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BFH Urteil vom 08.02.1962 - V 217/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Entnimmt eine Vertragswerkstatt, die in Gewährleistungsfällen für ein Kraftfahrzeug-Herstellungsunternehmen die erforderlichen Arbeiten unter Verwendung von Ersatzteilen auszuführen hat, anläßlich eines Gewährleistungsfalles Ersatzteile gegen eine Gutschrift oder eine Erstattung des Ersatzteiles in natura durch das Herstellungsunternehmen aus ihrem Lager, so wird die frühere Lieferung dann gegen eine Rückgewähr des Entgeltes rückgängig gemacht, wenn eine solche Rückgängigmachung von vornherein zwischen dem Herstellungsunternehmen und der Vertragswerkstatt vereinbart worden war.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, §§ 12, 17

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Vertragshändler und anerkannte Vertragswerkstatt eines Unternehmens, das Kraftfahrzeuge herstellt. Sie schließt Handelsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Dem Kraftfahrzeugherstellungsunternehmen gegenüber ist sie verpflichtet, Garantiearbeiten (Gewährleistungsarbeiten) für Fehler, die sich bei Neufahrzeugen innerhalb von sechs Monaten nach der Erstzulassung mit schwarzer Nummer herausstellen, vorzunehmen. Wird bei der Stpfl. ein Gewährleistungsanspruch von dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges geltend gemacht und hat die Stpfl. das benötigte Ersatzteil nicht auf Lager, so fordert sie es von dem Lieferwerk (Kraftfahrzeugunternehmen) an. Dieses oder - auf dessen Veranlassung - eines seiner Generaldepots übersendet das Ersatzteil mit einer Rechnung, auf der das Wort "Garantie" aufgestempelt ist, der Stpfl., die das Ersatzteil in das Kraftfahrzeug einbaut. Nach durchgeführtem Einbau sendet die Stpfl. dem Lieferwerk einen Garantiebericht, dem sie das ausgebaute schadhafte Teil beifügt. Das Lieferwerk prüft daraufhin, ob ein Gewährleistungsfall anerkannt werden kann. Die Prüfung dauert nach den Angaben der Stpfl. in ihrem Schriftsatze vom 3. Dezember 1958 gewöhnlich etwa zwei bis drei Monate. Wenn die Prüfung dazu führt, daß ein Gewährleistungsfall zu bejahen ist, erteilt das Lieferwerk bzw. auf dessen Anweisung das Generaldepot für das der Stpfl. übersandte Ersatzteil eine Gutschrift, auf Grund deren die Stpfl. den bei ihr verbuchten und noch nicht beglichenen Rechnungsbetrag ausgleicht. Die Stpfl. erhält dann auch eine Gutschrift für ihren Lohnaufwand und für von ihr etwa bei der Ausbesserung verwendete kleinere Materialien. Hat die Stpfl., wenn bei ihr ein Gewährleistungsfall praktisch wird, das Ersatzteil auf ihrem Lager, so entnimmt sie es dort und baut es in das Kraftfahrzeug ein. Sodann wird in der vorgeschilderten Weise verfahren (übersendung des schadhaften Teiles mit Garantiebericht an das Lieferwerk, Prüfung durch das Lieferwerk, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, nach Anerkennung Gutschrift, an deren Stelle früher auch ein Ersatz des Teiles in natura stattfand).

Die Stpfl. erkennt an, daß sie hinsichtlich des von ihr vereinnahmten Entgeltes für Lohnaufwand und kleinere Materialien bei den Gewährleistungsfällen der Umsatzsteuer unterliegt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Ersatzteile besteht jedoch Streit. Das Finanzamt hat die Lieferung der Ersatzteile durch das Lieferwerk oder durch dessen Generaldepot an die Stpfl. und auch die Entnahmen der Stpfl. an Ersatzteilen aus ihrem Lager jeweils als einen Leistungsaustausch aufgefaßt, der sich zwischen der Stpfl. und dem Lieferwerk abgespielt habe. Das Finanzgericht hat die Steuerpflicht insoweit verneint, weil eine Werkleistung vorgelegen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, der eine Werklieferung als gegeben erachtet, kann keinen Erfolg haben.

Der Senat mißt ausschlaggebende Bedeutung den "Allgemeinen Bedingungen für Instandsetzungsarbeiten, Ersatzteile- und Zubehör- Lieferungen" bei, die Bestandteile des zwischen der Stpfl. und dem Lieferwerk abgeschlossenen Vertrages sind und in denen ausgeführt ist:

"Alle Lieferungen von ... Ersatzteilen und Zubehör erfolgen unter der auflösenden Bedingung, daß bei Verwendung eines solchen Ersatz- und Zubehörteils zu Garantiezwecken der Liefervertrag bezüglich dieses Garantieteils aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h. sobald der Händler ein Ersatz- oder Zubehörteil seinem Lager entnimmt, um es für Garantiezwecke zu verwenden, bzw. beim ... Ersatzteile-Generaldepot zu diesem Garantie-Verwendungszweck ein Teil abholt, werden die Lieferverträge zwischen ... und dem Generaldepot sowie zwischen dem Generaldepot und dessen Abnehmer insoweit aufgehoben. In Einzelfällen, in denen das Herstellerwerk das Vorliegen einer Garantie verneint, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich der in diesem Einzelfall eingebauten Teile als von Anfang an nicht eingetreten." Diese von vornherein zwischen den Vertragsparteien vereinbarte auflösende Bedingung ist für die Entscheidung dieses Streitfalles maßgebend. Danach wird bei Verwendung des Ersatzteils aus dem Lager der Stpfl. in einem Garantiefall die Lieferung an die Stpfl. rückgängig gemacht. Deshalb stellt diese Verwendung keine Lieferung (Rücklieferung) des Ersatzteils an das Kraftfahrzeugherstellungsunternehmen dar. Es handelt sich also bei der Leistung der Stpfl. in Garantiefällen nicht um eine Werklieferung, sondern um eine Werkleistung unter Verwendung eines Ersatzteils des Herstellungsunternehmens für dieses Unternehmen.

Was für die Fälle gilt, bei denen die Stpfl. die Ersatzteile für Gewährleistungszwecke ihrem Lager entnimmt, gilt um so mehr für die Fälle, in denen sie die Ersatzteile erst vom Herstellungswerk anfordert und nach Erhalt für Gewährleistungszwecke sogleich in ein Kraftfahrzeug einbaut.

Ob § 8 UStDB auf Fälle dieser Art anzuwenden ist - eine Frage, die zweifelhaft ist -, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Der Ansicht des Finanzgerichts ist sonach im Ergebnis beizutreten, die Rb. daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1962, 168

BFHE 1962, 449

BFHE 74, 449

StRK, UStG:1/1 R 196

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