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BFH Urteil vom 16.07.1970 - IV R 227/68

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Leitsatz (amtlich)

Ob eine Summe von Wirtschaftsgütern einen Teilbetrieb darstellt und deshalb für die Veräußerungsgewinne die Tarifvergünstigung des § 34 EStG zu gewähren ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung auch dann zu entscheiden, wenn die Wirtschaftsgüter die Eigenschaft als Teile eines Teilbetriebes erst durch die Zerstörung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Betriebsgebäude) verloren haben.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob der Gewinn, der bei dem Verkauf eines Trümmergrundstücks entstand, ein Gewinn bei der Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist und damit zu den gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften gehört.

Die Revisionsklägerin - eine KG - betrieb vor dem Kriege drei Kinos, die selbständige Teilbetriebe im Sinn von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewesen sein sollen. Eines dieser Kinos war das X-Theater auf dem Grundstück Y-Straße, das Ende 1944 durch Kriegseinwirkung nahezu vollständig zerstört wurde.

1963 verkaufte die KG das Grundstück Y-Straße zum Preise von 1 000 000 DM. Sie beantragte in der Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, den Gewinn in Höhe von 907 300 DM als Veräußerungsgewinn festzustellen. Bis zur Abgabe des Verkaufsangebotes im November 1962 habe sie immer wieder versucht, auf dem Grundstück ein neues Kino zu errichten. Die Verhandlungen wären jedoch erfolglos geblieben und daher habe sie sich zum Verkauf des Grundstücks entschlossen. Der Teilbetrieb sei ohne ihr Zutun zerstört worden. Da sie den Willen zur Betriebsaufgabe dem FA gegenüber nicht eindeutig bekundet habe, müsse der Betrieb bis zum Verkauf des Grundstücks als in ihrer Hand weiterbestehend angesehen werden.

Das FA rechnete den Veräußerungsgewinn voll zum laufenden Gewinn, weil das Grundstück kein Teilbetrieb gewesen sei.

Die Sprungklage blieb im wesentlichen erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der KG ist nicht begründet.

Zu den gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften gehören nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Gewinne aus der Veräußerung eines Teilbetriebes im Sinn von § 16 EStG.

Der Verkauf des Trümmergrundstücks ist keine solche Teilbetriebsveräußerung. Daß ein Grundstück kein für sich lebensfähiger, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes ist, bedarf keiner weiteren Darlegung; dies wird von der KG auch nicht behauptet. Die Auffassung der KG, der Begriff Teilbetrieb müsse im Wege der Billigkeit (§ 131 AO) dahin ausgelegt werden, daß darunter auch das von einem ehemaligen Betrieb ohne Willen und Zutun der Steuerpflichtigen übriggebliebene Grundstück zu verstehen sei, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Es ist zudem sehr zweifelhaft, ob das wirklich der Billigkeit entspräche.

Ob eine Summe von Wirtschaftsgütern einen Teilbetrieb darstellt, kann nur nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt entschieden werden, in dem diese Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen werden. Eine Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung ist bei einem zerstörten Betrieb oder Teilbetrieb nicht möglich. Denn der Erwerber erwirbt in diesem Fall keinen geschäftlichen Organismus, den er fortführen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Betrieb die Betriebseigenschaft stets unmittelbar mit der Zerstörung seiner wesentlichen Grundlagen in jeder Hinsicht verliert und deshalb die Veräußerung nicht zerstörter Wirtschaftsgüter auch dann nicht als Betriebsaufgabe behandelt werden kann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zerstörung steht. Denn die übriggebliebenen Wirtschaftsgüter, die nach wie vor Betriebsvermögen sind, können jedenfalls dann nicht mehr als Betrieb oder Teilbetrieb angesehen werden, der aufgegeben wird, wenn zwischen der Zerstörung und der Veräußerung kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mehr besteht. Aus der von der KG zitierten Entscheidung des Senats (IV 107/63 U vom 12. März 1964, BFH 79, 476, BStBl III 1964, 406) folgt nicht, wie die KG meint, einem Betrieb bliebe die Betriebseigenschaft erhalten, wenn er zwar aufgegeben, die Aufgabe dem FA gegenüber aber nicht erklärt werde. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, daß die Wirtschaftsgüter des aufgegebenen Betriebs in einem solchen Fall ihren Charakter als Betriebsvermögen behalten.

Irrig ist die Auffassung der KG, daß Wirtschaftsgüter, die die Zerstörung eines Teilbetriebs überdauert haben, diesen Teilbetrieb verkörpern, wenn der Gesamtbetrieb nur aus Teilbetrieben bestanden habe. Denn ob einzelne Wirtschaftsgüter noch einen Teilbetrieb bilden, ist grundsätzlich davon unabhängig, ob sie einmal zum Betriebsvermögen eines Teilbetriebs oder des Hauptbetriebs gehörten. Entscheidend ist, daß sie nunmehr einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind, deren Veräußerung nicht tarifbegünstigt ist.

Nach der Zerstörung des X-Theaters gehörte das Grundstück Y-Straße zu dem Betriebsvermögen des Gesamtbetriebes, das keinem der Teilbetriebe zugeordnet war.

Selbst wenn die KG z. Z. der Veräußerung des Trümmergrundstücks eine reine Verpachtungs- und Verwaltungsgesellschaft wäre, hätte das Grundstück keinen Teilbetrieb gebildet (vgl. BFH-Urteil IV R 113/68 vom 27. März 1969, BFH 95, 387, BStBl II 1969, 464).

 

Fundstellen

Haufe-Index 69114

BStBl II 1970, 738

BFHE 1970, 535

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