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BFH Urteil vom 11.05.1966 - VI 132/65

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer von einem Fachverband organisierten Reise nach den USA ist im Einzelfall festzustellen, ob für den Unternehmer überwiegend betriebliche Gründe für die Teilnahme an der Reise bestimmend waren. Der Senat tritt den Grundsätzen der Entscheidung des IV. Senats IV 55/65 U vom 22. Juli 1965 (BFH 83, 406, BStBl III 1965, 646) insoweit bei.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute A und ihre Tochter sind, betreiben ein Einzelhandelsgeschäft in Lederwaren, Schirmen und Tapeten. Der Anteil der Lederwaren am Umsatz beträgt 90 v. H. Der Ehemann nahm an einer Amerikastudienreise für die Leder- und Kofferindustrie teil, die von dem Unternehmen "Wirtschaftsstudienreisen in der Hapag-Lloyd Reisebüroorganisation" in der Zeit vom 28. April bis 18. Mai 1959 mit folgendem Reiseprogramm veranstaltet wurde: Mittwoch 29. April Ankunft in New York. Nachmittags Vortrag über amerikanische Lebensverhältnisse und Gewohnheiten. Donnerstag 30. April Besichtigung zweier Lederherstellerfirmen. Freitag 1. Mai Besichtigung eines Unternehmens der Lederindustrie sowie eines Instituts über Fragen der Werbung und Marktforschung. Samstag 2. Mai Flug nach Washington. Nachmittags Zeit zur freien Verfügung. Sonntag 3. Mai, vormittags Stadtbesichtigung. Nachmittags Fahrt nach Petersburg. Montag 4. Mai Besichtigung eines Branchenunternehmens. Nachmittags Flug nach Pittsburgh. Dienstag 5. Mai Besuch bei einer Lederherstellerfirma. Nachmittags Flug nach Chicago. Mittwoch 6. Mai Besichtigung einer Firma der Lederindustrie. Nachmittags Stadtrundfahrt. Donnerstag 7. Mai Besuch bei einer Lederfirma und Besichtigung eines Shopping- Centers. Freitag 8. Mai Besichtigung von Department Stores, Einzelhandelsgeschäften und einer Ausstellung für alle Industriezweige. Samstag 9. Mai Fahrt zu den Niagara-Fällen. Sonntag 10. Mai Besichtigung der Niagara-Fälle. Nachmittags Flug nach Rochester. Montag 11. Mai Besuch bei einer Erzeugerfirma. Nachmittags Flug nach Boston. Dienstag 12. Mai Besichtigung eines Herstellerbetriebes. Mittwoch 13. Mai Flug und Fahrt nach Agawam (Massachusetts) zur Besichtigung eines Branchenbetriebs. Nachmittags Flug nach New York. Die letzten Tage bis zum Abflug am Nachmittag des 17. Mai standen im wesentlichen zur freien Verfügung der Reiseteilnehmer.

Die Stpfl. buchte die Kosten der Reise in Höhe von 6.392 DM als Betriebsausgaben. Das Finanzgericht (FG) teilte - nach erfolglosem Einspruch in diesem Punkte - den Betrag auf in 1.276 DM nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten und 5.116 DM abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei insgesamt 20 Reisetagen hätten die Kosten je Tag 319,60 DM betragen. Die Kosten für 4 Tage (4 x 319,60 DM = ) rund 1.276 DM, könnten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da 4 Tage für private Zwecke zur Verfügung gestanden hätten. Nach der Ansicht des FG besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Einzelhandel in Lederwaren und der Besichtigung von Firmen der Lederwarenindustrie. Derartige Besichtigungsfahrten seien im allgemeinen betrieblich veranlaßt. Außerdem habe die Stpfl. behauptet, ihr Gesellschafter sei mitgefahren, weil sie sich für die Beteiligung an einem Shopping- Center in Deutschland interessiert habe.

Das Finanzamt (FA) rügt in der Revision unrichtige Rechtsanwendung und mangelnde Aufklärung des Sachverhalts. Das FG hätte zumindest untersuchen müssen, ob die Besichtigung gerade amerikanischer Herstellerfirmen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Stpfl. stehe. Es sei nicht bekannt, daß die amerikanische Lederwarenindustrie auf dem Markt in der Bundesrepublik überhaupt eine Rolle spiele. Reisebüros gingen immer mehr dazu über, bei Reisen in fremde Länder in geschickter Weise berufliche und private Wünsche nach allgemeiner Wissensbereicherung, verbunden mit einer Erholung, miteinander zu verbinden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA-Vorstehers ist begründet. Dem FA ist darin beizutreten, daß ein sachlicher Zusammenhang der Reise mit dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts davon abhängig ist, ob die amerikanische Koffer- und Lederwarenindustrie überhaupt auf dem deutschen Markt und vornehmlich im Absatzbereich der Stpfl. ein Gewicht zukommt. Feststellungen hierüber hat das FG nicht getroffen. Wegen unzureichender Sachaufklärung ist daher das Urteil des FG aufzuheben.

Nach der Entscheidung des IV. Senats des BFH IV 55/65 U vom 22. Juli 1965 (Sammlung der Entscheidungen des BFH Bd. 83 S. 406, BStBl III 1965, 646) sind die Kosten einer USA-Reise, auch wenn die Reise von einem Fachverband organisiert ist, keine Betriebsausgaben, wenn die die Bildung oder das Erleben fördernden Teile des Programms unlösbar mit den die beruflichen Interessen fördernden Teilen verbunden sind oder es sich dem Gesamtbild nach um eine übliche Erholungs- und Bildungsreise handelt. Das FG hat nach den Grundsätzen dieser Entscheidung, der der Senat beitritt, den Sachverhalt neu zu würdigen. Es ist Sache der Stpfl. näher darzulegen, wieweit die Besichtigung von Betrieben der amerikanischen Lederwarenindustrie für sein Einzelhandelsgeschäft in Lederwaren sich geschäftsfördernd auswirken konnte und warum er die nötigen Erfahrungen nicht ebensogut oder besser in Deutschland erwerben oder das erstrebte Ziel durch Zuziehung eines geeigneten Beraters und Wirtschaftsorganisators erreichen konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412113

BStBl III 1966, 502

BFHE 1966, 349

BFHE 86, 349

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