Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.05.2005 - VI R 17/04 (NV) (veröffentlicht am 12.10.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und vorübergehender auswärtiger Unterkunft bei Einsatzwechseltätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort nicht in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 4-5

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen 7 K 1774/02; EFG 2003, 1529)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in der Nähe von D und werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Polier. Er wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2001 unter anderem in der Zeit vom 15. Januar bis zum 24. September in F und vom 8. Oktober bis zum 17. Dezember in W eingesetzt, wo er jeweils von montags bis freitags in der Nähe der Baustellen in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft übernachtete. Zu Beginn einer jeden Arbeitswoche fuhr der Kläger gemeinsam mit drei weiteren Kollegen in einem firmeneigenen Kleintransporter mit Pritsche von seinem Wohnort zum Ort der Unterkunft oder zur jeweiligen Baustelle und am darauffolgenden Wochenende wieder zurück.

In ihrer Einkommensteuererklärung setzten die Kläger die Wochenendheimfahrten des Klägers zum Familienwohnsitz mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) als Werbungskosten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Er vertrat die Ansicht, bei dem benutzten Transporter handele es sich um ein Kraftfahrzeug, das dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit überlassen worden sei. Damit unternommene Familienheimfahrten könnten daher nach Satz 7 der genannten Vorschrift (in der im Streitjahr geltenden Fassung gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36 --a.F.--; jetzt Satz 6 der Vorschrift) nicht berücksichtigt werden.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1529 veröffentlichten Gründen an.

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, das Urteil des FG verletze § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 7 EStG a.F.. Zum einen setze die Überlassung eines Kraftfahrzeugs eine uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit voraus. Zum anderen habe der Gesetzgeber für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale durch eine steuerfreie Sammelbeförderung nicht gemindert werde. Hier liege im Rahmen von Familienheimfahrten ein vergleichbarer Sachverhalt vor, bei dem eine gleiche Rechtsanwendung geboten sei.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und beim Kläger weitere Werbungskosten von 11 598 DM zu berücksichtigen.

Das FA tritt der Revision unter Hinweis auf die Urteilsgründe der Vorinstanz entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können keine weiteren Werbungskosten für die streitigen Wochenendheimfahrten in Abzug bringen.

Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage VI R 34/04, BFH/NV 2005, 1695 erkannt, dass ein Arbeitnehmer, der --wie der Kläger-- typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, die Entfernungspauschale für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort nicht in Anspruch nehmen kann. In diesen Fällen liegen --entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des FG-- weder die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) vor, noch handelt es sich dabei um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Für die mit dem Kleintransporter des Arbeitgebers zurückgelegten Fahrten sind dem Kläger keine Aufwendungen entstanden, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hätten berücksichtigt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1439785

BFH/NV 2005, 2173

HFR 2005, 1215

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Reisekosten: Aktuelle Verwaltungsregeln und neue Streitfragen zu den Reisekosten
Businessman driving car
Bild: mauritius images / Westend61 / Milton Brown

Das BMF hat seinen Erlass zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" zuletzt Ende 2020 neu gefasst. Schwerpunktmäßig geht es darin um Streitfragen bei der ersten Tätigkeitsstätte, der Mahlzeitengestellung und der doppelten Haushaltsführung. Inzwischen sind weitere Zweifelsfälle gerichtlich entschieden oder anhängig geworden.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH VI R 34/04
BFH VI R 34/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit  Leitsatz (amtlich) 1. Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren