Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.05.2004 - II R 65/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachfeststellung von Einheitswerten 1935 für Mietwohngrundstücke im Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (NV)

1. An einer wirksamen Feststellung eines Einheitswerts im Sinne von § 132 Abs. 2 BewG fehlt es, wenn der Steuerpflichtige einen in formeller und materieller Hinsicht durchsetzbaren, noch nicht bestandskräftig entschiedenen Anspruch auf Aufhebung dieser Feststellung hat.

2. Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet auch in den Fällen, in denen Mietwohngrundstücke i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV (entspricht § 75 Abs. 2 BewG) neben steuerbefreiten Wohnungen (§ 43 GrStG) nicht Wohnzwecken dienende Räume aufweisen.

 

Normenkette

BewG § 19 Abs. 4, § 132 Abs. 1-2; GrStG § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 2, § 44

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 2 K 2165/98)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet gelegenen, bebauten Grundstücks. Das 1982 errichtete Gebäude enthält 66 Wohneinheiten (Nutzfläche 4 544,16 qm), von denen seit 1990 eine Einheit (101,67 qm) und 1991 eine weitere Einheit (70 qm) zu gewerblichen Zwecken als Arztpraxis vermietet wurden.

Nach Ablauf des zehnjährigen Befreiungszeitraums nach § 43 des Grundsteuergesetzes (GrStG) meldete die Klägerin die Grundsteuer für 1993 unter Berechnung der Steuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 44 GrStG an.

1995 erhielt das FA Kenntnis davon, dass die beiden Einheiten zu gewerblichen Zwecken vermietet und damit nicht steuerbefreit waren. Es stellte deshalb für diesen nicht steuerbefreiten Teil der wirtschaftlichen Einheit (Arztpraxen) durch Bescheid vom 14. Mai 1996 im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Grundstücksart "Geschäftsgrundstück" und den Einheitswert mit 16 300 DM fest. Mit weiterem Bescheid vom 22. August 1996 stellte er im Hinblick auf den Wegfall der Steuerbefreiung für die Wohnungen im Wege der Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 den Einheitswert auf 617 700 DM sowie die Grundstücksart "Mietwohngrundstück" fest.

Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin (zunächst nur) gegen die Feststellungen im Feststellungsbescheid auf den 1. Januar 1993 wandte und u.a. geltend machte, die Feststellung eines Einheitswerts widerspreche § 132 des Bewertungsgesetzes (BewG), unterlaufe die Spezialvorschrift des § 42 GrStG und sei deshalb aufzuheben, blieben ohne Erfolg. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragt die Klägerin beim FA, auch den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid auf den 1. Januar 1991 aufzuheben. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Über den hiergegen gerichteten Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden.

Das Finanzgericht (FG) führt in seinem klageabweisenden Urteil aus, nach § 132 Abs. 1 BewG sei für den gewerblich genutzten Gebäudeteil ein Einheitswert auf den 1. Januar 1991 festzustellen gewesen. Hierbei handele es sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG um ein Geschäftsgrundstück, das bislang nicht bewertet und erstmals zum 1. Januar 1991 grundsteuerpflichtig geworden sei. Der Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 BewG gelte nur für Mietwohngrundstücke, nicht jedoch für Geschäftsgrundstücke. Die Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 sei durch § 132 Abs. 4 BewG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 und 4 BewG gedeckt. Der Wegfall der Grundsteuerbefreiung sei als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen und habe auch zu einer Änderung der Grundstücksart geführt und sich deswegen nicht nur auf den Wert des Grundstücks ausgewirkt.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, die Feststellungsbescheide aufzuheben und die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu erheben, weiter.

Sie beantragt, das Urteil des FG Berlin vom 24. Mai 2000  2 K 2165/98 sowie den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1993 vom 22. August 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 27. März 1998 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der für die wirtschaftliche Einheit der Klägerin auf den 1. Januar 1991 bereits festgestellte Einheitswert 1935 sei nach § 132 Abs. 1 und 4 BewG (bereits) auf den 1. Januar 1993 hinsichtlich der Art und des Werts fortzuschreiben gewesen. Das FG hat nämlich verkannt, dass eine "wirksame" Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit der Klägerin auf den 1. Januar 1991 nicht vorliegt und deshalb der § 132 Abs. 2 BewG der hier allein streitigen Art- und Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1993 entgegenstand.

Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt u.a. für am 1. Januar 1991 bestehende wirtschaftliche Einheiten "Mietwohngrundstücke" eine Feststellung des Einheitswerts 1935 auf den 1. Januar 1991, wenn am 1. Januar 1991 keine "wirksame" Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre.

a) An einer "wirksamen" Festellung des Einheitswerts 1935 auf den 1. Januar 1991 fehlt es hier deshalb, weil die Klägerin einen in formeller und materieller Hinsicht durchsetzbaren, noch nicht bestandskräftig entschiedenen Anspruch gegen das beklagte FA auf Aufhebung dieser Feststellung, d.h. des Feststellungsbescheids vom 14. Mai 1996 hat. Ist das FA verpflichtet, die Feststellung des Einheitswerts 1935 auf den 1. Januar 1991 aufzuheben, müsste es erstmals den Einheitswert 1935 auf den streitigen Stichtag (hier 1. Januar 1993) feststellen. Dies wollte der Gesetzgeber vermeiden. Denn der Sinn und Zweck des § 132 Abs. 2 BewG i.V.m. § 42 GrStG besteht gerade darin, die FÄ im Beitrittgebiet zu entlasten und ihnen die (erstmalige) Feststellung von Einheitswerten 1935 jedenfalls bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern weitgehend zu ersparen.

Der Antrag der Klägerin, den Feststellungsbescheid vom 14. Mai 1996 aufzuheben, ist begründet, weil der gesonderten Feststellung des Einheitswerts der wirtschaftlichen Einheit der Klägerin auf den 1. Januar 1991 § 132 Abs. 2 BewG entgegensteht. Danach soll die Feststellung von Einheitswerten in all den Fällen unterbleiben, in denen --wie im Streitfall-- die grundsteuerrechtliche Regelung in den §§ 42 ff. GrStG die Maßgeblichkeit der Ersatzbemessungsgrundlage anordnet. Nach der hier maßgebenden Spezialvorschrift des § 43 Abs. 2 Nr. 2 GrStG für Grundstücke im Beitrittsgebiet, bei denen sich --wie im Streitfall-- auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen i.S. von § 43 Abs. 1 GrStG befinden, ordnet das Gesetz (im Gegensatz zu den allgemeinen Bewertungsregeln) die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer für das gesamte (Mietwohn-)Grundstück und nicht nur für den der Besteuerung unterliegenden Teil an und berücksichtigt die Steuerbefreiung nur in Form eines entsprechenden Abzugs von der für die Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage maßgebenden Wohn- bzw. Nutzfläche. Bei dieser Steuerberechnungs- und Erhebungsmethode bedarf es keiner zusätzlichen Art- und Wertfeststellung hinsichtlich des nicht steuerbefreiten Teils des Mietwohngrundstücks. Die gegenteilige Auffassung des FG widerspricht dem Gesetzeszweck, die (erst im Aufbau befindliche) Finanzverwaltung in den neuen Bundesländern weitgehend von der Feststellung von Einheitswerten 1935 für am 1. Januar 1991 bereits bestehende Mietwohngrundstücke zu entlasten. Denn sie würde zu einer sachlich nicht zu begründenden, dem Entlastungszweck zuwiderlaufenden Beschneidung des Anwendungsbereichs der §§ 42, 43 Abs. 2 Nr. 2 GrStG führen, und zwar in den Fällen, in denen Mietwohngrundstücke neben steuerbefreiten Wohnungen nicht Wohnzwecken dienende Räume aufweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren II R 63/00, das den Prozessbeteiligten bekannt ist, Bezug genommen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch verfahrensrechtlich noch durchsetzbar. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheids auf den 1. Januar 1991 ist § 164 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Klägerin hat vor Ablauf der Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 und 3, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) beantragt, die Feststellung aufzuheben. Über diesen Antrag hat das FA noch nicht bestandskräftig entschieden (§ 171 Abs. 3 AO 1977).

b) Bei der wirtschaftlichen Einheit der Klägerin handelt es sich im Übrigen um ein Mietwohngrundstück, für welches § 132 Abs. 2 BewG eine gesonderte Feststellung/Fortschreibung des Einheitswerts 1935 ausschließt. Denn nach den hier anzuwendenden Vorschriften des § 132 BewG i.V.m. § 32 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) gelten als Mietwohngrundstücke solche Grundstücke, die zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Feststellungen des FG betrug am Stichtag die Gesamtnutzfläche des Gebäudes 4 544,16 qm, von denen lediglich 171,67 qm nicht (mehr) Wohnzwecken dienten, sodass hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass nach dem maßgeblichen Verhältnis der Jahresrohmiete (vgl. § 32 Abs. 2 RBewDV) für die steuerbefreiten Wohnungen die 80 v.H.-Grenze erreicht wurde.

2. Die Sache ist spruchreif.

Die angefochtene Feststellung auf den 1. Januar 1993 ist aus den unter 1. genannten Gründen rechtswidrig und deshalb einschließlich der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Einer gesonderten Aufhebung des Steuermessbescheids bedarf es nicht, da das FA gesetzlich verpflichtet ist, diesen (Folgebescheid) nach der Aufhebung des Einheitswertbescheids (Grundlagenbescheid) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1209894

BFH/NV 2004, 1376

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    FG Berlin 2 K 2165/98
    FG Berlin 2 K 2165/98

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen Bundesländern - Wert- und Artfortschreibung und Wegfall der Grundsteuervergünstigung zum 1. 1. 1993  Leitsatz (redaktionell) Bei einem 1982 bezugsfertig gewordenen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren