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BFH Urteil vom 03.12.1974 - VI R 31/74

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Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen eines Volksschullehrers für ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit dem Ziel des Abschlusses als "Diplom-Pädagoge" sind Ausbildungskosten und daher keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Volksschullehrerin. Neben ihrer Tätigkeit im Schuldienst studierte sie zum Erwerb des Diploms für Pädagogen an der Pädagogischen Hochschule. Die Diplom-Prüfung, die nach acht Semestern abgelegt werden kann, ist ein akademischer Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft mit dem akademischen Grad "Diplom-Pädagoge". Ein Diplom-Pädagoge übt eine unterrichtende Tätigkeit wie jeder andere Pädagoge aus. Er kann aber auch besondere Funktionen im Bereich der Lehrerausbildung oder Lehrerfortbildung übernehmen und z. B. als Fachleiter in einem staatlichen Bezirksseminar eingesetzt werden.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machte die Klägerin Aufwendungen für dieses Studium als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) lehnte dies ab und erkannte nur 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben an.

Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg. Das FG sah die Aufwendungen der Klägerin als Kosten der Fortbildung im ausgeübten Beruf und damit als Werbungskosten an. Die Klägerin habe sich mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule keinem neuen Wissensgebiet zugewandt, da ihre frühere Ausbildung als Volksschullehrerin auf dem gleichen Wissensgebiet wie das von ihr durchgeführte Studium an der Pädagogischen Hochschule gelegen habe. Die Klägerin strebe mit der Durchführung dieses Studiums auch keinen Berufswechsel oder eine andere berufliche oder gesellschaftliche Stellung an. Sie übe nach Beendigung ihres Studiums weiterhin den Beruf der Volksschullehrerin aus. Die mögliche Übernahme besonderer Funktionen im Bereich der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung ändere das Berufsbild des Lehrers nicht entscheidend. Durch die Ausbildung zur Diplom-Pädagogin habe die Klägerin keine andere berufliche Stellung als zuvor erlangt, da auch für Lehrer, die nicht einen Abschluß als Diplom-Pädagoge hätten, die Möglichkeit bestehe, Fachleiter an einem Staatlichen Bezirksseminar zu werden. Die durch die Führung des Titels der Diplom-Pädagogin möglicherweise aufgewertete gesellschaftliche Stellung der Klägerin falle dagegen nicht ins Gewicht.

Mit der vom BFH zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung der §§ 9 Abs. 1 und 12 Nr. 1 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Aufwendungen für ein akademisches Studium stets als nichtabzugsfähige Kosten der Ausbildung anzusehen. Diese Rechtsprechung werde im wesentlichen von der Überlegung getragen, steuerliche Ungleichheiten zu vermeiden, die sich bei individueller Untersuchung der vielgestaltigen Lebenssachverhalte infolge kaum zu bewältigender Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben müßten. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung müßten die Aufwendungen der Klägerin als Ausbildungskosten angesehen werden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Fortbildungskosten Werbungskosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, während Ausbildungskosten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinn des § 12 Nr. 1 EStG gehören. Dieser Unterscheidung hat auch der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) in § 10 Abs. 1 EStG als Nr. 9 eine Vorschrift einfügte, die vom Veranlagungszeitraum 1969 an die Berufsausbildungskosten in beschränktem Umfang als Sonderausgaben zum Abzug zuläßt (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1974 VI R 182/71, BFHE 112, 490, BStBl II 1974, 636).

Der BFH hat im Grundsatzurteil vom 16. März 1967 IV R 266/66 (BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723) entschieden, daß Kosten eines Hochschulstudiums stets nichtabzugsfähige Kosten der Berufsausbildung sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein erstes oder um ein ergänzendes Zweitstudium handelt. Für die Ablehnung einer solchen Unterscheidung sah der BFH als entscheidend an, daß das Hochschulstudium, mag es erstmalig oder ergänzend durchgeführt und mag es zur Berufsausübung erforderlich sein oder nicht, dem Steuerpflichtigen stets eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffne; Aufwendungen für ein Hochschulstudium schafften stets die Grundlage für eine neue oder anders als bisher geartete Lebensgestaltung des Steuerpflichtigen. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BFH auch die Kosten eines bereits beruflich tätigen Hochbauingenieurs für ein Studium der Architektur und die Kosten eines Betriebswirts für das neben seiner Tätigkeit durchgeführte zusätzliche Studium der Volkswirtschaft als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten gewertet (Urteile vom 24. Juli 1973 IV R 27/72, BFHE 110, 265, BStBl II 1973, 817, und vom 10. Dezember 1971 VI R 160/70, BFHE 104, 231, BStBl II 1972, 255). Dabei hat der Senat insbesondere im Urteil VI R 160/70 ausgeführt, daß das akademische Studium einheitlich beurteilt werden müsse, da andernfalls kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werde.

Diese Überlegungen führen auch im Streitfall dazu, daß die Kosten für das Zweitstudium der Klägerin als Ausbildungskosten anzusehen sind. Die Klägerin erhielt mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule eine volle, abgeschlossene Hochschulausbildung. Daß die Klägerin den Lehrberuf bereits aufgrund ihrer früheren Ausbildung ausübte, ist dabei ohne Bedeutung. Es ist unerheblich, daß sie mit dem Abschluß des Studiums als Diplom-Pädagogin die Befähigung zur Ausübung besonderer Funktionen im Bereich der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung erlangt hat; denn für die Annahme von Ausbildungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts ist allein entscheidend, daß das Studium der Klägerin an der Pädagogischen Hochschule mit dem Abschluß als Diplom-Pädagogin eine in sich abgeschlossene, vollständige Hochschulausbildung darstellt.

In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der Fall der Klägerin von dem des Urteils des Senats vom 12. Juli 1974 VI R 125/72 (BFHE 113, 109, BStBl II 1974, 712), in dem der Senat entschieden hat, daß Aufwendungen einer Studienassessorin für ein zweisemestriges Studium der Erziehungswissenschaft ohne Abschlußexamen derart eng mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen können, daß sie als Fortbildungs- und damit als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind. In jenem Falle dauerte nämlich das Studium nur zwei Semester, Schloß nicht mit einem Examen ab und war auch nicht geeignet und darauf angelegt, einen neuen Beruf mit einer entsprechend höheren gesellschaftlichen Stellung zu eröffnen. Im Streitfall erstreckte sich das Studium der Klägerin indessen über acht Semester, schloß mit einem Examen ab und ist objektiv geeignet und darauf angelegt, eine neue berufliche Betätigung mit einer entsprechenden gesellschaftlichen Stellung zu eröffnen.

Schließlich ist der Streitfall auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73 (BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 280), die einen Volksschullehrer betrifft, der durch die Ausbildung an einem Heilpädagogischen Institut und durch eine praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Psychiatrie die Qualifikation zum Sonderschullehrer erworben hat. Der Senat sah in jener Entscheidung den entscheidenden Gesichtspunkt, der für die Annahme von Fortbildungskosten sprach, darin, daß der Volksschullehrer nur eine zusätzliche, spezielle Unterrichtung erhalten habe, die für sich ohne Bedeutung und mit keinem gesellschaftlichen Aufstieg verbunden sei. Beim Studium der Klägerin handelt es sich dagegen nicht um eine solche spezielle, zusätzliche Unterrichtung.

Das FG hat somit die Kosten der Klägerin für das Studium an der Pädagogischen Hochschule unzutreffend als Werbungskosten angesehen. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71355

BStBl II 1975, 446

BFHE 1975, 26

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