Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.11.2009 - IV R 57/06 (veröffentlicht am 30.12.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft beim Gewerbeertrag

Leitsatz (amtlich)

1. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.

2. Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.

Normenkette

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 25.08.2006; Aktenzeichen 5 K 9/06; EFG 2007, 279)

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin und frühere persönlich haftende Gesellschafterin der D KG (KG). Die KG war Alleingesellschafterin der O-GmbH, die 1998 mit 500.000 DM Stammkapital gegründet worden war.

Zwischen der KG und der O-GmbH bestand eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft in den Jahren 1998 bis einschließlich 2001. Da eine Ergebnisabführung nicht vereinbart war, entfiel die gewerbesteuerrechtliche Organschaft ab dem 1. Januar 2002. Denn ab diesem Zeitpunkt setzt diese einen Ergebnisabführungsvertrag voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858).

Rz.

Seit ihrem Bestehen erwirtschaftete die O-GmbH Verluste: Im Streitjahr (2000) betrugen sie 1.815.683,53 DM. Bis zum 31. Dezember 2000 liefen insgesamt Verluste in Höhe von 2.053.925,04 DM auf, die in der Handelsbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.553.925,04 DM ergaben.

Die KG stellte der O-GmbH zur Finanzierung der verlustbringenden laufenden Produktentwicklung und Geschäftstätigkeit Darlehen zur Verfügung; zum 31. Dezember 2000 betrugen diese insgesamt 1.498.252,28 DM.

Die KG schrieb im handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Streitjahr diese Darlehen in voller Höhe ab.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte die KG beim Gewerbeertrag u.a. die Verluste der O-GmbH und die Teilwertabschreibung auf die Darlehen im Jahr 2000. Erklärungsgemäß setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 132.205 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im Anschluss an eine Außenprüfung u.a. für das Streitjahr vertrat das FA die Auffassung, die Teilwertabschreibung auf die Darlehen sei dem organschaftlichen Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, da ansonsten die Verluste der O-GmbH doppelt berücksichtigt würden.

Das FA änderte dementsprechend mit Bescheid vom 26. November 2004 den Gewerbesteuermessbetrag auf 194.970 DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 279 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2005 aufzuheben und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 vom 26. November 2004 dahingehend zu ändern, dass bei der Festsetzung die Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen gegen die O-GmbH (1.498.252 DM) ertragsmindernd berücksichtigt wird.

Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (vgl. § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Teilwertabschreibung der KG auf die Darlehensforderungen gegen die O-GmbH ist dem organschaftlichen Gewerbeertrag hinzuzurechnen, d.h. zu neutralisieren.

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 in der Fassung des Streitjahres 2000 gelten Kapitalgesellschaften, die --wie im Streitfall die O-GmbH-- derart in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert sind, dass die Voraussetzungen des § 14 Nrn. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Streitjahres erfüllt sind, als Betriebsstätten des anderen Unternehmens (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die eingegliederten Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe --das sind die Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en)-- allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1. der Gründe, m.w.N.; vom 30. Januar 2002 I R 73/01, BFHE 198, 128, BStBl II 2003, 354, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrages maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zusammenzurechnen und die Summe um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nach dem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder nachfolgend durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1. der Gründe, m.w.N., und in BFHE 198, 128, BStBl II 2003, 354, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

2. Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des BFH Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen (BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2. der Gründe; in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.2. der Gründe).

3. Gleiches gilt für Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen Organgesellschaften, soweit die Teilwertabschreibungen zumindest auch durch erlittene Verluste bedingt sind (a.A. Dierichs/Seifried, Deutsches Steuerrecht 2002, 2068, 2069).

Denn wie bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen würde die Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen auf diese Forderungen bei bestehender gewerbesteuerrechtlicher Organschaft zu einer doppelten Entlastung des Organträgers im Erhebungszeitraum führen, nämlich durch die Zusammenfassung des eigenen, durch die verlustbedingte Teilwertabschreibung geminderten Gewerbeertrags mit dem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft.

a) Dem steht nicht entgegen, dass --wie die Klägerin vorträgt-- die Darlehensverbindlichkeiten bei der Organgesellschaft weiterhin passiviert werden. Denn das Imparitätsprinzip ist gerade die Ursache dafür, dass sich die Verluste --ohne Korrekturen-- im Streitjahr doppelt auswirken würden.

b) Demnach ist auch ohne Bedeutung, dass --wie die Klägerin vorträgt-- der Ertrag und der Aufwand aus dem Ausfall einer Forderung aufgrund bilanzieller Vorschriften bei unterschiedlichen Rechtsträgern zu erfassen sind.

c) Der Einwand der Klägerin, nach dem BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674) seien Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) zwar Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, nicht aber Teilwertabschreibungen auf Darlehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Regelung galt im Streitjahr noch nicht und kann deshalb zur Auslegung nicht herangezogen werden. Darüber hinaus steht diese Vorschrift im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Anteilsveräußerungen nach § 8b Abs. 2 KStG. Hier geht es jedoch um § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, wonach die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt.

4. Allerdings darf die Hinzurechung der Teilwertabschreibung auf die Darlehen nicht dazu führen, dass in zukünftigen Erhebungszeiträumen Gewinne aufgrund von bilanziellen Veränderungen bei der Organträgerin (insbesondere durch Wertaufholung) oder der Organgesellschaft (z.B. bei Darlehensverzicht) den Gewerbeertrag erhöhen, während die Teilwertabschreibung auf die Darlehen unberücksichtigt geblieben ist. Dem steht das objektive Nettoprinzip entgegen. Dies gilt während der Organschaft und nach deren Beendigung gleichermaßen. Der Senat hat im Hinblick auf die Verhältnisse im Streitjahr keine Veranlassung, über den Zeitpunkt oder das Verfahren zur Berücksichtigung der Gewinnminderung in Folgejahren zu entscheiden.

5. Die Teilwertabschreibung einer Forderung hängt von der Zahlungsfähigkeit und damit vom Vermögen des Schuldners ab. Da Verluste das Betriebsvermögen des Schuldners mindern, beruht die Teilwertabschreibung auf eine Forderung stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.

So liegt der Streitfall: Der Betrag der Teilwertabschreibung war geringer als der aufgrund der Verluste nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der Organgesellschaft.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2270907
  • BFH/NV 2010, 355
  • BFH/PR 2010, 93
  • StB 2010, 4
  • BStBl II 2010, 646
  • BFHE 2009, 548
  • BFHE 226, 548
  • BB 2010, 485
  • BB 2010, 85
  • DB 2010, 32
  • DStR 2010, 49
  • DStRE 2010, 192
  • WPg 2010, 212
  • FR 2010, 279
  • GStB 2010, 10
  • NWB 2010, 172
  • BBK 2010, 97
  • GmbH-StB 2010, 31
  • GmbH-Stpr 2010, 78
  • EStB 2010, 45
  • StuB 2010, 74
  • ZKF 2010, 214
  • KÖSDI 2010, 16793
  • GmbHR 2010, 212
  • NWB direkt 2010, 58
  • StBW 2010, 12
  • StX 2010, 12
  • Konzern 2010, 141
  • SteuK 2010, 80
  • Ubg 2010, 140
  • stak 2010, 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    FG Hamburg 5 K 9/06
    FG Hamburg 5 K 9/06

      Entscheidungsstichwort (Thema) Ermittlung des Organschafts-Gewerbeertrags und Korrektur der verlustbedingten Teilwertabschreibung  Leitsatz (amtlich) Bei der Ermittlung Organschafts-Gewerbeertrags durch Behandlung der Organgesellschaften als fiktive ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren