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BFH Urteil vom 12.01.1967 - IV R 207/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß der Inhaber eines Textilwarengeschäfts in einer kleineren Stadt, der die Erweiterung seines Sortiments erwägt, seine im Geschäft tätige Tochter aus weitaus überwiegend betrieblichen Gründen auf eine im Jahre 1961 unternommene, von einer Einkaufsgenossenschaft veranstaltete Reise in die Vereinigten Staaten von Amerika mitnimmt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung der Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) für das Jahr 1961, ob die Kosten einer Reise der Tochter der Stpfl. in die USA als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der steuerpflichtige Ehemann (Stpfl.) war Alleininhaber eines Einzelhandelsgeschäfts in Textilwaren in einer kleineren Stadt. Er wurde mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Der Stpfl. beteiligte sich in der Zeit vom 10. bis 26. Februar 1961 an einer Flugreise in die Vereinigten Staaten von Amerika, die von einer Einkaufsgenossenschaft und einem Reisebüro veranstaltet und durchgeführt wurde. Zweck der Reise war nach dem Prospekt des Reisebüros das "Studium der Entwicklung und der Praktiken im amerikanischen Einzelhandel". Dieser Zweck sollte durch Teilnahme an einem "Seminar für moderne Verkaufsmethoden" vom 12. bis 17. Februar 1961 in Dayton (Ohio) und durch Besichtigungen von Einkaufszentren, Kaufhäusern, Einzelhandelsgeschäften, Selbstbedienungsläden, Supermärkten usw. in verschiedenen amerikanischen Städten, u. a. New York, Dayton, Detroit (Michigan) und Boston, erreicht werden. Daneben waren Stadtrundfahrten und Stadtbesichtigungen vorgesehen. In den Rundschreiben der Veranstalter zur Vorbereitung der Reise hieß es, es sei weitgehend darauf Rücksicht genommen worden, daß die überwiegende Zahl der Teilnehmer die englische Sprache nicht beherrsche. So sei für jede Fachgruppe mit etwa 20 Personen ein deutsch- und englischsprechender Begleiter vorgesehen worden. Die Vorträge würden simultan übersetzt werden. Auf dieser Reise begleitete den Kläger seine Tochter, die im Betrieb des Klägers beschäftigt war.

Bei der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt (FA) zwar die auf den Kläger entfallenden Kosten der Reise als Betriebsausgaben an. Es lehnte es jedoch ab, den auf die Tochter entfallenden Kostenanteil in Höhe von 4147 DM zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen, weil nach der Sachlage angenommen werden müsse, daß die Mitreise der Tochter aus überwiegend privaten Gründen erfolgt sei.

Der Einspruch der Stpfl. blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab nach Vernehmung der Tochter als Zeugin der Klage des Stpfl. statt. Es führte aus, der Senat erachte auf Grund der Beweisaufnahme den Nachweis für erbracht, daß die Mitreise der Tochter weitaus überwiegend auf betrieblichen Erwägungen beruht habe. Die Tochter habe die Sachdarstellung des Stpfl. über die Motive für ihre Mitnahme auf die Reise bestätigt. Nach ihrer glaubhaften Aussage habe sie eine vielseitige und gründliche kaufmännische Ausbildung im Textilfach erhalten und im Streitjahr im Geschäft des Stpfl. eine leitende Stellung mit einem monatlichen Bruttogehalt von 750 DM eingenommen. Sie habe den Stpfl. regelmäßig auf inländischen Geschäftsreisen begleitet, ab und zu auch solche Reisen allein unternommen. Der Stpfl. habe zu dieser Zeit vor der Entscheidung gestanden, ob er sein Geschäft als reines Textilfachgeschäft im gleichen Umfang habe weiterführen oder ob und in welcher Form er den Betrieb habe umstellen oder erweitern sollen. Erfahrungsgemäß würden solche Fragen von Angehörigen verschiedener Generationen verschieden beurteilt. Junge Menschen seien eher geneigt, herkömmliche Vorstellungen aufzugeben. Die Tochter habe auf Grund ihrer Erfahrungen, die sie während ihrer Tätigkeit bei auswärtigen Betrieben gewonnen habe, den mehr konservativ eingestellten Stpfl. zu bestimmen gesucht, das Geschäft in ein Kaufhaus moderner Art umzugestalten. Diese Umgestaltung sei nach ihrer Erklärung als Folge der Amerikareise neben der Aufnahme von Haushaltswaren, Süßwaren, Kleinmöbeln, Parfümerien Campingartikeln und Schreibwaren in das Warensortiment auch tatsächlich vorgenommen worden. Hiernach erscheine die Darstellung des Stpfl. glaubhaft, daß die Mitnahme der Tochter ganz überwiegend dazu habe dienen sollen, gemeinsam für die geplanten Maßnahmen möglichst viele Anregungen zu sammeln. Die betrieblichen Motive seien nach den gesamten Umständen des Falles so gewichtig, daß die zweifellos sowohl beim Stpfl. als auch bei der Tochter vorhandenen privaten Erwägungen nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben könnten. Wie die Tochter ferner erklärt habe, sei die Amerikareise für sie keine Urlaubsreise gewesen; vielmehr habe sie noch eine Erholungsreise in den Schwarzwald unternommen. Der Kostenaufwand für die Mitreise der Tochter sei im Hinblick auf den Umfang des Betriebes und die Bedeutung der gewonnenen Erkenntnisse nicht unangemessen hoch gewesen, zumal sich die als Folge der Amerikareise vorgenommene Umgestaltung des Geschäfts in ein Kaufhaus mit einem wesentlich erweiterten Warensortiment auf den Geschäftsgang günstig ausgewirkt habe.

Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein. Zur Begründung trug es vor, das FG habe sich mit seiner Beweiswürdigung in Widerspruch zur Lebenserfahrung gesetzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Klage der Stpfl.

Das FG ging zu Recht von den in den Urteilen des Senats IV 36/64 U vom 18. Februar 1965 (BFH 82, 88, BStBl III 1965, 279), IV 209/63 U vom 18. Februar 1965 (BFH 82, 96, BStBl III 1965, 282) und IV 55/65 U vom 22. Juli 1965 (BFH 83, 406, BStBl III 1965, 646) niedergelegten Grundsätzen aus, die sich auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil VI 132/65 vom 11. Mai 1966 (BFH 86, 349, BStBl III 1966, 502) zu eigen machte. In allen diesen Entscheidungen wurde betont, daß strenge Anforderungen an den vom Stpfl. zu führenden Nachweis der Betriebsbedingtheit der Aufwendungen gestellt werden müssen. Das FG beachtete indessen nicht nur nicht diese strengen Anforderungen bei seiner Beweiswürdigung, sondern es setzte sich auch mit der Erfahrung des Lebens in Widerspruch. Es ist gerichtsbekannt, daß es im Jahre 1961 in zahlreichen Städten Deutschlands nach modernsten, zum Teil auch aus Erfahrungen in den USA stammenden Gesichtspunkten eingerichtete Großkaufhäuser, Gemischtwarengeschäfte und Selbstbedienungsläden gab und daß auch bereits eine mit modernen Methoden arbeitende Betriebsberatung zur Verfügung stand. Wenn sich unter diesen Umständen der Inhaber eines Betriebes, der im Streitjahr einen Gewinn von rd. 88 000 DM erzielt hatte, entschloß, sich über moderne Verkaufsmethoden nicht in Deutschland selbst, sondern in den USA zu unterrichten, und dafür erhebliche Beträge aufwendete, wenn der Reiseplan außerdem nicht nur ein Seminar an einem festen Platz, sondern die Besichtigung - im wesentlichen gleichartig geführter - Unternehmungen in mehreren Orten in den USA vorsah, wenn also schon durch die somit bedingten Reisen auch eine Reihe von neuen und interessanten Eindrücken vermittelt wurde, so bestehen schon ganz erhebliche Bedenken, die Reise des Betriebsinhabers selbst als nachgewiesenermaßen durch zumindest weitaus überwiegende betriebliche Erwägungen veranlaßt anzusehen. Wegen der Unzulässigkeit einer änderung der Vorentscheidung zuungunsten des Stpfl. kann der Senat hierüber nicht entscheiden. Wenn der Stpfl. nun auf eine solche Reise auch noch seine Tochter mitnahm und dafür den weiteren Betrag von 4147 DM aufwendete, so kann dieser Beweis erst recht nicht als geführt angesehen werden. Da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat selbst und weist die Klage der Stpfl. zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412425

BStBl III 1967, 286

BFHE 1967, 45

BFHE 88, 45

BB 1967, 488

DB 1967, 755

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