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BFH Urteil vom 11.10.1957 - III 139/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

§ 33 ErbStG bietet keine Handhabe, die Laufzeit einer im Erbweg angefallenen Rente in einzelne Abschnitte aufzuspalten und jeweils für diese Abschnitte selbständige Steuerbescheide zu erlassen. Er sieht vielmehr eine einheitliche Berechnung der Jahressteuer nach den Verhältnissen am Stichtag auch dann vor, wenn der Jahresbetrag der Rente schwankt. Hier ist dann ein Durchschnittsbetrag der Rente (§ 17 Abs. 3 BewG) zu ermitteln und die Jahressteuer danach festzusetzen.

Im Falle eines Erbvergleichs ist zu entscheiden, ob er zur Beilegung eines ernstlichen Streits zwischen den Erbbeteiligten abgeschlossen ist oder eine änderung unzweifelhafter erbrechtlicher Vorgänge bezweckt. Der Bundesfinanzhof folgt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, daß ein solcher Vergleich im ersteren Fall auch erbschaftsteuerlich maßgebend, im zweiten Fall dagegen erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

ErbStG §§ 2, 33

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 18. November 1949 verstorbenen Dr. Alexander S. Der Erblasser hat seiner späteren Ehefrau in einem am 17. August 1942 mit ihr geschlossenen Ehe- und Erbvertrag eine lebenslängliche Rente von monatlich 1.000 RM vermacht; die Rente muß monatlich dem Wert von 23 Doppelzentnern besten Malzes, wie er in Y gehandelt wird, gleich sein. Am 9. Mai 1949 hat der Erblasser sodann ein Testament errichtet, in dem er seinen zwei Neffen (Brudersöhnen) Friedrich und Kurt S. als Vermächtnisnehmern hinsichtlich seiner Gesellschaftsanteile an einer KG und einer GmbH die Zahlung einer lebenslänglichen Rente von monatlich 1.000 DM an seine Ehefrau mit der Maßgabe auferlegt hat, daß die Rente mindestens dem monatlichen Grundgehalt eines X'ischen Landgerichtspräsidenten entsprechen muß. Seine in dem Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1942 getroffenen letztwilligen Verfügungen hat der Erblasser in dem Testament größtenteils widerrufen, unter anderem aber die Bestimmung über die Rentenzahlung an seine Ehefrau aufrechterhalten. Die Ehefrau des Erblassers ist nach dem Testament Alleinerbin als befreite Vorerbin. Der Testamentsvollstrecker hat in der Erbschaftsteuererklärung vom 16. Oktober 1951 die Auffassung vertreten, daß die Witwe des Erblassers sowohl die Rente aus dem Erbvertrag wie diejenige aus dem Testament zu beanspruchen hat. Nach dem Schreiben des Testamentsvollstreckers an das Finanzamt vom 28. Januar 1952 ist von den Vermächtnisnehmern bestritten worden, daß der Erbvertragsrentenanspruch zu Recht bestehe; diese streitige Frage müsse der Testamentsvollstrecker durch den im Testament als Schiedsrichter vorgesehenen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Y entscheiden lassen. In diesem Schiedsgerichtsverfahren ist der Schiedsspruch dahin ergangen, daß der Witwe des Erblassers die Rente aus dem Testament zustehe, der Schiedsrichter aber zur Entscheidung der Frage, ob die Witwe des Erblassers die ihr in dem Erbvertrag ausgesetzte Rente als Vorausvermächtnisnehmerin vom Nachlaß zu fordern habe, nicht berufen sei. Jedoch ist der Testamentsvollstrecker durch den Schiedsspruch für berechtigt erklärt worden, bei der Nachlaßverwaltung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder bis zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung des ordentlichen Gerichts betreffend die Erbvertragsrente zu berücksichtigen, daß der Witwe des Erblassers auch der Anspruch auf die Erbvertragsrente zusteht. In einem Schreiben an das Finanzamt vom 2. März 1953 hat der Testamentsvollstrecker ausgeführt, daß der Nachlaß durch die Vermächtnisse überschuldet sei, und hat gleichzeitig einen Plan für die Kürzung der den Gebrüdern S. ausgesetzten Vermächtnisse und der Testamentsrente vorgelegt. Vor dem Schiedsrichter ist alsdann am 18. Dezember 1953 ein von ihm gemachter Vergleichsvorschlag durch die Beteiligten angenommen worden. In diesem Vergleich ist bestimmt, daß die Witwe des Erblassers von den Vermächtnisnehmern Friedrich und Kurt S. eine einmalige Zahlung von 2.000 DM sowie ab 1. November 1953 eine Jahresrente von 22.200 DM erhält. Von letzterem Betrage bleiben nach dem Vergleich 2.600 DM unverändert, während die übrige Rente sich nach den Bezügen eines X'ischen Landgerichtspräsidenten, ausgehend von einem Gehalt von 14.000 DM, bei Abschluß des Vergleichs also 19.500 DM, richtet. Die rückständigen Rentenbeträge (einschließlich Dezember 1953) werden gemäß dem Vergleich ebenfalls nach dessen Abschluß gezahlt. Die Witwe des Erblassers hat in dem Vergleich erklärt, daß sie durch ihn für alle Ansprüche aus Erbvertrags- und Testamentsrente befriedigt ist. Nach Abschluß des Vergleichs hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 33 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beantragt, die auf die Vergleichsrente entfallende Erbschaftsteuer vom Jahreswert statt vom Kapitalwert zu erheben. Das Finanzamt hat mit vorläufigem Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Januar 1954 die Steuer für fünf Jahresrenten festgesetzt. Dabei hat es für die Zeit vom 1. Dezember 1949 - 31. Oktober 1953 die Rente mit dem jeweiligen Grundgehalt nebst Zuschlägen zum Grundgehalt eines X'ischen Landgerichtspräsidenten, für die Zeit vom 1. Dezember 1953 - 30. November 1954 mit dem Jahresbetrag der Vergleichsrente angesetzt. Gegen die Steuerfestsetzung hat der Testamentsvollstrecker Einspruch eingelegt, weil der Erbschaftsteuerberechnung lediglich die am Todestag des Erblassers maßgebende Jahresrente von 14.000 DM (Grundgehalt eines X'ischen Landgerichtspräsidenten am Erbschaftsteuer-Stichtag) zugrunde zu legen sei und der Rentenwert entsprechend dem Lebensalter der Berechtigten am Stichtag demnach nur 10 x 14.000 DM = 140.000 DM betrage. Hiernach ergebe sich nach dem entsprechend niedrigeren Gesamterwerb der Witwe des Erblassers nur ein Steuersatz von 11 % statt von 12 %, wie er im Steuerbescheid angewandt sei. Der Einspruch ist erfolglos geblieben, ebenso die vom Testamentsvollstrecker hiergegen eingelegte Berufung. Im Laufe des Verfahrens über die Berufung hat das Finanzamt den vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Januar 1954 durch Bescheid vom 4. Januar 1955 in der Weise berichtigt, daß es noch die in dem Bescheid vom 22. Januar 1954 nicht berücksichtigte Rente für Monat November 1953 und die einmalige Zahlung nach dem Vergleich in Höhe von 2.000 DM der Erbschaftsteuer unterworfen hat. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird erneut Festsetzung der Erbschaftsteuer nach einem Jahreswert der Rente von 14.000 DM begehrt. Es ist mündliche Verhandlung beantragt; es erscheint jedoch angezeigt, zunächst gemäß § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) einen Vorbescheid zu erlassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß, wenn auch aus anderen als den vorgebrachten Gründen, Erfolg haben.

Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 1955 zur Berufung ausgeführt, daß die Berechnung der Rente für die kommenden Jahre - also für die Jahre nach dem 30. November 1954 - erst dann durchgeführt werden könne, wenn die in Aussicht gestellte große Beamtenbesoldungsreform durchgeführt worden sei. Die angefochtene Entscheidung bemerkt demgegenüber, daß dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne, weil sie auch durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs über die Berücksichtigung nach dem für die Besteuerung maßgebenden Stichtag eingetretener Umstände nicht gedeckt sei. Hiermit ist das Finanzgericht jedoch auf halbem Wege stehen geblieben. Es ist nämlich im Falle der Versteuerung einer im Erbweg angefallenen Rente nach dem Jahreswert überhaupt nicht angängig, die Laufzeit der Rente in einzelne Abschnitte aufzuspalten und jeweils für diese Abschnitte selbständige Steuerbescheide zu erlassen. § 33 ErbStG bietet hierfür keine Handhabe, er sieht vielmehr nur eine einheitliche Berechnung der Jahressteuer nach den Verhältnissen am Stichtag auch dann vor, wenn der Jahresbetrag der Rente schwankt. Hier ist dann ein Durchschnittsbetrag der Rente (§ 17 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG -) zu ermitteln und die Jahressteuer danach festzusetzen. Im übrigen ist es auch rechtsirrig, wenn sich die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung nach dem Stichtag eingetretener tatsächlicher Umstände bezieht. Vielmehr ist im Falle eines Erbvergleichs, wie er hier vorliegt, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Erbvergleich zur Beilegung eines ernstlichen Streites zwischen den Erbbeteiligten abgeschlossen ist, oder ob er eine änderung unzweifelhafter erbrechtlicher Vorgänge bezweckt. Während ersterenfalls der Vergleich nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch erbschaftsteuerlich maßgebend ist (vgl. statt aller die Urteile III e 24/38 vom 14. Juli 1938, Reichssteuerblatt - RStBl - 1938 S. 857 und III e 16/41 vom 30. Juli 1942, RStBl 1942 S. 1063), ist im zweiten Fall der Vergleich erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. statt aller die Urteile I a A 67/21 vom 5. Juli 1921, Slg. Bd. 6 S. 341 - 346 -, I e A 76/31 vom 23. Juni 1931, Slg. Bd. 29 S. 92 - 93 -, RStBl 1931 S. 560 und III e 28/38 vom 14. März 1940, Slg. Bd. 48 S. 196 - 203 -, RStBl 1940 S. 417 - 420 -). Der erkennende Senat hält an der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest. Die Rechtsfrage, ob vorliegendenfalls ein erbschaftsteuerlich zu berücksichtigender Vergleich abgeschlossen ist oder nicht, hat aber das Finanzgericht gar nicht geprüft. Schließlich entbehrt die Bemerkung der angefochtenen Entscheidung, das Gericht habe keinen Zweifel daran, daß der Erblasser die Höhe der Testamentsrente an die jeweiligen Bezüge eines X'ischen Landgerichtspräsidenten habe knüpfen wollen, einer ausreichenden Begründung, und zwar um so mehr, als auch für die gegenteilige Auffassung beachtliche Gründe beigebracht werden könnten. Das Finanzgericht hätte also nur unter Darlegung des Für und Wider und unter Abwägung der Gründe und Gegengründe zu seiner Auffassung kommen könne.

Wegen der vorstehend dargelegten Rechtsmängel unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung. Die nicht spruchreife Sache geht unter Aufhebung auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück. Das Finanzamt wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Erbvergleich steuerlich zu berücksichtigen ist oder nicht. Letzteren Falles wäre die Besteuerung ausschließlich nach dem Erbvertrag und dem Testament vorzunehmen. Bei Prüfung der Frage nach der Maßgeblichkeit des Vergleichs werden die vom Bf. in der Rb. gemachten Ausführungen zu würdigen sein. Nach ihnen soll ein Streit über die Höhe der Testamentsrente überhaupt nicht bestanden haben, die höhere Vergleichsrente vielmehr nur zur Vermeidung der Kürzung der Vermächtnisse und der mit einer solchen Kürzung verbundenen Nachteile vereinbart worden sein. Eine Anhörung des früheren Testamentsvollstreckers und die Beiziehung der Schiedsgerichtsakten wird unerläßlich sein, ebenso eine Anhörung des Notars, vor dem das Testament errichtet worden ist.

Schließlich muß auch noch der berichtigte vorläufige Steuerbescheid vom 4. Januar 1955 hinsichtlich der Steuerfestsetzung gegen die Witwe des Erblassers aufgehoben werden. Da er im Laufe des Verfahrens über die Berufung ergangen ist und in dem bezeichneten Punkt nur eine Ergänzung des mit Einspruch und Berufung angefochtenen vorläufigen Steuerbescheids vom 22. August 1954 darstellt, muß angenommen werden, daß die Berufung sich nach Erlaß des berichtigten Bescheids auch gegen die in ihm enthaltene Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Witwe des Erblassers richten soll. Dem berichtigten Steuerbescheid fehlt nun die in § 94 Abs. 1 Ziff. 2 AO geforderte Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige (hir der Testamentsvollstrecker) zugestimmt hat oder einem Antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach entsprochen worden ist. Es war also nicht angängig, einen berichtigten Bescheid zu erlassen. Daß etwa die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 92 Abs. 3 AO vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des vorläufigen Erbschaftsteuerbescheids vom 22. August 1954 ist noch zu bemerken, daß er insofern fehlerhaft ist, als er eine Dauer des Rentenbezugs von 11 Jahren zugrunde legt. Die Witwe des Erblassers war aber an dessen Todestag, dem Stichtag, schon über 60 Jahre alt, so daß gemäß § 16 Abs. 2 BewG nur von einer 10jährigen Dauer des Rentenbezugs auszugehen ist.

Die Entscheidung über die Kosten und die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes werden dem Finanzamt übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408894

BStBl III 1957, 447

BFHE 1958, 555

BFHE 65, 555

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