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BFH Urteil vom 14.07.1978 - VI R 179/76

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Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, können für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen oder die entsprechenden für Dienstreisen maßgebenden Pauschbeträge als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258). Dies gilt jedoch nur für die ersten drei Monate ihrer Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle. Nach Ablauf dieses Zeitraums können sie die Fahrtkosten nur noch mit einem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten abziehen.

 

Normenkette

LStR 1972 Abschn. 21 Abs. 2; EStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Maurerpolier, war im Streitjahr 1974 auf zwei verschiedenen Baustellen in Berlin tätig. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte er Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,32 DM je Fahrtkilometer als Werbungskosten geltend. Er gab an, an 132 Tagen zu der einen Baustelle in 7 km Entfernung und an 103 Tagen zu der anderen Baustelle in 26 km Entfernung von der Wohnung gefahren zu sein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nur zum Teil. Die Fahrtkosten ließ es nur in Höhe von 0,36 DM je Entfernungskilometer zum Abzug zu. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 260 (EFG 1977, 260) veröfientlicht ist, bestätigte die Entscheidung des FA zu den Verpflegungsmehraufwendungen; die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte es jedoch in Höhe von 0,32 DM je Fahrtkilometer als Werbungskosten an. Es führte aus: Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug (Kfz) seien nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in Höhe eines Pauschbetrages von 0,36 DM je Entfernungskilometer absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) diese Begrenzung des Werbungskostenabzugs als Ausnahmeregelung charakterisiert, die auf Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Montage- oder Baustellen nicht anzuwenden sei. Demnach könnten Arbeitnehmer des Baugewerbes, die ihre wechselnden Einsatzstellen von ihrer Wohnung aus aufsuchten, ihre Kfz-Kosten mit den tatsächlich entstehenden Kosten bzw. einem Pauschsatz von 0,32 DM je Fahrtkilometer geltend machen. Die Begrenzung auf Fälle, in denen ein solcher Arbeitnehmer pro Jahr mindestens drei verschiedene Einsatzstellen gehabt haben müsse, erscheine zwar auf den ersten Blick sinnvoll, sei jedoch nicht vereinbar mit den Gründen, die den BFH zu seiner Rechtsprechung veranlaßt hätten.

Mit der Revision macht das FA die Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend. Es führt aus, unter dem Begriff "ständig wechselnde Arbeitsstellen" sei der Einsatz auf mindestens drei verschiedenen Einsatzstellen im Ausgleichsjahr zu verstehen. Es komme auf die Zahl der Einsatzstellen und nicht auf die Art der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Wer für längere Zeit auf einer bestimmten Arbeitsstelle eingesetzt sei, habe keine höheren Fahrtaufwendungen als derjenige, der nur Fahrten mit dem eigenen Kfz zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte unternehme.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat bleibt aus den Gründen des Urteils VI R 98/73 bei seiner Rechtsprechung, daß Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, nicht unter die Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen. Sie können vielmehr die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder die für Dienstreisen maßgeblichen Pauschbeträge als Werbungskosten absetzen. Der Senat hat im Urteil VI R 98/73 ausgeführt, daß insbesondere der dienstreiseähnliche Charakter der Fahrten und die deshalb wünschenswerte Gleichstellung mit Dienstreisen diese Auslegung rechtfertigen.

Die Gleichstellung mit Dienstreisen führt allerdings dazu, daß - entsprechend der Regelung bei Dienstreisen in Abschn. 21 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1972, die der Senat als zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffs ansieht - die Fahrtkosten nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle in tatsächlicher Höhe oder mit den entsprechenden Pauschbeträgen geltend gemacht werden können. Nach dieser Regelung gilt für Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Dienstreise vorgelegen haben, nach Ablauf der ersten drei Monate einer Beschäftigung am selben Ort diese Tätigkeitsstelle als regelmäßige Arbeitsstätte. Von diesem Zeitpunkt an liegt keine Dienstreise mehr vor. Das hat zur Folge, daß die Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Tätigkeitsstelle nicht mehr mit den tatsächlichen oder den für Dienstreisen maßgeblichen Pauschbeträgen, sondern nur noch mit den in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG festgelegten Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden können. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbietet es, Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen steuerlich besserzustellen als Dienstreisende. Daher können auch Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, nach Ablauf der ersten drei Monate ihrer Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle ihre Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle mit dem eigenen Kfz nur noch mit einem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.

Da die Vorentscheidung von anderen Grundsätzen ausgeht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist noch nicht spruchreif und wird an das FG zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG-Urteils lassen nicht erkennen, wie lange der Kläger auf den einzelnen Einsatzstellen tätig war, insbesondere ob er die Arbeit auf der Baustelle, auf der er am Anfang des Streitjahres beschäftigt war, erst im Streitjahr oder bereits im Vorjahr angetreten hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72865

BStBl II 1978, 660

BFHE 1979, 555

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