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BFH Urteil vom 15.09.1961 - VI 224/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bankspesen, die beim Ankauf und Verkauf von Aktien außerhalb eines Betriebsvermögens entstehen, sind keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Satz 1 EStG und können darum bei den Einnahmen aus den Aktien nicht abgesetzt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1

 

Tatbestand

Der Bf. will Bankspesen für den Ankauf und Verkauf von Aktien von 742 bzw. 606 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden aus Aktien) als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten das ab. Das Finanzgericht begründete seine Auffassung wie folgt: Nebenkosten der Anschaffung oder Veräußerung bei Aktien, wie hier die Bankspesen, seien wie die Anschaffungs- oder Veräußerungskosten selbst zu behandeln; diese seien aber keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Satz 1 EStG. Der Bf. meine, die Bundesregierung sei anderer Auffassung. Er schließe das aber zu Unrecht aus dem Wort "ausschließlich" im vorletzten Satz des Abschnitts 153 Abs. 1 EStR 1956/1957. Diese Verwaltungsanweisung sei keine allgemeine Billigkeitsregelung im Sinne des § 131 AO, sondern lege nur das Gesetz aus; die Einfügung des Wortes "ausschließlich" in den EStR 1956/1957 bedeute nur eine Klarstellung gegenüber den vorangegangenen Fassungen; aus der neuen Fassung sei nicht etwa abzuleiten, daß die Bundesregierung die Nebenkosten der Anschaffung von Aktien allgemein als Werbungskosten behandelt wissen solle. Der Bf. behaupte, die Bankspesen aufgewendet zu haben, um schlecht rentierliche durch besser rentierliche Aktien zu ersetzen. Auch wenn man dem folge, so blieben die Spesen doch Anschaffungskosten einer Kapitalanlage und könnten deshalb trotz des mittelbaren Zusammenhangs mit den Erträgen - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Bf. wolle wenigstens einen Teil der Spesen als Werbungskosten anerkannt haben, weil in den Kaufpreisen für die Aktien auch ein Entgelt für die bis zum Erwerbstag aufgelaufenen Dividenden enthalten sei. Aber auch das sei abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der der Bf. unrichtige Anwendung des § 9 Satz 1 EStG rügt und weiterhin verlangt, die Bankspesen als Werbungskosten zuzulassen, ist nicht begründet.

Die Aktien gehören nicht zu einem Betriebsvermögen, sondern sind eine private Vermögensanlage des Bf. Es ist zweckmäßig, die Ankaufsspesen und die Verkaufsspesen getrennt zu betrachten.

Das Finanzgericht hält die Ankaufsspesen für Nebenkosten bei der Anschaffung der Wertpapiere. Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehört nicht nur der Kaufpreis im engeren Sinn, sondern alles, was der Erwerber unmittelbar aufwenden muß, um das Wirtschaftsgut zu erlangen, gleichviel, ob er seine Leistungen gegenüber dem Verkäufer oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf einem Dritten gegenüber erbringt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Aufl., Anm. 44 zu § 6 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956, BStBl 1956 III S. 321, Slg. Bd. 63 S. 322). Zu den Anschaffungskosten in diesem weiteren Sinn gehören auch die Bankspesen, die beim Kauf von Aktien anfallen, besonders also die Bankprovisionen und die Börsenumsatzsteuer.

Der Einwand des Bf., er habe schlecht rentierliche und kursgefährdete Wertpapiere in besser rentierliche und kurssichere umgetauscht, so daß die Ankaufsspesen unmittelbar dem Ziel gedient hätten, höhere Erträge zu erzielen, greift nicht durch. Im Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 1 zu § 9 Sätze 1 und 2 EStG) und im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 448/51 U vom 28. August 1952 (BStBl 1952 III S. 265, Slg. Bd. 56 S. 690) ist zwar der Begriff Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weiter gefaßt worden, als es bis dahin üblich war. Der Senat hat aber bereits in der Entscheidung VI 52/55 U vom 25. Januar 1957 (BStBl 1957 III S. 75, Slg. Bd. 64 S. 195) klargestellt, daß die Erweiterung sich nur auf die Verwaltungskosten bezieht, nicht auf die Kosten der Anschaffung einschließlich der Nebenkosten. Da die Bankspesen aber Nebenkosten der Anschaffung sind, können sie auch bei einer weiteren Auslegung des Begriffs Werbungskosten nicht als solche anerkannt werden. Mit Recht hat das Finanzgericht in den Vordergrund gestellt, daß der Bf. mit dem Kauf der Aktien in erster Linie eine Vermögensanlage erwerben wollte und hat demgegenüber dem Umstand, daß dadurch möglicherweise auch die Höhe der Erträge beeinflußt wurde, keine Bedeutung beigemessen.

Der Bf. wendet weiter ein, daß er in dem Kaufpreis für die Aktien jeweils die bis zum Erwerbstag aufgelaufene Dividende mitbezahlt habe und in den für das Erwerbsjahr ausgeschütteten Dividenden infolgedessen einen Teil des Kaufpreises zurückerhalte, den er vorher im Kurs mitbezahlt habe. Es ist richtig, daß beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere jeweils eine Stückzinsenrechnung vorgenommen wird, die bewirkt, daß der Veräußerer die Zinsen vom Beginn des Zinsjahres bis zum Veräußerungstag und der Erwerber die Zinsen vom Erwerbstag bis zum Ende des Zinsjahres versteuert (vgl. Abschnitt 155 EStR 1957). Bei Aktien versteuert dagegen derjenige die ganze Dividende, dem sie bei der Ausschüttung zufließt; eine Aufteilung der Dividenden im Veräußerungsjahr, wie sie bei festverzinslichen Wertpapieren üblich ist, ist bei Aktien nicht möglich. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher und mit Recht eine Aufteilung abgelehnt (Littmann, a. a. O., Anm. 47 zu § 20 EStG). Wenn der Bf. indessen aus dieser verschiedenen Behandlung von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren folgert, daß die Ankaufsspesen bei Aktien teilweise mit den ausgeschütteten Dividenden für das Wirtschaftsjahr des Erwerbs in Verbindung gesetzt werden müßten, so ist das nicht einleuchtend; allein die vom Finanzgericht vertretene Gegenmeinung steht vielmehr im Einklang mit der Behandlung der Ausschüttungen an die Erwerber von Aktien.

Der Bf. beruft sich wieder auf Abschnitt 153 Abs. 1 EStR 1956/1957 und meint, die Bundesregierung wolle offensichtlich die Ankaufsspesen für Aktien als Werbungskosten behandelt sehen. Das Finanzgericht hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß eine in den EStR niedergelegte Auffassung der Bundesregierung über die Auslegung des EStG die Steuergerichte nicht bindet; die Steuergerichte müssen das Gesetz selbst auslegen und dürfen auch nur das Gesetz anwenden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). Davon abgesehen kann aber im übrigen aus Abschnitt 153 Abs. 1 EStR 1957 und besonders aus dem dort eingefügten Ausdruck "ausschließlich" nicht entnommen werden, was der Bf. daraus ableitet. Offenbar hat sich die Bundesregierung voll der Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofs im Urteil IV 448/51 U, a. a. O., anschließen wollen.

Nach alledem hat das Finanzgericht die Ankaufsspesen zutreffend nicht als Werbungskosten abgesetzt.

Die Verkaufsspesen kann man wirtschaftlich verschieden betrachten. Verkauft ein Steuerpflichtiger Aktien, so sind die Verkaufsspesen mit dem Veräußerungserlös in Verbindung zu setzen und mindern ihn. Aufwendungen zum Erwerb oder zur Erhaltung der Erträge aus den verkauften Aktien im Sinne des § 9 Satz 1 EStG können sie nicht sein; denn mit der Veräußerung der Aktien fallen notwendig auch deren Erträge weg; ein Zusammenhang mit den vergangenen oder künftigen Dividenden aus den verkauften Aktien besteht also nicht. Der Bf. glaubt in seinem Fall den Zusammenhang mit den künftigen Erträgen damit begründen zu können, daß er schlecht rentierliche und kursgefährdete Aktien verkauft und mit dem Erlös besser rentierliche erworben habe. Selbst wenn man diese Behauptung als richtig unterstellt, hat das Finanzgericht mit Recht die tVerkaufsspesen nicht als Werbungskosten anerkannt. Verknüpft man, wie der Bf. will, den Verkauf der alten mit dem Erwerb der neuen Wertpapiere und deren Ertrag, so muß man auch die Verkaufsspesen mit den Ankaufsspesen verbinden und kann dann nur beide insgesamt als Nebenkosten zur Anschaffung der neuen Wertpapiere behandeln. Daß diese aber nicht als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, wurde bereits dargelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424603

BStBl III 1961, 547

BFHE 1962, 772

BFHE 73, 772

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