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BFH Urteil vom 03.08.1977 - I R 96/75

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Gewinnen aus der Beteiligung an einer GmbH im Sinne des Art. 3 Abs. 1, 4 DBA-Schweiz 1931/1959 gehören auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung.

 

Normenkette

DBA CHE 1931/1959 Art. 3 Abs. 1; DBA CHE 1931/1959 Art. 3 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Durch Vertrag vom 9. Juli 1969 veräußerte er seine Beteiligung von 85 v. H. an einer inländischen GmbH und erzielte dabei einen Gewinn von 1 948 002,55 DM.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) einen Berichtigungsbescheid, in dem es den Veräußerungsgewinn besteuerte.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das FG hat zunächst ausgeführt, das FA sei zur Berichtigungsveranlagung berechtigt gewesen, weil die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung dem für die Veranlagung des Klägers zuständigen FA nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger habe den Vorgang der Kapitalverkehrsteuerstelle eines anderen FA gemeldet.

In der Sache selbst hat das FG die Auffassung des FA bestätigt, der Gewinn aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung unterliege nach Art. 3 Abs. 1, 4 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 - DBA-Schweiz 1931/1959 - (BGBl II 1959, 1253, BStBl I 1959, 1006) der deutschen Besteuerung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der unzutreffende Anwendung des Art. 3 DBA-Schweiz 1931/1959 gerügt wird. Der Kläger meint, unter diese Bestimmung fielen nur Gewinne aus der laufenden Tätigkeit der Betriebstätte, aber nicht Veräußerungsgewinne. Diese seien nach Art. 7 DBA-Schweiz 1931/1959 dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugeteilt worden.

Der Kläger hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Er bittet um Überprüfung des Rechtsvorgangs im Sinne seiner Revisionsbegründung.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es jedoch, daß das Begehren des Revisionsklägers aus der Revisionsbegründung ersichtlich ist. Das ist hier der Fall. Der Kläger will, daß der Gewinn aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in Deutschland nicht besteuert wird.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Der Gewinn aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung unterliegt der deutschen Besteuerung (Art. 3 Abs. 1, 4 DBA-Schweiz 1931/1959).

Der Kläger ist mit seinen Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2, §§ 17, 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Besteuerung wird durch das DBA-Schweiz 1931/1959 nicht ausgeschlossen. Art. 3 Abs. 1, 4 DBA-Schweiz 1931/1959 teilt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Staat zu, in dem die Kapitalgesellschaft eine Betriebstätte hat. Nach Art. 3 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931/1959 werden Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebstätte hat. Wie Betriebe im Sinne dieser Bestimmung werden auch Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen behandelt, mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilsscheinen und sonstigen Wertpapieren (Art. 3 Abs. 4 DBA-Schweiz 1931/1959). Danach gilt Art. 3 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931/1959 nach einhelliger Meinung auch für Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Bestimmung erfaßt nach übereinstimmender schweizerischer und deutscher Auffassung nicht nur laufende Gewinne aus der Beteiligung, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung (Locher, Das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen, B § 6 IV C Nr. 6, 15; Korn-Dietz-Debatin, Doppelbesteuerung, Anm. 7 zu Art. 3 DBA-Schweiz 1931/1959). Daher hat der BFH bereits entschieden, daß der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personenhandelsgesellschaft, die ihre Betriebstätte in der Schweiz hat, der Besteuerung durch die Schweiz unterliegt (BFH-Urteil vom 26. April 1966 I 216/63, BFHE 85, 460, BStBl III 1966, 465).

Diese Auffassung ist auch wirtschaftlich gerechtfertigt, weil auch der Veräußerungsgewinn im allgemeinen seine Entstehung der Tätigkeit des Unternehmens verdankt. Die Ansammlung der stillen Reserven, die durch die Veräußerung realisiert werden, sind ein wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens. Die Veräußerung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes oder einer wesentlichen Beteiligung ist als letzter Akt der gewerblichen Tätigkeit anzusehen.

Zu Unrecht rügt der Kläger, daß auf diese Weise die Substanz der Kapitalgesellschaft zweimal besteuert werde: Einmal als Gewinn der Kapitalgesellschaft und noch einmal als Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung. Diese doppelte Besteuerung ist eine allgemeine Folge der steuerrechtlichen Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Anteilseigner, wenn sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft in einem Betriebsvermögen befinden oder es sich um eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG handelt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72467

BStBl II 1977, 820

BFHE 1978, 153

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