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BFH Beschluss vom 30.12.1996 - X B 89/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Darlegungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. Allgemeine Behauptungen genügen den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch dann nicht, wenn sie Verfassungsrecht zum Gegenstand haben.

2. Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur durch Gegenüberstellung eines entscheidungserheblichen Rechtssatzes des angefochtenen Urteils und eines (damit unvereinbaren) tragenden Rechtssatzes einer bestimmten BFH- (oder BVerfG-)Entscheidung bezeichnet werden.

3. Zur grundsätzlichen Bedeutung des Problems des Rechtsschutzinteresses im Wirkungsbereich von Vorbehaltsvermerken.

 

Normenkette

AO 1977 § 165; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Mecklenburg-Vorpommern

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargetan bzw. nicht gegeben.

1. Die Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aus denen das Beschwerdevorbringen vorwiegend besteht, sind unbeachtlich (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 58, m. w. N.). -- Auch die allgemeine Behauptung, die Rechtsprechung des Bundes finanzhofs (BFH) zum Rechtsschutzbedürfnis in Fällen der streitigen Art verstoße gegen Art. 19 des Grundgesetzes, genügt den besonderen Anforderungen nicht, die im Zulassungsverfahren an die Darlegungspflicht des Rechtsuchenden gestellt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Gräber, a.a.O., Rz. 55 ff., Rz. 62, m. w. N.). Gleiches gilt für die Aneinanderreihung von BFH-Urteilen und Leitsätzen, die ohne konkreten Bezug zu einem tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder einem hierdurch aufgeworfenen, klärungsbedürftigen und in diesem Verfahren klärungsfähigen, grundsätzlich bedeutsamen Rechtsproblem nicht geeignet ist, einen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO darzutun (s. Gräber, a.a.O., Rz. 61 ff. und 63 ff., m. w. N.).

2. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, was zum Thema Rechtsschutzbedürfnis in Fällen der streitigen Art angesichts der einschlägigen Rechtsprechung hierzu (vgl. außer den Zitaten in der Begründung des Urteils des Finanzgerichts -- FG --: BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1994 IV B 99/93, BFH/NV 1995, 127; vom 24. Januar 1995 X B 208/94, BFH/NV 1995, 569, und vom 17. Mai 1995 X R 18/94, BFH/NV 1995, 1003) und deren prinzipieller Unterscheidung danach, ob der Vorläufigkeitsvermerk dem in Frage stehenden Steuerbescheid vor oder nach Klageerhebung beigefügt wird, noch klärungsbedürftig sein sollte, und mit welchem Rechtssatz das FG von welchem Rechtssatz welcher BFH-Entscheidung genau divergiert.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423764

BFH/NV 1997, 462

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