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BFH Beschluss vom 31.03.1992 - IV B 126/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzungszinsen bei längerer Verfahrensdauer; Aussetzung der Vollziehung nach Zahlung des streitigen Betrags

 

Leitsatz (NV)

Es ist höchstrichterlich geklärt, daß Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO 1977) auch bei längerer Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht zu zahlen sind (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498 und vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148), und daß Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eines Steuerbescheids gemäß § 361 AO 1977 auch nach erfolgter Zahlung des streitigen Betrags zulässig ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 72/78, BFHE 128, 429, BStBl II 1979, 698), mit der Folge, daß das Finanzamt nach Maßgabe des § 226 AO 1977 mit anderen Steueransprüchen gegen den sich aus der Vollziehungsaufhebung ergebenden Rückzahlungsanspruch des Steuerpflichtigen aufrechnen kann. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 226, 237, 361; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 

Fundstellen

Haufe-Index 418376

BFH/NV 1992, 440

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