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BFH Urteil vom 17.11.1981 - VIII R 86/78

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Leitsatz (amtlich)

Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers sind in dessen Bilanz als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auszuweisen (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. März 1977 V R 44/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In seiner Bilanz zum 31. Dezember 1974 aktivierte er unter dem Umlaufvermögen sechs Vorführwagen, von denen er Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 6 123,83 DM vornahm. Alle im Jahre 1974 angeschafften PKW wurden 1975 verkauft. Sie gehörten zwischen drei und zwanzig Monaten zum Betriebsvermögen des Klägers. Die AfA wies der Kläger in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Rubrik "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen" aus.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erhöhte im angefochtenen Bescheid für das Streitjahr 1974 den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die vom Kläger vorgenommenen Abschreibungen von 6 123,83 DM.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage durch sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 372 (EFG 1978, 372) veröffentlichtes Urteil statt. Es ist der Ansicht: Der Kläger habe zu Recht AfA auf die am Bilanzstichtag am 31. Dezember 1974 vorhandenen Vorführwagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen. Nach diesen Vorschriften seien alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterlägen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG anzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1977 V R 44/73 (BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684) sei davon auszugehen, daß die Vorführwagen zum Anlagevermögen gehörten. Wie dort zutreffend ausgeführt worden sei, richte sich unter Heranziehung der handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen (§§ 151 Abs. 1, 152 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -) die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen nach der vorgesehenen Art des Dienens für den Betrieb und nicht nach der Dauer des Dienens. Die von dieser Ansicht abweichende Auffassung der Finanzverwaltung berufe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 V R 47/71 (BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744).

Im vorliegenden Fall seien die vom Kläger bilanzierten Vorführwagen aufgrund ihrer Funktion, das Verkaufsprogramm vorzuführen, dem Anlagevermögen zuzuordnen. Ihre Zweckbestimmung habe nicht in der einmaligen Nutzung (das heiße für das Unternehmen des Klägers Veräußerung) gelegen, sondern in der wiederholten Verwendung als Vorführ- und Mustergegenstände. Dabei sei es nicht darauf angekommen, daß die Zweckbestimmung nicht bis zum Ende der wirtschaftlichen und technischen Nutzungsdauer der Vorführwagen beibehalten worden sei.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG. Es ist der Ansicht, daß das FG zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684 abgestellt habe. Vorführwagen und Musterhäuser könnten für die Beurteilung der Frage, ob Anlage- oder Umlaufvermögen vorliege, nicht verglichen werden. Auf einem Ausstellungsgelände errichtete Musterhäuser könnten nämlich nicht ohne weiteres veräußert werden; ihr Auf- und Abbau sei in der Regel mit einem Wertverlust verbunden. Vorführwagen könnten demgegenüber jederzeit veräußert werden, ohne daß sie noch in irgendeiner Weise verändert werden müßten und hierdurch eine Wertminderung erführen.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorentscheidung verletzt entgegen der Ansicht des FA nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorführwagen dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Das FG hat den Begriff des Anlagevermögens nicht verkannt, wenn es ausführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sei, nicht auf das zeitliche Moment ankomme; maßgebend sei allein die Art des Dienens des Wirtschaftsguts im Betrieb. Der erkennende Senat schließt sich dieser im BFH-Urteil vom 31. März 1977 V R 44/73 (BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684) ausführlich begründeten Ansicht an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen.

Die tatsächliche Würdigung des FG, die Vorführwagen seien aufgrund ihrer Funktion, das Verkaufsprogramm dem Publikum vorzuführen, für die Zwecke des Anlagevermögens bestimmt und nicht zu einer einmaligen Nutzung in Form der Veräußerung, verstößt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Der Senat ist insoweit an diese Würdigung gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden.

Die Vorführwagen sind abnutzbare Wirtschaftsgüter. Der Kläger ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG zur Vornahme von AfA berechtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74232

BStBl II 1982, 344

BFHE 1982, 36

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