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BFH Urteil vom 11.01.1966 - VII 8/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG und § 6 DVStBerG kann nur eine gesetzlich zulässige sein.

 

Normenkette

StBerG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 6/2/1, § 5 Abs. 1 Nr. 2; DVStBerG § 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter erfüllt.

Der Kläger hat die Reifeprüfung abgelegt und nach abgeschlossener kaufmännischer Lehre an einer Universität der Bundesrepublik den akademischen Grad des Diplomkaufmanns erworben. Er war mehr als drei Jahre als Mitarbeiter bei einem inzwischen verstorbenen Steuerbevollmächtigten tätig. Die Fachprüfung für Steuerbevollmächtigte 1962 bestand er nicht. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der Oberfinanzdirektion lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1963 in der Sitzung vom 15. Januar 1963 ab, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerG) nicht gegeben seien; aus den vorgelegten Nachweisen ergebe sich nicht, daß der Kläger eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich ausgeübt habe. Auf die jetzt - nach Inkrafttreten der FGO - als Klage anzusehende Berufung des Bewerbers (Klägers) hat das Finanzgericht die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses bei der Oberfinanzdirektion aufgehoben und erkannt: "Der Berufungsführer ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden." Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 StBerG in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung als gegeben an. Der Kläger sei durch seine Buchführungstätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens bei einem Steuerbevollmächtigten tätig gewesen. Daß er nicht in einem Angestelltenverhältnis zu dem Steuerbevollmächtigten gestanden habe, sondern für ihn freiberuflich tätig geworden sei, spiele keine Rolle. Auch die freiberufliche Mitarbeit sei Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens, wie auch § 6 DVStBerG ergebe. Der Kläger habe die Tätigkeit auch hauptberuflich ausgeübt; unerheblich sei hierbei, daß er nicht Angestellter des Steuerbevollmächtigten gewesen sei, sondern nur Einzelfälle als freiberuflicher Mitarbeiter des Steuerbevollmächtigten bearbeitet habe. In einem Angestelltenverhältnis zu einer anderen Person habe der Kläger auch nicht gestanden. Daß die Frau des Klägers das Uhrenversandgeschäft in ihrer Wohnung abgewickelt habe, könne dem Kläger in Anbetracht des geringen Umfangs des Betriebs geglaubt werden.

Die Oberfinanzdirektion hat Rb. eingelegt, die nunmehr als Revision anzusehen ist. Die Revisionsklägerin rügt falsche Rechtsanwendung und ist der Meinung, daß eine Tätigkeit des Klägers als selbständiger, freiberuflicher Mitarbeiter eines Steuerbevollmächtigten den gesetzlichen Vorschriften über Hilfeleistung in Steuersachen nicht entsprochen habe und daher als hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nicht angesehen werden könne. Der Zweck der Ausbildung des Bewerbers könne übrigens durch dessen freiberufliche, selbständige Tätigkeit nicht erreicht werden. Auch sei es nicht zutreffend, die Führung mehrerer Buchhaltungen auf Grund von Lohnsteuerkarten als praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzusehen.

Die Revisionsklägerin beantragt Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Oberfinanzdirektion stütze letzten Endes ihre Revision lediglich auf behauptete unrichtige Sachverhaltswürdigung durch das Finanzgericht. Das Urteil des Finanzgerichts treffe zu; wesentlich sei die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, daß es nicht darauf ankomme, ob der Kläger für den Steuerbevollmächtigten freiberuflich oder in einem Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Zwar hat das Finanzgericht zutreffend angenommen, daß zur Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens auch die Buchführungstätigkeit zur Erfüllung von Buchführungspflichten zählt, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Finanzgericht jedoch einem Rechtsirrtum unterlegen, wenn es annimmt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 StBerG in Verbindung mit § 6 DVStBerG für die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter ohne Rücksicht darauf, ob er Angestellter eines Steuerbevollmächtigten oder - wie im Streitfall - freiberuflicher Mitarbeiter für Einzelfälle gewesen sei. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 1 mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG können, wie die Oberfinanzdirektion mit Recht geltend macht, nach ihrem Sinn und Zweck nur dann zum Zuge kommen, wenn der Bewerber um die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG befugt ausgeübt hat. Das liegt bei dem Kläger nicht vor. Er war nach den einwandfreien Feststellungen des Finanzgerichts, an die der erkennende Senat gebunden ist, nicht Angestellter des Steuerbevollmächtigten, für den er tätig war. Es ist auch sonst nichts dafür geltend gemacht, daß er den Ausnahmevorschriften des § 107 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 AO unterfiele. Der Kläger war nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts vielmehr freiberuflich für Einzelfälle für den Steuerbevollmächtigten tätig. Er bedurfte somit nach § 107 a AO der Erlaubnis des Finanzamts zur Hilfeleistung in Steuersachen; er war aber als Helfer in Steuersachen nicht zugelassen. Die Vorschrift des § 6 DVStBerG kann dem Kläger nicht zugute kommen. Nach ihr ist auf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG die Zeit anzurechnen, in der der Bewerber selbständig und hauptberuflich Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Auch diese Vorschrift setzt nach ihrem Sinn und Zweck eine (selbständige und hauptberufliche) Hilfeleistung in Steuersachen durch eine zu dieser Hilfeleistung befugte Person voraus (vgl. auch Bühring, Anmerkung 2 vorletzter Abs. zu § 5 StBerG und zu § 6 DVStBerG). Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StBerG setzt eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens voraus, die in der ausgeübten Art nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig war. Da das, wie ausgeführt, bei dem Kläger nicht zutraf, erfüllte er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StBerG nicht; es bedarf danach keiner Untersuchung, ob die vom Gesetz geforderte Zeit der Tätigkeit (vier Jahre) beim Kläger vorliegen würde.

Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses für Steuerbevollmächtigte bei der Oberfinanzdirektion vom 15. Februar 1963 abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411922

BStBl III 1966, 177

BFHE 1966, 489

BFHE 85, 66

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