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BFH Urteil vom 01.02.1990 - IV R 91/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung - Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-GmbH

 

Leitsatz (NV)

Die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überläßt. Wesentliche Betriebsgrundlage in diesem Sinne kann auch ein unbebautes Grundstück sein, wenn es vom Betriebsunternehmen mit Gebäuden und Vorrichtungen bebaut wird, die für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet sind.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) und der 1985 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin zu 3 (Klägerin zu 3) gründeten 1977 eine GmbH zur Herstellung von . . . Die GmbH arbeitete zunächst in gemieteten Räumen. Im Jahre 1984 erwarben die Kläger zu 1 und 2 und der Verstorbene zu gleichen Teilen von einer Gemeinde Bauland und verpflichteten sich, entsprechend einem vorliegenden Bebauunsplan und einer Baugenehmigung eine Fabrikationshalle mit Büro- und Sozialräumen sowie Außenanlagen zu errichten. Das Gebäude wurde 1985 fertiggestellt. Im Erdgeschoß befinden sich fünf Räumlichkeiten unterschiedlicher Größe, darunter zwei Hallen (24 qm, 27 qm, 44 qm, 156 qm und 164 qm), acht Büroräume sowie die sanitären Einrichtungen; unter dem Dach befinden sich Lager und Archiv. Es wurde auch eine untermauerte Außenrampe errichtet.Die Kläger zu 1 und 2 und der Verstorbene vermieteten das Grundstück an die GmbH. Die Klägerin zu 3 ist Miterbin nach dem Verstorbenen; in der Erbauseinandersetzung wurde ihr der Grundstücksanteil übertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte für die Grundstücksgemeinschaft für das Jahr 1986 Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest, weil das Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen worden sei. Die Kläger machten demgegenüber geltend, daß das Gebäude nicht für die besonderen Zwecke der GmbH gestaltet worden sei und deshalb für diese keine wesentliche Betriebsgrundlage gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) folgte dem nicht, sondern wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kläger, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Grundstücksverpachtung durch die Kläger stellt sich als gewerbliche Tätigkeit dar, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung entfaltet wird.

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine derartige Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen ihres Betriebs überlassen werden und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

Das FG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin zu 3 nach dem Tode ihres Ehemannes auch dessen Anteil an der GmbH übernommen hat. Dies konnte aber offenbleiben, weil die erforderliche persönliche Verflechung auch gegeben ist, wenn die Klägerin an der GmbH nicht beteiligt war. Denn diese wurde von den Klägern zu 1 und 2 beherrscht, die auch in der Bruchteilsgemeinschaft ihren Willen durchsetzen konnten, weil die Stimmenmehrheit sich nach der Größe der Anteile am gemeinschaftlichen Grundstück richtete (§ 745 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Ob den Klägern zu 1 und 2 bei der Beschlußfassung über Geschäfte mit der Bruchteilsgemeinschaft in der GmbH ein Stimmrecht zustand, hat für die Beherrschung der GmbH keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Janaur 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455). Der VIII. Senat des BFH hat allerdings angenommen, daß denjenigen Mitgliedern der Bruchteilsgemeinschaft, die auch an der GmbH beteiligt seien, ein Stimmrecht in der Bruchteilsgemeinschaft bei Geschäften mit der GmbH versagt sein könne und daß deswegen eine persönliche Verflechtung nicht gegeben sei (Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296). Der Senat läßt offen, ob er sich dieser Auffassung anschließen kann; die frühere Rechtsprechung hat die Betriebsaufspaltung gegenüber einer Besitzgemeinschaft nicht aus diesem Grunde verneint. Der VIII.Senat stellt nämlich auch darauf ab, ob das Stimmrechtsverbot nach der tatsächlichen Handhabung in der Bruchteilsgemeinschaft beachtet worden ist. Die rechtskundig vertretenen Kläger haben für eine solche Handhabung nichts vorgetragen; die Beteiligten sind vielmehr übereinstimmend davon ausgegangen, daß eine persönliche Verflechtung vorliege.

2. Zu Recht hat das FG auch angenommen, daß die Bruchteilsgemeinschaft der Betriebskapitalgesellschaft eine für diese wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hat.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) im einzelnen erläutert, welchen Anforderungen Wirtschaftsgüter genügen müssen, um als wesentliche Betriebsgrundlage zu gelten. Für Gebäude ist danach maßgebend, ob sie für den Betrieb unverzichtbar und allenfalls langfristig ersetzbar sind. Demgemäß hat die Rechtsprechung bisher Fabrikgrundstücke ohne weiteres zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gerechnet. Hiervon abweichend hat der VIII.Senat allerdings verlangt, daß solche Grundstücke für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet sein müßten (Urteile vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 382; vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82, BFHE 154, 539).

Der VIII.Senat hat im Verfahren IV R 135/86 auf Anfrage jedoch der Auffassung des erkennenden Senats zugestimmt, daß auch ein zur Nutzung überlassenes unbebautes Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage sei, wenn es vom Betriebsunternehmen mit Gebäuden oder Vorrrichtungen bebaut werde, die für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet seien; an seiner Entscheidung in BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 hat er insoweit nicht mehr festgehalten. Ob der VIII. Senat in anderen Fällen noch bei seiner bisherigen Auffassung bleiben will (dazu insbesondere Urteil vom 20. Juni 1989 VIII R 396/83, BFH/NV 1989, 634), ist ungewiß. Auch unter Zugrundelegung der bisherigen Auffassung dieses Senats stellt sich das Gebäude aber als wesentliche Betriebsgrundlage dar, so daß es einer Anrufung des Großen Senats des BFH auf Grund von § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bedarf.

3. Der VIII. Senat hat nicht erläutert, wann ein Grundstück ,,für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet" worden ist. Er hat dabei ersichtlich aber nicht nur den Fall im Auge gehabt, daß die bauliche Gestaltung dem Betriebszweck so angepaßt ist, daß eine spätere Verwendung für andere Zwecke überhaupt nicht oder erst nach erheblichen Umbauten möglich ist. Ausschlaggebend soll vielmehr sein, ob die vermieteten Gebäude nach den Bedürfnissen der Mieter gestaltet wurden. Hierzu muß genügen, daß bei der Errichtung des Bauwerks auf die geplanten Betriebsabläufe Rücksicht genommen wurde, also nicht ein allgemein verwendbarer Allzweckbau errichtet wurde.

Nach den Feststellungen des FG ist dies im Streitfall nicht geschehen. Das FG hat vielmehr den Bauakten entnommen, daß schon in der Baubeschreibung die Belegung der einzelnen Hallen durch Maschinen und Apparate nach Art, Zahl und Aufstellungsort genau geschildert und die geplante Verwendung der einzelnen Räume detailliert dargestellt worden ist. Das FG hat daraus geschlossen, daß die bauliche Gliederung auf die betrieblichen Bedürfnisse der GmbH zugeschnitten worden sei. Dem Umstand, daß das Gebäude für die Bedürfnisse der GmbH zunächst überdimensioniert gewesen sei, brauchte das FG im Hinblick auf das erwartete Betriebswachstum keine Bedeutung beizulegen, ebenso auch nicht der Errichtung einer für den Betrieb nicht benötigten Rampe. Das FG hat danach aus dem Gesamtbild der Verhältnisse geschlossen, daß es sich um eine auf den Betrieb des Unternehmens zugeschnittene Anlage handle.

Diese widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO verbindlich; Verfahrensrügen haben die Kläger insoweit nicht angebracht. Die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen ergibt, daß im Streitfall auch die Anforderungen erfüllt sind, die der VIII. Senat an die bauliche Gestaltung eines Fabrikgrundstücks stellt, das eine wesentliche Grundlage für das Betriebsunternehmen abgeben soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416923

BFH/NV 1990, 562

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