Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.08.2005 - IV B 102/03 (veröffentlicht am 26.10.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht für Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter

Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.

Normenkette

EStG § 15; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BörsG § 25; BörsG § 64 Abs. 5

Verfahrensgang

Hessisches FG (Entscheidung vom 11.11.2002; Aktenzeichen 8 K 2596/95)

Gründe

I. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, 27 ff. und 30 ff., m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den betreffenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).

b) Die Rechtslage ist vorliegend durch die Urteile des BFH vom 13. September 1955 I 250/54 U (BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325) und vom 15. März 1994 X R 38/92 (BFH/NV 1994, 850) geklärt. Danach stellen zwar Kursmakler unter Aufsicht der Kursmaklerkammer die amtlichen Börsenpreise fest (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes ―BörsG― i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes ―BörsGÄndG― vom 5. März 1934, RGBl I 1934, 169) und sind ihnen aufgrund dessen besondere Pflichten auferlegt, um ihre Unparteilichkeit und Unbefangenheit bei der Festsetzung des Börsenkurses zu sichern. Weiter gehende Bedeutung haben diese Bestimmungen nach dem Urteil in BFHE 61, 329, BStBl III 1955, 325 jedoch nicht. Sie geben nach demselben Urteil auch nicht etwa der gesamten Tätigkeit des Kursmaklers einen amtlichen Charakter. Die Stellung der Makler ―so heißt es weiter― habe sich im Laufe der Entwicklung von der öffentlich bestellten Urkundsperson zu der eines Kaufmanns und Gewerbetreibenden gewandelt. Die Mitwirkung bei der Kursfestsetzung habe mehr den Charakter einer ehrenamtlichen Aufgabe, für die der Kursmakler keine gesonderte Vergütung erhält. Seine Einkünfte flössen aus der gewerblichen Maklertätigkeit.

Die Courtagen haben danach gewerblichen Charakter. Der vereidigte Kursmakler ist im Übrigen Handelsmakler i.S. des § 93 des Handelsgesetzbuches (HGB) und war damit in den Streitjahren Kaufmann i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 850; Ebenroth/Boujong/Joost/Kindler, Handelsgesetzbuch, München 2001, Vor § 1 Rdnr. 14).

c) Die Änderungen, die das BörsG durch das BörsGÄndG vom 28. April 1975 (BGBl I 1975, 1013) bzw. das BörsGÄndG 1989 vom 11. Juli 1989 (BGBl I 1989, 1412) erfahren hat, ändern an der Gewerblichkeit der Maklertätigkeit des Kursmaklers nichts. Insbesondere die Courtagen, die früher von den Börsenvorständen in für die Bundesrepublik Deutschland einheitlicher Höhe festgesetzt wurden, um zu verhindern, dass Geschäfte an den Platz mit der niedrigsten Courtage abwandern (dazu Schwark, Börsengesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 1994, § 30 Rdnr. 11), und nunmehr aufgrund einer Gebührenordnung erhoben werden (§ 30 Abs. 3 und 4 BörsG in der für die Streitjahre gültigen Fassung), werden weiterhin für die Vermittlung von Handelsgeschäften erhoben (Schwark, a.a.O., § 30 Rdnr. 12).

d) Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf den Kursmaklerstellvertreter anzuwenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 850), der den Kursmakler im Falle von zeitweiliger Krankheit oder Abwesenheit vertritt und dem Kursmakler weitgehend gleichgestellt ist (vgl. Schwark, a.a.O., § 30 Rdnr. 6).

e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch deshalb nicht gegeben, weil eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft nicht mehr richtungsweisend sein kann. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35, m.w.N.). Die Beschwerde muss daher ―um zulässig zu sein― insoweit auch Gründe darlegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Hierfür ist erforderlich darzutun, dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 748). Dies hat der Kläger nicht getan, obwohl die Ermittlung des Börsenpreises aufgrund § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland ―Viertes Finanzmarktförderungsgesetz― vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010 ―BörsG n.F.―) nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) erfolgt.

Danach ist die Preisfeststellung durch Skontroführer nunmehr in allen Marktsegmenten nichtamtlich, d.h. keine hoheitliche Tätigkeit mehr (dazu Schwark/Beck, Kapitalmarktrechtskommentar, München 2004, § 26 BörsG Rdnr. 6). Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind weiter gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen. Damit ist auch der tragende Gesichtspunkt, den der Kläger in seiner Beschwerdebegründung in den Vordergrund gestellt hat, entfallen.

2. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41 und 28).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

II. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und das hierzu unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren auszusetzen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03 (BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578) verwiesen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1442207
  • BFH/NV 2005, 2317
  • StB 2005, 443
  • BStBl II 2005, 864
  • BFHE 2006, 365
  • BFHE 210, 365
  • BB 2005, 2453
  • DB 2006, 429
  • DStRE 2005, 1382
  • HFR 2006, 26
  • FR 2006, 136
  • Inf 2005, 923
  • NWB 2007, 1453
  • NWB 2005, 3683
  • NWB 2006, 1133
  • EStB 2005, 454
  • ZIP 2005, 2060
  • ZKF 2006, 120
  • KÖSDI 2005, 14892
  • NWB direkt 2005, 4
  • StBW 2005, 5
  • ZBB 2005, 455
  • stak 2005, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

      (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind   1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren