Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.11.2003 - IX R 4/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe bis zum nächsten Werktag

 

Leitsatz (NV)

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.

 

Normenkette

AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen 5 K 4463/98; EFG 2001, 470)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte den Erlass der für 1992 bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) lehnte den Erlassantrag ab. Der nachfolgende Einspruch blieb ebenfalls erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1998 (Donnerstag) wurde mit einfachem Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Die dagegen erhobene Klage ging am 12. Juni 1998 beim Finanzgericht (FG) ein. Die Klageschrift enthielt den Hinweis, die Einspruchsentscheidung sei dem Prozessbevollmächtigten erst am Montag, dem 11. Mai 1998, zugegangen. Der 11. Juni 1998 war in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag (Fronleichnam).

Das FG wies ―nach Vernehmung einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten als Zeugin― die Klage als unzulässig ab, weil sie verspätet erhoben sei (Urteil vom 23. August 2000 5 K 4463/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 470). Die Einspruchsentscheidung gelte gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) am Sonntag, dem 10. Mai 1998, als bekannt gegeben. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach dem vorgelegten Original der Einspruchsentscheidung und dem Fristenkontrollbuch des Prozessbevollmächtigten davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am Montag, dem 11. Mai 1998, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten abgegeben worden sei. Darauf könne sich der Kläger aber nicht berufen; denn sein Prozessbevollmächtigter habe mit den jeweiligen Postboten vereinbart, eingehende Sendungen nicht am Samstag, sondern erst am Montag zuzustellen. Es sei nicht auszuschließen, dass ohne diese Absprache die Einspruchsentscheidung bereits am Samstag, dem 9. Mai 1998, zugegangen wäre.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung und den Ablehnungsbescheid des FA aufzuheben und die Einkommensteuer 1992 in vollem Umfang zu erlassen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FG hat die Klage unter Verstoß gegen § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zu Unrecht als verspätet abgewiesen; es hat die Begründetheit der Klage nicht geprüft. Dies muss es nachholen.

1. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

a) Es kann offen bleiben, ob das FG diese Vorschrift schon deshalb unzutreffend angewendet hat, weil es die Zugangsvermutung, nach der die Einspruchsentscheidung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, nach bisheriger Rechtsprechung also am Sonntag, dem 10. Mai 1998, als bekannt gegeben galt, nicht als erschüttert angesehen hat, obwohl es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt hatte, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am Montag, dem 11. Mai 1998, beim Prozessbevollmächtigten eingegangen war.

b) Die Vorentscheidung ist im Ergebnis jedenfalls deshalb mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 unvereinbar, weil die in dieser Norm geregelte Frist zwischen Aufgabe zur Post und vermuteter Bekanntgabe gemäß § 108 Abs. 3 AO 1977 erst am Montag, dem 11. Mai 1998, geendet hat.

Gemäß § 108 Abs. 3 AO 1977 endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Wie der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, unter Änderung der Rechtsprechung entschieden hat, ist derDreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eine "Frist" in diesem Sinne. Danach verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag, im Streitfall also bis zum Montag, dem 11. Mai 1998. Wegen der Begründung wird auf das Urteil IX R 68/98 Bezug genommen.

2. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist sie aufzuheben. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Sie ist rechtzeitig erhoben, da die Einspruchsentscheidung erst am 11. Mai 1998 als bekannt gegeben gilt, der 11. Juni 1998 ein Feiertag war und die Klage am 12. Juni 1998 beim FG eingegangen ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 FGO, § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat die ablehnende Entscheidung des FA über den auf persönliche Billigkeitsgründe gestützten Erlassantrag des Klägers bisher nicht in der Sache überprüft und dazu auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1083325

BFH/NV 2004, 159

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 108 Fristen und Termine
    Abgabenordnung / § 108 Fristen und Termine

      (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.  (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren