Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.05.1990 - IV R 41/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Güterfernverkehrsgenehmigungen als immaterielle Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

Entgeltlich erworbene Güterfernverkehrsgenehmigungen sind auch nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG vom 14. 10. 1975 (BVerfGE 40, 196) und auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. 7. 1979 (BGBl I 1979, 960) immaterielle Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Gesellschafter der X-KG (KG).

Die KG wurde zum 1. Januar 1978 in eine GmbH umgewandelt.

Die Gesellschaft war im Besitz einer Vielzahl von Genehmigungen für den Güterfernverkehr. Sie hatte sie überwiegend dadurch erworben, daß der bisherige Inhaber der Konzession auf diese gegenüber der Genehmigungsbehörde unter der Bedingung verzichtete, daß sie der KG neu erteilt werde. Für diesen bedingten Verzicht hatte die KG ein Entgelt geleistet. Die KG hatte die Konzessionen mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1975 ergaben sich unter Berücksichtigung von Zugängen Anschaffungskosten von . . . DM. Hierauf nahm die KG eine Teilwertabschreibung von . . . DM vor, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch seine Entscheidung vom 14. Oktober 1975 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 61/73, 255/73 und 195/75 (BVerfGE 40, 196) den bisher geübten Handel mit Güterfernverkehrsgenehmigungen als verfassungswidrig bezeichnet und damit unterbunden habe. Die KG wollte die Teilwertabschreibung auch in den Einheitswertfeststellungen für das Betriebsvermögen zum 1. Januar 1976 und zum 1. Januar 1977 berücksichtigt sehen.

Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Abzug. Die Änderungsbescheide gab das FA nur dem Kläger zu 3. bekannt. Nach Klage und Revision verwies der Senat im Verfahren IV R 23/86 durch Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 23/86 die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, damit die Bekanntgabe an die übrigen Gesellschafter der KG nachgeholt werde. Nachdem dies geschehen ist, haben auch die übrigen Gesellschafter Klage erhoben. Das FG hat den Klagen stattgegeben, mit denen auch geltend gemacht worden war, der Unternehmensbereich ,,Konzessionierter Fuhrbetrieb" sei nicht ausreichend rentabel, so daß sich der Erwerb der Güterfernverkehrskonzessionen als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Das FG entschied, daß die erlangten Konzessionen den Charakter als Einzelwirtschaftsgüter verloren hätten und in den nichtbilanzierungsfähigen Geschäftswert des Unternehmens eingegangen seien.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache erneut an das FG zurückverwiesen werden.

1. Zu Recht hat das FG angenommen, daß die KG mit den gegen Abstandszahlung an die bisherigen Berechtigten erlangten Güterfernverkehrsgenehmigungen immaterielle Wirtschaftsgüter erworben habe, die entsprechend § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren sind; die Rechtsprechung hat in ihnen firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter gesehen, weil sie zwar auf Zeit, jedoch mit der Aussicht der Verlängerung erteilt würden und damit nicht der Abnutzung unterlägen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1963 IV 186/60 U, BFHE 77, 492, BStBl III 1963, 501; vom 18. Dezember 1970 VI R 99/67, BFHE 101, 100, BStBl II 1971, 237, m. w. N.). Ihre Erlangung ist Vorbedingung für die Aufnahme oder Erweiterung des Verkehrsbetriebes. Die Rechtsprechung ist auch davon ausgegangen, daß der mit der Genehmigung verbundene Vorteil bewertet werden könne. Denn dies ist für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 2. März 1970 GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382). Diese Bewertung wurde in der Vergangenheit im Wirtschaftsverkehr auch vorgenommen, indem für die Bereitschaft des bisherigen Konzessionsinhabers, der Neuerteilung der Genehmigung an einen Dritten zuzustimmen, bestimmte Summen gezahlt wurden.

2. Nach der Auffassung des FG bestand am Bilanzstichtag vom 31. Dezember 1975 infolge der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 40, 196 keine Möglichkeit mehr, eine vorhandene Konzession auf diesem Wege auf einen Dritten zu übertragen. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die der BFH-Entscheidung vom 10. August 1989 X R 176-177/87 (BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15) zugrunde liegen, sind Konzessionen aber noch im Jahre 1979 übertragen worden; der Handel mit Konzessionen ist erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 9. Juli 1979 (BGBl I, 960) zum Erliegen gekommen.

Der Senat kann jedoch offenlassen, ob die in diesem Zusammenhang vom FA erhobene Verfahrensrüge zulässig und begründet ist. Denn selbst wenn die Beschränkung schon am 31. Dezember 1975 wirksam geworden wäre, würde dies nicht dahin führen, daß die erlangten Konzessionen nicht mehr als selbständige Wirtschaftsgüter aktiviert werden können.

Wie das FG nicht verkennt, genügt für die Annahme eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsguts, daß der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (z. B. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, 222, BStBl II 1988, 995). Diese Möglichkeit wurde durch das Urteil des BVerfG aber nicht beeinträchtigt; sie bestand auch nach § 10 Abs. 4 GüKG i. d. F. des Änderungsgesetzes. Da die KG die erteilten Konzessionen jedenfalls mit dem Unternehmen oder mit einem Teilbetrieb übertragen konnte, bestanden sie als Einzelwirtschaftsgüter fort.

Das FG meint jedoch, daß die Konzessionen deshalb die Eigenschaft von selbständigen Wirtschaftsgütern verloren hätten, weil sie nicht mehr selbständig bewertbar seien. Die selbständige Bewertbarkeit ist in der Tat ein wesentliches Merkmal für die Annahme eines Wirtschaftsguts. Sie ist jedoch auch dann gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut nur mit dem Unternehmen übertragen werden kann; in diesem Fall genügt es, daß das Wirtschaftsgut als greifbarer Vorteil bei der Unternehmensübertragung in Erscheinung tritt und hierfür auch ein besonderes Entgelt angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14). Dies ist im Falle der Güterfernverkehrsgenehmigungen schon bisher angenommen worden, wenn ein Frachtunternehmen mit Konzessionen erworben wurde; auch dann ist den Konzessionen ein eigener Wert zugemessen worden (vgl. Urteil in BFHE 77, 492, BStBl III 1963, 501).

Mit der Frage, ob Güterfernverkehrsgenehmigungen auch nach der Änderung des GüKG noch als selbständige Wirtschaftsgüter anzuerkennen sind und ob sie insbesondere selbständig bewertet werden können, haben sich bereits der II. Senat (Urteil vom 22. März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644) und der X. Senat des BFH befaßt (Urteil in BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15). Beide Urteile haben diese Frage bejaht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist im einzelnen auf die genannten Entscheidungen.

3. Die Kläger haben im Klageverfahren zusätzlich geltend gemacht, daß eine Teilwertabschreibung auch wegen Unrentabilität des Fuhrbetriebes erforderlich sei. Hierüber wird das FG nunmehr zu befinden haben; insoweit wird jedoch auf die Ausführungen in BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15 zu dieser Frage hingewiesen und auch auf das BFH-Urteil vom 20. September 1989 II R 96/86 (BFHE 159, 95, BStBl II 1990, 206) Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63023

BFH/NV 1991, 585

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
    Einkommensteuergesetz / § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

      (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren