Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.06.1986 - IX R 80/85

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Wohnung aufgrund Mietvertrags an einen nahen Angehörigen erheblich verbilligt überlassen --hier rund zur Hälfte der ortsüblichen Miete--, so kann der Vermieter seine auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen ebenfalls nur zur Hälfte, nämlich in dem Verhältnis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er nicht auf an sich erzielbare Mieteinnahmen verzichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, 2 Alt. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrem als Zweifamilienhaus bewerteten Wohngrundstück nutzten die Kläger die Hauptwohnung (Wohnfläche 134 qm) selbst; die Einliegerwohnung (Wohnfläche 52 qm) ist mit schriftlichem Mietvertrag vom 15.März 1980 seit 1.April 1980 für 150 DM monatlich an die Mutter des Klägers vermietet. Im Einkommensteuerbescheid 1982 erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Mietwert dieser den Klägern zugerechneten Wohnung um 1 757 DM auf 3 557 DM mit der Begründung, daß dieser Betrag der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Nach dem --auch wegen anderer Streitpunkte-- erfolglosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage hinsichtlich der Erhöhung des Mietwerts statt. Im Rahmen der Verbilligung der Nutzungsüberlassung könnten den Klägern nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.Dezember 1983 VIII R 17/82 (BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Entgegen der Auffassung des FA komme auch keine Kürzung der auf die Einliegerwohnung entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) und anderen Werbungskosten in Betracht (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 29.November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, und VIII R 184/83, BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371).

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 21 Abs.1 und 2 sowie § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch die unterbliebene Kürzung der Werbungskosten seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unzutreffend ermittelt. Die Einkommensteuer sei daher zu niedrig festgesetzt worden. Der BFH habe im Urteil vom 16.Oktober 1984 IX R 81/82 (BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390) entschieden, daß keine Werbungskosten einschließlich AfA abgezogen werden könnten, wenn es an der Einkünfteerzielung mangele. Aus der Begründung dieses Urteils sei zu entnehmen, daß bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung insoweit keine Werbungskosten abziehbar seien, als der Nutzungswert der Wohnung nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen bzw. von ihm zu versteuern sei. Gerade so liege es aber im Streitfall. Bei der Vermietung der Wohnung zu einem weit unter der ortsüblichen Miete liegenden Preis sei ein nur teilweise entgeltlich begründetes obligatorisches Nutzungsrecht mit der Folge gegeben, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlich gezahlten Miete dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen sei, während die Überlassenden nur die tatsächlich gezahlte Miete als Einkünfte zu versteuern hätten. Folglich könnten Aufwendungen auf die an die unterhaltsberechtigte Person überlassene Wohnung nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie der Einkünfteerzielung dienen, während hinsichtlich der unentgeltlichen Überlassung der Werbungskostenabzug wegen der fehlenden Einnahmen ausgeschlossen sei.

Die Werbungskosten von insgesamt 14 984 DM seien deshalb entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich erzielten Mieteinnahmen zu der wirtschaftlich ausgewogenen Gegenleistung abziehbar. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Entgelts von 1 800 DM zuzüglich des Mietwerts der selbstgenutzten Wohnung von 9 165 DM, zusammen 10 965 DM, gegenüber der wirtschaftlich ausgewogenen Gegenleistung von 12 722 DM (ortsübliche Miete von 3 557 DM + Mietwert von 9 165 DM) wären die Aufwendungen an sich um 13,81 v.H., d.h. 2 069 DM, zu kürzen, was sich wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren bestehenden Verböserungsverbots jedoch nur in Höhe eines Betrages von 1 757 DM auswirken dürfe.

Das FA beantragt, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Kürzung der Werbungskosten um 1 757 DM unterblieben sei, die Klage insoweit abzuweisen und die Einkommensteuer 1982 auf 7 180 DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG- Urteils und Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger können Werbungskosten für die verbilligt vermietete Wohnung nur insoweit geltend machen, als die Wohnung entgeltlich überlassen wurde.

Das FG ist im Einklang mit der neueren BFH-Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß der Nutzungswert einer ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung gemäß § 21 Abs.2 Alternative 2 EStG dem Nutzenden zuzurechnen ist, wenn ihm eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt worden ist. Auch die Würdigung der Vorinstanz, daß die Mutter des Klägers aufgrund des 1980 geschlossenen Mietvertrags eine gesicherte Rechtsposition innehat, ist möglich; sie wird vom FA denn auch nicht angegriffen. Das FG hat jedoch zu Unrecht den Abzug sämtlicher auf die verbilligt überlassene Wohnung entfallenen Aufwendungen als Werbungskosten zugelassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390, und das Urteil vom 23.April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, 365, BStBl II 1975, 720, 722) kann, wer eine Wohnung einem anderen unentgeltlich überläßt, insoweit keine Werbungskosten geltend machen, weil er nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt. Denn seine Aufwendungen dienen dann entgegen § 9 Abs.1 EStG nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Soweit der VIII.Senat im Urteil in BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371 zur unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist er hiervon mit dem Urteil vom 30.Juli 1985 VIII R 71/81 (BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327) wieder abgerückt.

Wird eine Wohnung verbilligt überlassen, kommt eine dem Einnahmeverzicht entsprechende Kürzung des Werbungskostenabzugs hinsichtlich der auf diese Wohnung entfallenen Aufwendungen in Betracht, wenn der Überlassende aus persönlichen, im privaten Bereich liegenden Gründen auf einen erheblichen Teil an sich erzielbarer Mieteinnahmen verzichtet. Das trifft insbesondere in dem Fall zu, daß bei der Überlassung an nahe Angehörige die Verbilligung die Hälfte der ortsüblichen Miete ausmacht. Hiermit übereinstimmend hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß der verbilligt Nutzende Werbungskosten in dem Verhältnis abziehen kann, wie die Überlassung unentgeltlich geschehen ist (Urteil vom 22.Oktober 1985 IX R 48/82, BFHE 145, 161, 165, BStBl II 1986, 258, 260, vorletzter Absatz der Gründe).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist auch im Streitpunkt abzuweisen. Denn es steht nach dem FG-Urteil fest und ist unter den Beteiligten auch unstreitig, daß der Mutter des Klägers die Einliegerwohnung um rund die Hälfte des Mietwerts ermäßigt überlassen wurde. Dementsprechend wären die von den Klägern getragenen Aufwendungen einschließlich der AfA, die --dies zum Teil abweichend von der Berechnung des FA-- nach dem Wohnflächenverhältnis auf die Einliegerwohnung entfallen (rd. 4 000 DM), um die Hälfte, auf ca. 2 000 DM, zu kürzen. Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots darf die Kürzung den den Klägern vom FA rechtsirrig als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechneten Betrag von 1 757 DM nicht übersteigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61284

BStBl II 1986, 839

BFHE 147, 315

BFHE 1987, 315

DB 1986, 2261-2261

DStR 1986, 763-764 (LT1)

HFR 1987, 17-18 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Trennungsunterhalt durch Überlassung einer Wohnung
Trennung Photo durchgerissen
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten handelt es sich um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann.


OFD Frankfurt: Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
Häuser Häuschen Modell-Haus Geld Münzen Budget
Bild: Pixabay/Alexander Stein

Die OFD Frankfurt hat sich zur Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften geäußert.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH IX R 129, 131/84 (NV)
BFH IX R 129, 131/84 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anforderungen an Revisionsantrag und -begründung; Werbungskostenkürzung bei verbilligter Überlassung eines Einfamilienhauses; verspätete unselbständige Anschlußrevision  Leitsatz (NV) 1. Der Revisionsantrag ist ausreichend ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren