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BFH Beschluss vom 30.05.1967 - VI S 3/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Aussetzung der Vollziehung ist vor Einlegung der Revision möglich, wenn der Steuerpflichtige gegen das klageabweisende Urteil des FG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und der BFH der Beschwerde stattgegeben hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das FA die Wohnungsbauprämien 1962 und 1963 von insgesamt 800 DM zurückfordern durfte, weil die Prämienberechtigte im Jahre 1963 (innerhalb der Sperrfrist von 6 Jahren) einen Zwischenkredit der Bausparkasse von 4.000 DM ihrem späteren Ehemann gab, der damit ein Mehrfamilienhaus kaufte, in dem das Ehepaar nach der Heirat im Jahre 1964 eine Wohnung bezog. Der Ehemann hatte vor Zahlung des Zwischenkredits der Bausparkasse mitgeteilt, er habe in Vollmacht der Prämienberechtigten den Bausparvertrag auf sich übertragen. Die Bausparkasse hat die übertragung jedoch nicht genehmigt, da der Ehemann sich weigerte, eine übertragungsgebühr von 50 DM zu zahlen.

In dem Parallelverfahren VI B 20/67 hat der Senat durch den - nicht zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 30. Mai 1967 die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des FG zugelassen, da es der Rechtsfortbildung dient, wenn der Senat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine mittelbare Verwendung zum Wohnungsbau im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) auch in der Beteiligung an der Finanzierung des Kaufs eines Mehrfamilienhauses gegen Gewährung einer Wohnung zu erblicken ist.

In diesem Verfahren begehrt die Prämienberechtigte, die Vollziehung des Bescheids des FA über die Rückforderung von Wohnungsbauprämien vom 27. November 1964 im Hinblick auf ihre Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 kann der Senat die Vollziehung aussetzen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt mithin nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt "angefochten" ist. "Angefochten" ist ein Verwaltungsakt, wenn der Steuerpflichtige ihn mit einem außergerichtlichen Rechtsbehelf oder mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Eine Aussetzung ist daher möglich, solange diese Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Unzulässig ist eine Aussetzung erst, wenn der Bescheid durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder infolge rechtskräftiger Bestätigung durch gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist (vgl. auch Beschluß des BFH VII B 9/66 vom 24. Januar 1967, BFH 88, 18, BStBl III 1967, 253).

Im Streitfall war der Rückforderungsbescheid des FA durch das klageabweisende Urteil zunächst unanfechtbar geworden, weil der Streitwert weniger als 1.000 DM beträgt und das FG die Revision nicht im Urteil zugelassen hatte (§ 115 Abs. 1 FGO). Nachdem der Senat die Unanfechtbarkeit des Urteils beseitigt hatte, indem er auf die Beschwerde der Klägerin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ, besteht für den Senat die Möglichkeit, auf Antrag der Prämienberechtigten die Vollziehung des Rückforderungsbescheids des FA auszusetzen. Das Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr endgültig abgeschlossen, nachdem die Prämienberechtigte nunmehr binnen vier Wochen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Revision gegen das Urteil des FG einlegen kann (§ 115 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 120 FGO). Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschließen, daß das Urteil des FG vom BFH aufgehoben wird und etwaige Vollstreckungsakte sich dann als ungerechtfertigt erweisen können. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, wenn der Senat der Prämienberechtigten einen Rechtsschutz vor Vollstreckungsakten der Verwaltung erst gewähren könnte, wenn sie die Revision später tatsächlich einlegt.

Für eine Aussetzung der Vollziehung vor Einlegung der Revision wird im allgemeinen zwar kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn das Urteil des FG sofort anfechtbar ist. Im Streitfall konnte die Antragstellerin jedoch die Revision nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils nicht sofort einlegen. Diese Möglichkeit ergibt sich für sie erst, nachdem der Senat die Revision auf ihre Beschwerde hin zugelassen hat. Sie hat bei dieser Sachlage ein berechtigtes Interesse daran, daß bereits jetzt die Vollziehung des Rückforderungsbescheids ausgesetzt wird, weil das FA am 25. Mai 1965 die Aussetzung nur bis "zur Entscheidung über die Berufung", d. h. bis zur Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils verfügt hatte. Sie muß seit Erlaß dieses Urteils daher ständig damit rechnen, daß das FA von ihr die sofortige Rückzahlung der streitigen Wohnungsbauprämie verlangen wird.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch begründet. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids des FA, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG nicht ohne weiteres erkennen läßt, ob eine prämienunschädliche unmittelbare Verwendung von Zwischenkrediten zum Wohnungsbau auch dann anzunehmen ist, wenn sich jemand am Kauf eines Mehrfamilienhauses gegen Gewährung einer Wohnung finanziell beteiligt. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er diese Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden hat. Abschn. 92 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Abschn. 94 Abs. 5 EStR 1965 sehen im Gegensatz zu den EStR 1962 eine solche Beteiligung beim Abzug von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben nicht als schädlich an. Sollte diese Anweisung auf einer zutreffenden Auslegung des § 10 des Einkommensteuergesetzes beruhen, so ist möglicherweise § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG für das Streitjahr 1963 im gleichen Sinn auszulegen.

Dem Aussetzungsantrag war mithin stattzugeben. Sollte die Prämienberechtigte jedoch die Revision nicht oder verspätet einlegen, so kann der Senat nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO diesen Beschluß jederzeit wieder aufheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412608

BStBl III 1967, 530

BFHE 1967, 114

BFHE 89, 114

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