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BFH Urteil vom 15.10.1965 - VI 134/65 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Zwischenurteil nach § 284 Abs. 2 AO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht über alle Streitpunkte abschließend entschieden hat und nur die Steuerberechnung aussteht.

Nach welchen Grundsätzen ist der Kaufpreis für ein Hausgrundstück, der in einer Summe festgesetzt ist, zur Berechnung der AfA auf den Boden und das Gebäude zu verteilen? Zur Auslegung der Grundsätze der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 200/41 vom 19. November 1941 (RStBl 1942 S. 42).

 

Normenkette

EStG § 7; AO § 284 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige hat in den Streitjahren 1956 bis 1958 vier zwischen den Jahren 1901 und 1919 gebaute Mietwohnhäuser gekauft. Bei der Verteilung des Kaufpreises auf Boden und Gebäude zur Berechnung der AfA legte das Finanzamt die Bodenwerte am Anschaffungstag zugrunde und zog sie von den Anschaffungskosten ab. Weil bei zwei Grundstücken die Anschaffungskosten niedriger als die angesetzten Bodenwerte waren, versagte das Finanzamt eine AfA.

Das Finanzgericht folgte in dem angefochtenen Zwischenurteil der Auffassung des Finanzamts nicht. Es verteilte die Anschaffungskosten im Schätzungswege auf Gebäude und Boden. Der Schätzung legte es die von der Bewertungsstelle errechneten Aufteilungen der Grundstückswerte zugrunde. Im Tenor des Zwischenurteils setzte es die in den Streitjahren für jedes Gebäude anzuwendende AfA ziffernmäßig fest; für ein weiteres, jetzt nicht mehr im Streit befindliches Grundstück sprach es aus, daß "über die vom Finanzamt anerkannten Beträge hinaus keine Werbungskosten ... anzuerkennen" seien.

Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Gesetzesauslegung und einen Verstoß gegen den Akteninhalt, den er in der Aufteilung der Erwerbskosten nach den Berechnungen der Bewertungsstelle sieht. Er trägt vor, der Steuerpflichtige habe die Grundstücke ungewöhnlich günstig erworben. Das sei hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß die Verkäufer im Ausland lebten und für sie die Verwaltung des kriegsbeschädigten Grundbesitzes schwierig gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Finanzgericht durfte kein Zwischenurteil im Sinne von § 284 Abs. 2 AO erlassen. Zwischenentscheidungen setzen voraus, daß im Endurteil noch über einen Teil des Prozeßstoffes zu entscheiden ist (Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 40/63 U vom 19. Juni 1963, BStBl 1963 III S. 406, Slg. Bd. 77 S. 240). Das Finanzgericht hat aber über alle Streitpunkte eine Sachentscheidung getroffen. Es ließ die Berechnung der Steuer offen, ohne daß diese streitig gewesen wäre Ein Zwischenurteil nach § 284 Abs. 2 AO kann nicht, wie das Finanzgericht glaubt, mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, der Steuerpflichtige habe diesem Verfahren zugestimmt, zudem seien die Steuerfestsetzungen vorläufig gewesen und hätten auch jetzt noch nicht für endgültig erklärt werden können. Die Zustimmung des Steuerpflichtigen ist bedeutungslos, wenn sachlich ein Endurteil ergehen muß. Auch die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung rechtfertigt kein Zwischenurteil. War der Grund der Vorläufigkeit nicht fortgefallen, so mußte das Finanzgericht ein Endurteil erlassen und die Vorläufigkeit der Steuer bestehen lassen.

Auch in der Sache selbst ist das angefochtene Urteil rechtlich und einwandfrei.

Die AfA bemißt sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts und seiner voraussichtlichen Nutzungsdauer (ß 7 EStG). Anschaffungskosten eines Hauses sind der Kaufpreis samt den Nebenkosten. Wird, wie üblich, der Kaufpreis für den Boden und das aufstehende Gebäude in einem Betrag festgesetzt, so ist für die AfA zu ermitteln, wieviel von dem Kaufpreis auf das Gebäude entfällt. Für die Verteilung des Kaufpreises in solchen Fällen hat der Reichsfinanzhof in seiner Entscheidung VI 200/41 vom 19. November 1941 (RStBl 1942 S. 42) ausgeführt, die Bodenwerte für Grundstücke seien in gleicher Lage und bei gleicher Benutzungsmöglichkeit im allgemeinen gleich, während die Werte der Gebäude nach Ausstattung, Alter, baulichem Zustand, nach Art und Umfang der Nutzung, dem Ertrag usw. schwankten; daher sei regelmäßig anzunehmen, daß von dem vereinbarten Gesamtkaufpreis auf den Boden soviel entfalle, als dieser am Anschaffungstag tatsächlich (objektiv) wert gewesen sei, während der darüber hinausgehende Betrag als Kaufpreis für das Gebäude anzusehen sei. Den Grundsätzen dieser Entscheidung des Reichsfinanzhofs kann man im allgemeinen auch heute noch folgen. Sie gelten jedoch nicht unterschiedslos, wie der Reichsfinanzhof selbst dadurch zum Ausdruck bringt, daß er nur "regelmäßig" von dieser Erfahrung ausgehen wolle.

Im Streitfall liegen besondere Umstände vor. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Reichsfinanzhofs würde, wie auch das Finanzamt annimmt, für zwei Gebäude überhaupt kein Kaufpreis übrig bleiben. Das ist offensichtlich wirtschaftlich unzutreffend, wenn man bedenkt, daß beide Gebäude z. B. im Jahre 1958 an Mieteinnahmen rd. 10 000 DM bzw. 19 800 DM erbracht haben. Dafür, daß etwa nach dem Kauf durchgreifende Instandsetzungen vorgenommen worden sind, ergeben die Akten nichts. Die Auffassung des Finanzamts, der Kaufpreis sei nur für den Boden gezahlt worden, könnte richtig sein, wenn der Steuerpflichtige die Grundstücke etwa von vornherein mit der Absicht gekauft hätte, die Gebäude alsbald abzubrechen, um den freigemachten Boden nutzen zu können. Dafür liegt aber kein Anhalt vor. Das Finanzamt ist selbst der überzeugung, daß der Steuerpflichtige die Grundstücke ungewöhnlich günstig erworben habe. War aber der Preis anormal niedrig, so besteht kein Grund, diesen günstigen Umstand nur auf das Gebäude, nicht jedoch auf den Boden zu beziehen. Mit Recht nimmt daher das Finanzgericht an, daß hier die Berechnungsmethode der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 200/41, a. a. O., zu einem wirtschaftlich offensichtlich unrichtigen Ergebnis führt.

Der Aufteilung konnte das Finanzgericht jedoch nicht das Zahlenmaterial der Bewertungsstelle zugrunde legen, da dieses Material auf die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 bezogen ist. Es kann darum dahinstehen, ob, wie das Finanzamt meint, dem Finanzgericht dabei auch ein Verstoß gegen den Akteninhalt unterlaufen ist. Das Finanzgericht muß ermitteln, welchen Wert bei Kaufabschluß der Boden und die aufstehenden Gebäude objektiv und unabhängig von persönlichen Umständen der Veräußerer oder des Erwerbers hatten. Notfalls ist dazu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Aus dem für die Gebäude ermittelten Kaufpreisanteil ist dann gemäß § 7 EStG die AfA zu berechnen.

Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411812

BStBl III 1965, 720

BFHE 1966, 610

BFHE 83, 610

BB 1965, 1382

DStR 1966, 47

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