Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.03.2001 - X R 147/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anbau an die im Miteigentum stehende eigengenutzte Wohnung

 

Leitsatz (NV)

Ist der Steuerpflichtige nur Miteigentümer der eigengenutzten Wohnung, steht ihm für einen Anbau an diese Wohnung die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn er die gesamten Herstellungskosten des Anbaus getragen hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 39; EStG § 10e Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (EFG 1998, 189)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren zu je einem Drittel Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Zu einem Drittel gehörte das Grundstück der ―ebenfalls in dem Gebäude wohnenden― Mutter der Klägerin.

In den Jahren 1992 und 1993 errichteten die Kläger für insgesamt 140 391 DM einen Anbau an das Gebäude, der im Herbst 1993 fertiggestellt wurde. Durch notariellen Kaufvertrag vom 28. März 1994 übertrug die Mutter ihren Grundstücksanteil auf die Klägerin. Gleichzeitig räumten die Kläger der Mutter ein Wohnrecht auf Lebenszeit an einem Zimmer im ersten Obergeschoss des Hauses ein.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 beantragten die Kläger die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 6 v.H. der Herstellungskosten des Anbaus (= 8 423 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) kürzte die Herstellungskosten um 1/3, weil die Kläger im Streitjahr nur zu 2/3 Eigentümer des Grundstücks gewesen seien, und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1993 nur einen Abzugsbetrag in Höhe von 5 615 DM (140 391 DM x 2/3 x 6 v.H.). Der Einspruch war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 189 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.

Mit der Revision tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Sie seien bereits im Streitjahr 1993 als wirtschaftliche Eigentümer des gesamten Grundstücks anzusehen, weil sie die gesamten Kosten der Baumaßnahme getragen und bereits vor Beginn der Bauarbeiten die Übertragung des Eigentumsanteils verbindlich vereinbart und alsbald nach Fertigstellung der Baumaßnahme verwirklicht hätten. Dass ihnen die Wohneigentumsförderung für das gesamte Grundstück zustehe, ergebe sich aus der überzeugend begründeten Entscheidung des FG München vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94 (EFG 1997, 1113).

Die Kläger beantragen, das finanzgerichtliche Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1993 einen Abzugsbetrag in Höhe von 8 423 DM zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG nur 2/3 der Anbaukosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag einbezogen.

1. Nach § 10e Abs. 2 EStG gilt für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung § 10e Abs. 1 EStG entsprechend. Das bedeutet, dass die in Absatz 1 für die Begünstigung von Herstellungskosten einer Wohnung aufgestellten Voraussetzungen sinngemäß auf Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden sind.

a) Nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen für die Herstellungskosten einer Wohnung ein Abzugsbetrag lediglich zu, wenn es sich um eine Wohnung im eigenen Haus oder um eine eigene Eigentumswohnung handelt. Aufgrund der durch § 10e Abs. 2 EStG angeordneten sinngemäßen Geltung sind deshalb Herstellungskosten für Ausbauten/Erweiterungen ebenfalls nur begünstigt, wenn sie eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung betreffen. Der Steuerpflichtige muss zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung sein.

b) Trägt der Steuerpflichtige die Herstellungskosten eines Ausbaus/einer Erweiterung an einer fremden Wohnung, wird er dadurch nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des I. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs ―BFH― (vgl. die Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164, und vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) ist der Nutzungsberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn er die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts einen Anspruch auf vollen Wertersatz hat. I. und XI. Senat sehen den Grund, das Wirtschaftsgut in einem solchen Fall abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―), darin, dass der zivilrechtliche Eigentümer zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen kann, weil er im Falle der Nutzungsbeendigung dem Nutzungsberechtigten vollen Ersatz für das vom Nutzungsberechtigten hergestellte Wirtschaftsgut leisten muss.

bb) Ob diese Rechtsprechung gleichermaßen bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG anzuwenden ist (so das von den Klägern zitierte Urteil des FG München in EFG 1997, 1113), kann im Streitfall dahinstehen. Denn dadurch, dass der zivilrechtliche Eigentümer bei Beendigung der Nutzung ggf. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Ausbaus oder der Erweiterung zu leisten hat, wird sein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Wohnung nicht wirtschaftlich wertlos.

c) Wirtschaftliches Eigentum ―das grundsätzlich auch an einem realen Gebäudeteil möglich ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 116/96, BFH/NV 2000, 182)― könnte allenfalls an dem Ausbau/der Erweiterung selbst bestehen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten hierfür getragen hat. Wirtschaftliches Eigentum an dem Ausbau/der Erweiterung allein berechtigt aber nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG.

aa) Die Begünstigung nach § 10e Abs. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung ist. Dem Hersteller zuzurechnende Ausbauten und Erweiterungen an einer fremden Wohnung werden nur gefördert ―und zwar nach § 10e Abs. 1 EStG―, wenn durch den Ausbau oder die Erweiterung eine selbständige Wohnung hergestellt wird.

bb) Die Begünstigung von Ausbauten oder Erweiterungen an Wohnungen, die nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, entspräche auch nicht dem mit § 10e EStG verfolgten Ziel, die Vermögensbildung durch Wohneigentum zu erleichtern. Mit der Neuregelung durch das Wohneigentumsförderungsgesetz (WohneigFG) sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass möglichst viele Bürger, vor allem auch Familien mit Kindern, Wohneigentum erwerben können. Die Vermögensbildung durch Wohneigentum sollte ferner gefördert werden, weil sie wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge ist (BTDrucks 10/3633, S. 10). Ausbauten/Erweiterungen an fremden Wohnungen sind aber keine vermögensbildenden Maßnahmen in diesem Sinne.

cc) Die amtliche Überschrift des § 10e EStG "Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus" macht ebenfalls deutlich, dass Gegenstand der Förderung nur Maßnahmen im Zusammenhang mit einer eigenen Wohnung sind.

dd) Auch nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG), das die selbständige Förderung von Ausbauten/Erweiterungen weiterführt, werden nunmehr ausdrücklich nur Ausbauten/Erweiterungen an einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung begünstigt (§ 2 Abs. 2 EigZulG). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts dafür, dass insoweit eine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt war.

d) Nach dem ―für die Begünstigung von Ausbauten und Erweiterungen ebenfalls sinngemäß geltenden― § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG, kann der Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung nur den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG abziehen. Ein Abzugsbetrag steht ihm daher nur für die anteiligen Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu einem entsprechenden Teil des Höchstbetrags zu. Trägt der Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung die gesamten Herstellungskosten für deren Ausbau oder Erweiterung, ist folglich nur der dem Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Herstellungskosten für die Ermittlung des Abzugsbetrags zugrunde zu legen.

2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger im Streitjahr nur zu 2/3 Eigentümer des Einfamilienhauses waren und ihnen deshalb die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG für den Anbau nur anteilig zusteht.

a) Die Kläger sind ―wie unter II. 1. dargelegt― nicht deshalb wirtschaftliche Eigentümer des der Mutter gehörenden Grundstücksanteils gewesen, weil sie sämtliche Kosten für den Anbau getragen haben. Insoweit könnten sie allenfalls wirtschaftliche Eigentümer des gesamten Anbaus gewesen sein, was aber nicht zur vollen Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG berechtigt.

b) Soweit die Kläger im Revisionsverfahren erstmals vorgetragen haben, sie seien im Streitjahr 1993 wirtschaftliche Eigentümer des gesamten Grundstücks gewesen, weil die Übertragung des der Mutter zuzurechnenden Miteigentumsanteils bereits vor Beginn der Bauarbeiten verbindlich vereinbart worden sei, handelt es sich um tatsächliches neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen erlangt bei Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksanteils der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind. Da der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt worden sein muss, kann der Erwerber in der Regel frühestens mit Abschluss des schuldrechtlichen Übertragungsvertrags wirtschaftlicher Eigentümer werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 604585

BFH/NV 2001, 1235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Abgabenordnung / § 39 Zurechnung
    Abgabenordnung / § 39 Zurechnung

      (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.  (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:   1. 1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren