHE 63, 431

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