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Sächsisches FG Urteil vom 16.07.2003 - 7 K 1774/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ansatz der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten mit einem Firmentransporter des Arbeitgebers. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Hauhaltsführung mit einem Firmentransporter des Arbeitgebers mit Werkzeug und Material durchgeführt, kommt ein Abzug der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG als Werbungskosten nicht in Betracht. Unerheblich ist, ob bei den Fahrten einige Arbeitskollegen mitfahren und ob der Steuerpflichtige das Fahrzeug selbst fährt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5, S. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 17/04)

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 17/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger bezogen im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war als Polier der Fa. N. mbH in der Zeit vom 15. Januar bis 24. September 2001 jeweils montags bis freitags in F. und vom 8. Oktober bis 17. Dezember 2001 in Wd. tätig. Er wohnte in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft in K. bzw. in Sch. Zu Beginn der Arbeitswoche am Montag fuhr der Kläger gemeinsam mit seinen Kollegen von seinem Wohnort L. zum Ort der Unterkunft bzw. Arbeitsort und freitags wieder zurück. Die Fahrten wurden jeweils in einem Kleintransporter vom Typ VW T 4 mit Pritsche des Arbeitgebers durchgeführt. Das Fahrzeug hat 6 Sitzplätze. Regelmäßig fuhren vier Arbeitnehmer mit, neben dem Kläger wurde ein weiterer Arbeitnehmer als Fahrer eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung vom 31. Januar 2002 machte der Kläger als Werbungskosten u. a. 6 Familienheimfahrten à 538 km, insgesamt DM 2.538,00 im Rahmen...

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