Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.08.2007 - II B 91/06 (NV) (veröffentlicht am 10.10.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Anforderungen an die Begründung

 

Leitsatz (NV)

1. Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt näher aufklären müssen, setzt insbesondere den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat.

2. Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts schlüssig darzulegen, muss der Beschwerdeführer insbesondere ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

3. Fragen zu einer durch den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung gesetzlicher Vorschriften überholten Rechtslage führen i.d.R. nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts.

4. Die Revisionszulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass die Sachverhalte, über die entschieden worden ist, vergleichbar sind und die gleiche rechtliche Problematik betroffen ist.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen 1 K 418/01 und 1 K 419/01)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Verfahrensmangel

a) Nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätte das Finanzgericht (FG) aufklären müssen, warum trotz der unstreitigen Überschuldung der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 (Klägerin zu 1 und Klägerin zu 2) kein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Wäre dies geschehen, hätte sich herausgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer zu 3 (Kläger zu 3) so viel aus seinem Privatvermögen in die Klägerin zu 1 eingelegt habe, dass diese ihre Gläubiger habe befriedigen können. Dies habe die Liquidation der Klägerinnen zu 1 und 2 ermöglicht und ein Konkursverfahren vermieden. Das FG habe übersehen, dass der Kläger zu 3 die Gläubiger der Klägerinnen zu 1 und 2 im Rahmen der Liquidation mit seinem Privatvermögen genauso gestellt habe, wie sie gestanden hätten, wenn sie ihre aus § 823 Abs. 1 und § 830 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. §§ 177a und 130a des Handelsgesetzbuches (HGB) ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu 3 geltend gemacht hätten. Der durch den Missbrauch der Leitungsmacht aufgetretene Schaden sei deshalb kein hypothetischer, sondern ein höchst konkreter gewesen.

b) Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führende Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgeklärt.

aa) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt insbesondere den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und warum der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat. Zudem müssen auch die Beweismittel, die das FG hätte heranziehen sollen, konkret bezeichnet werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben darin keine konkreten Angaben zu weiteren, in den Bilanzen auf den 31. Dezember 1993 und 28. Februar 1994 nicht ausgewiesenen, bis zum 28. Februar 1994 erbrachten Zuzahlungen des Klägers zu 3 in das Eigenkapital der Klägerin zu 1 gemacht und nicht dargelegt, warum sich dem FG insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen sollen, obwohl sie trotz fachkundiger Vertretung durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsanwälte im finanzgerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Angaben gemacht hatten. Es fehlen auch Ausführungen zu den Beweismitteln, die das FG hätte heranziehen sollen. Die Kläger haben schließlich auch nicht begründet, warum (etwaige) vom Kläger zu 3 nach dem Bilanzstichtag 28. Februar 1994, der der Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1995 und der Verteilung des Einheitswerts zugrunde gelegt wurde, geleistete Zuzahlungen in das Eigenkapital der Klägerin zu 1 auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts

a) Die Kläger sehen folgende Rechtsfragen als klärungsbedürftig an:

aa) "Wird einem Kommanditisten, der seine Einlage geleistet hat, seine Kommanditistenstellung und seine Gesellschafterstellung in der Komplementär-GmbH aber dazu missbraucht hat, einen an sich gebotenen Konkursantrag zu verhindern, auch dann kein negativer Einheitswert des Betriebsvermögens zugerechnet, wenn er die durch den verhinderten Konkurs entstandenen Schäden später mit seinem Privatvermögen ausgleicht, mithin die Gesellschaft und die Gläubiger der Gesellschaft so stellt, als hätten diese die bestehenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht?"

bb) "Ist die Haftung der Kommanditisten aus der Bürgschaft auch dann eine außergesellschaftsrechtliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der KG, die es nicht rechtfertigt, den betreffenden Kommanditisten einen Anteil am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens der KG zuzurechnen, wenn die Bürgschaft Kapitalersatzcharakter hat?"

b) Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt.

aa) Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Dazu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890, und vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501). Der bloße Hinweis, dass der BFH über die herausgestellten Fragen noch nicht entschieden habe, genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310, und vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922). Bei der Formulierung der zu klärenden Fragen muss der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen des FG ausgehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 VII B 72/06, BFH/NV 2007, 857).

bb) Derartige Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung. Die Kläger machen selbst nicht geltend, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung oder die Literatur die von ihnen herausgestellten Fragen unterschiedlich beurteilten oder Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 31. Januar 1996 II R 6/93 (BFHE 179, 439, BStBl II 1996, 181) erhöben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bereits in den Einspruchsentscheidungen zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt eine außergesellschaftsrechtliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der KG, z.B. aufgrund einer (selbstschuldnerischen) Bürgschaft oder einer Schuldmitübernahme es nach dieser Entscheidung nicht, dem betreffenden Kommanditisten einen Anteil am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens der KG zuzurechnen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kommanditist wirtschaftlich gesehen der alleinige Inhaber des Handelsgeschäfts und der persönlich haftende Gesellschafter nahezu mittellos ist. Denn das negative Kapitalkonto des Kommanditisten hat nur Auswirkungen auf die künftige Gewinnverteilung, jedoch keine Relevanz für den Vermögensstand am Stichtag.

Bei der Formulierung der oben zu a) aa) wiedergegebenen Frage sind die Kläger im Übrigen nicht von den Feststellungen des FG, sondern von ihrem eigenen Sachvortrag ausgegangen (vgl. oben 1.).

cc) Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung zudem nicht berücksichtigt, dass die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften nunmehr durch § 97 Abs. 1a des Bewertungsgesetzes (BewG) eingehend geregelt ist. Diese  Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 11 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) in das BewG eingefügt und war nach § 152 BewG i.d.F. des Art. 1 Nr. 37 JStG 1997 für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 und im Übrigen erstmals zum 1. Januar 1997 anzuwenden. Sie wurde inzwischen durch Art. 6 Nr. 12 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I, 2590) und durch Art. 14 Nr. 14 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, 3794) geändert und unterscheidet bei der Aufteilung des Betriebsvermögens nicht mehr zwischen beschränkt und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 97 BewG [ErbStG] Rz 766 f.; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rz 886).

Die Kläger haben nicht dargelegt, warum die von ihnen herausgestellten Fragen trotz der nunmehr bereits seit langem bestehenden Regelung des § 97 Abs. 1a BewG noch von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sein sollen. Fragen zu einer durch den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung gesetzlicher Vorschriften überholten Rechtslage führen in der Regel nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts (vgl. zu auslaufendem oder bereits ausgelaufenem Recht BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 I B 142/05, BFH/NV 2006, 1692; vom 8. Februar 2007 IX B 107/06 und IX B 117/06, jeweils BFH/NV 2007, 1098, und vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Eine Abweichung hiervon rechtfertigende besondere Gründe, wie sie insbesondere vorliegen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1098, Nr. 705), haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 II B 28/06, BFH/NV 2007, 992).

3. Divergenz

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954). Dabei müssen die Sachverhalte, über die entschieden worden ist, vergleichbar sein (BFH-Beschlüsse vom 15. September 2006 III B 197/05, BFH/NV 2007, 28, m.w.N., und vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518). Die Revisionszulassung wegen Divergenz setzt zudem voraus, dass das Urteil des FG und die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, zu der gleichen rechtlichen Problematik ergangen sind (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2006 VII B 97/06, BFH/NV 2007, 647, und vom 9. Mai 2007 X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung einerseits und aus den von den Klägern angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. September 1976 II ZR 162/75 (BGHZ 67, 171) und vom 11. Juli 1994 II ZR 162/92 (BGHZ 127, 17) andererseits. Die Kläger bringen selbst nicht vor, dass sich der BGH in diesen Entscheidungen mit der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter einer KG befasst habe. Das ist im Übrigen auch nicht der Fall.

c) Die Revisionszulassung wegen Divergenz scheidet zudem regelmäßig aus, wenn es wie hier um eine überholte Rechtslage geht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1692, und vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146). Auch dazu haben sich die Kläger nicht geäußert.

4. Unrichtigkeit der Vorentscheidung

Mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung machen die Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2005 II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477, und vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Sie vertreten selbst nicht die Ansicht, dass die Vorentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und deshalb objektiv willkürlich oder greifbar gesetzwidrig sei und dass deshalb ein Grund für die Zulassung der Revision vorliege (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vom 10. Februar 2005 IV B 62/03, BFH/NV 2005, 1319, und in BFH/NV 2007, 969).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1809836

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren