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BFH Beschluss vom 31.08.1993 - I B 135/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht trotz Hinnahme langandauernder Verluste

 

Leitsatz (NV)

Bei der Entscheidung, ob langandauernde Verluste (im Streitfall innerhalb eines Zeitraums von 17 Jahren: Verluste in 16 Jahren und ein ausgeglichenes Ergebnis in einem Jahr) eines freiberuflich tätigen Journalisten noch Anlaufverluste sind, müssen auch außergewöhnliche vom Steuerpflichtigen nicht beeinflußbare Ereignisse (im Streitfall: Erkrankungen) berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden sein wird, deren Klärung im Interesse der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 464). Daran fehlt es, wenn die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, z.B. weil sie bereits vom BFH geklärt wurde und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Rdnr. 9 m.w.N.).

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist bereits vom BFH geklärt.

Nach dem BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73 (BFHE 118, 448, 452, BStBl II 1976, 485, 487) ist einem Steuerpflichtigen, der durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit viele Jahr lang ununterbrochen Verluste erlitt, nicht der Einwand abgeschnitten, er habe die dauernden Verluste bzw. die nach angemessener Anlaufzeit noch weiterhin angefallenen Verluste nur infolge unvorhergesehener Ereignisse - z.B. einer schweren Erkrankung - erlitten. Daraus folgt, daß es für die Entscheidung, ob ein Steuerpflichtiger durch eine langandauernde verlustbringende Tätigkeit Einkünfte i.S. des EStG erzielte, auch darauf ankommt, ob die Verlustphase durch Ereignisse verlängert wurde, die der Steuerpflichtige nicht vorhersah und die er - wie z.B. schwere Erkrankungen - nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinflussen konnte.

Durch den BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist insoweit keine Änderung der Rechtsprechung eingetreten. Vielmehr bestätigte der Beschluß, daß bei der Entscheidung der Frage, ob eine Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (s. Beschluß in BFHE 141, 405, 436 - Absatz 2 -, BStBl II 1984, 751, 767 - linke Spalte Absatz 2 -).

Die abstrakten Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit trotz andauernder Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde, gelten auch für die Entscheidung der Frage, ob eine freiberufliche Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde (s. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, HFR 1985, 513).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423240

BFH/NV 1994, 464

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