Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.04.1996 - X R 98/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresfrist für Antrag nach § 68 FGO bei mangelhafter Rechtsbehelfsbelehrung zum Änderungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt und weist das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in § 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag hin, den neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, kann der Antrag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes gestellt werden (Anschluß von BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328).

2. Es genügt nicht den Anforderungen des § 68 Satz 3 FGO, wenn der dort genannte Hinweis dem Bescheid lediglich in der Rubrik "Erläuterungen", nicht aber in der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2, § 68

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 nebst Zinsbescheid Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den geänderten Bescheid vom 7. April 1993 erlassen. Dieser Bescheid enthält unter der Überschrift "Erläuterungen zur Festsetzung" u. a. den folgenden Text:

"Dieser Bescheid ändert den angefochtenen Bescheid vom 07. 05. 91. Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Finanzgericht ... beantragen (§ 68 Finanzgerichtsordnung), diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen; ein Einspruch erübrigt sich dann. Wird weder Einspruch eingelegt noch der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung gestellt, wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Ihre Klage unzulässig."

Hieran schließt sich eine "Rechtsbehelfsbelehrung" an, in der auf den Rechtsbehelf des Einspruchs hingewiesen wird. Auf die verfahrensrechtliche Bedeutung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht hin.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. April 1993, der am 17. Mai 1993 -- nach Ablauf der Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO -- beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, beantragt, den geänderten Bescheid 1989 vom 7. April 1993 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hätten den geänderten Bescheid vom 7. April 1993 weder mit dem Einspruch angefochten noch hätten sie den Antrag nach § 68 FGO innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gestellt. Die in § 68 Satz 3 vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung sei entgegen der Auffassung der Kläger ordnungsgemäß erteilt worden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung des § 68 FGO.

Sie beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuverweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Gegenstand des Verfahrens ist auf Antrag der Kläger der geänderte Bescheid vom 7. April 1993. Entgegen der Auffassung des FG haben die Kläger den Antrag nach § 68 Satz 1 FGO rechtzeitig gestellt. Sie haben zwar die Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO nicht eingehalten. Gleichwohl war der am 17. Mai 1993 beim FG eingegangene Antrag nicht verspätet. Da die Rechtsbehelfsbelehrung vom 7. April 1993 nicht den nach § 68 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Hinweis enthielt, konnte dieser Bescheid entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO noch innerhalb eines Jahres zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328). Der Hinweis auf die Möglichkeit, den geänderten Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, war lediglich in der Rubrik "Erläuterungen", nicht aber in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 26. Oktober 1995 XI R 26/94 (BFH/NV 1996, 444) entschieden, daß dies den Anforderungen des § 68 Satz 3 FGO nicht genügt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421441

BFH/NV 1996, 900

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 55 [Rechtsmittelbelehrung]
    Finanzgerichtsordnung / § 55 [Rechtsmittelbelehrung]

      (1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren