Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.01.2001 - II R 49/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen innerhalb derselben Instanz

 

Leitsatz (NV)

§ 41 Nr. 6 ZPO betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer früheren (unteren) Instanz, nicht dagegen die Mitwirkung an früheren, gegenüber demselben Kläger ergangenen Entscheidungen innerhalb derselben Instanz.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 41 Nr. 6

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.11.2001; Aktenzeichen 1 BvR 850/01)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 2. Mai 2000 1 K 355/99 in einem Rechtsstreit wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 Revision eingelegt, die er nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) für zulässig hält, weil an dem angefochtenen Urteil die Richter am FG A und B mitgewirkt haben. Diese Richter haben auch an dem Urteil des FG vom … mitgewirkt, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit einer nochmaligen Aufforderung zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 unter Androhung eines Zwangsgeldes war. Sie seien daher, so der Kläger, nach § 41 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 51 FGO in der Sache 1 K 355/99 ausgeschlossen gewesen. Im Hinblick auf die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnete sinngemäße Geltung der §§ 41 bis 49 ZPO genüge es, dass es im früheren und im späteren Verfahren um dieselbe Angelegenheit gehe (hier: seine Heranziehung zur Vermögensteuer). Dass es sich um dieselbe "Streitsache" handele, sei nicht erforderlich.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

Die Zulässigkeit der Revision beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG, wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt, denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden.

Nach Art. 1 Nr. 5 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs fand die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. war nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO a.F. schlüssig gerügt wurde. Ein solcher Verfahrensmangel war schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ―ihre Richtigkeit unterstellt― einen Mangel im Sinne dieser Vorschrift ergaben. Dieser Anforderung entsprechen die Ausführungen in der Revisionsschrift nicht.

a) Der Kläger rügt als wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., dass an dem angefochtenen Urteil Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien. Ob ein Richter von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, beurteilt sich auch in Verfahren vor dem FG ―abgesehen vom hier nicht gegebenen besonderen Fall des § 51 Abs. 2 FGO― gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO nach § 41 ZPO. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

§ 41 Nr. 6 ZPO liegt die Erwägung zugrunde, dass von keinem Richter erwartet werden kann, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm erlassene oder miterlassene Entscheidung zutrifft. Diese Regelung betrifft daher nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer früheren (unteren) Instanz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656, und vom 6. Februar 1996 X B 95/95, BFH/NV 1996, 752; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 51 FGO Rn. 29). Entscheidungen innerhalb derselben Instanz werden hiervon nicht erfasst (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1999 IV R 42/98, BFH/NV 2000, 54; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 51 FGO Tz. 11).

Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in § 41 ZPO ist abschließend (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142). Sie kann auch durch die von § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnete sinngemäße Geltung nicht auf Fälle ausgedehnt werden, auf die der Sinn und Zweck des Ausschließungsgrundes nicht zutrifft. Die Anordnung der sinngemäßen Geltung der §§ 41 bis 49 ZPO besagt lediglich, dass sich die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auch im finanzgerichtlichen Verfahren nach den in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung und nicht ―abgesehen von § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 FGO― nach besonderen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung richtet.

b) Die schlüssige Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass das FG trotz des Antrags des Klägers vom 10. November 1999 zu prüfen, welche Mitglieder des Gerichts im Verfahren 1 K 355/99 wegen Mitwirkung an der Entscheidung im Verfahren … von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen seien, ohne vorangegangenen Beschluss zu dieser Frage sogleich durch Urteil zur Sache entschieden hat. Auch mit dieser Begründung ist die geltend gemachte Verfahrensrüge ―ungeachtet der Rechtzeitigkeit― unschlüssig, da die Mitwirkung an früheren Entscheidungen innerhalb derselben Instanz, wie oben ausgeführt, keinen Ausschließungsgrund i.S. des § 41 Nr. 6 ZPO ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 579100

BFH/NV 2001, 931

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen
    Bild: Haufe Shop

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren