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BFH Urteil vom 15.06.1982 - VIII R 53/79

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Leitsatz (amtlich)

Für eine aus dem Umbau eines Mehrfamilienhauses hervorgegangene Eigentumswohnung kann der Erwerber die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG in der bis 1976 geltenden Fassung nicht in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

EStG (1971) § 7b Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1972 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erwarben durch notariellen Vertrag vom 18. Mai 1972 an einem Grundstück einen 45/100 Miteigentumsanteil. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Veräußerin, auf dem Grundbesitz eine Eigentumswohnung zu errichten, die künftig mit dem Miteigentumsanteil verbunden sein sollte. Der Kaufpreis betrug 135 500 DM. Auf dem Grundstück befand sich ursprünglich ein von der Veräußerin nach Kriegszerstörung im Jahre 1952 wiederaufgebautes Dreifamilienhaus. Im September 1971 erhielt die Veräußerin die ein Jahr zuvor beantragte Erlaubnis, in dem Gebäude zwei Eigentumswohnungen sowie außerhalb des Gebäudes eine Garage zu errichten. Zu diesem Zweck wurden die Fenster und Fußböden herausgerissen, zahlreiche Zwischendeckenträger entfernt und durch neue ersetzt, die Grundrisse der vier Etagen verändert, das Dachgeschoß ausgebaut, sämtliche Elektro- und Sanitärinstallationen ausgewechselt sowie das Dach erneuert. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war das alte Gebäude durch die Baumaßnahmen soweit ausgehöhlt, daß nur noch das Außenmauerwerk, ein Teil der Zwischendeckenbalken und der Dachstuhl vorhanden waren. Auch das Treppenhaus war entfernt worden, um an eine andere Stelle des Hauses verlegt zu werden.

Die Kläger bezogen die Wohnung am 15. August 1972. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1972 machten sie die erhöhte Absetzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte dies mit der Begründung ab, es sei keine Eigentumswohnung errichtet worden; die Wohnung sei vielmehr aus dem seit 1952 bestehenden Dreifamilienhaus hervorgegangen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 277 veröffentlichte Urteil statt.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 7 b Abs. 3 EStG sowie die Verletzung allgemeiner Rechts- und Erfahrungssätze.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision des FA zurückzuweisen.

Zur Begründung beziehen sie sich im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt § 7 b Abs. 3 EStG.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1982 VIII R 24/81 (BStBl II 1983, 194) zu der Frage, wann eine Eigentumswohnung nach § 7 b Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 EStG als solche fertiggestellt ist, ausgeführt, es komme hierbei auf den engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und den nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu stellenden Teilungsanträgen an. Er hält aber im übrigen an seiner im Urteil vom 8. November 1977 VIII R 110/76 (BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82) vertretenen Auffassung fest, daß die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG nur gewährt werden können, wenn es sich um neu geschaffenen Wohnraum handelt.

Für den hier zu entscheidenden Fall hat das zur Folge, daß für die durch einen Umbau (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725) eines Dreifamilienhauses hervorgegangenen Eigentumswohnungen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG in der für die streitigen Veranlagungszeiträume geltenden Fassung (bis 1976) nicht gewährt werden können. Ebenso wie bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen durch Teilung nach § 8 WEG kein neuer Wohnraum geschaffen wird, geschieht dies auch bei dem Umbau eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74532

BStBl II 1983, 194

BFHE 1982, 246

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