Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.03.2000 - X B 50/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Rüge mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Ladung

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützte Beschwerde, mit der ausschließlich geltend gemacht wird, der Rechtsuchende sei zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, ist (weil es sich in der Sache um einen Verfahrensverstoß i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO handelt) unstatthaft.
  2. Die Umdeutung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision kommt grundsätzlich, vor allem im Hinblick auf fachkundige Vertretung, nicht in Betracht.
  3. Eine Ladung ist ungeachtet dessen als ordnungsgemäß anzusehen, dass das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten dem Gericht nicht zugegangen ist, auch unabhängig davon, dass der prozessbevollmächtigte Anwalt im Laufe des Verfahrens seine Zulassung als Rechtsanwalt "zurückgegeben" hat und die Löschung in der Anwaltsliste möglicherweise zeitlich vor der Zustellung lag, so dass § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO nicht eingreifen konnte.
  4. Zur Widerlegung des in einer Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellungsvorgangs bedarf es des vollen Gegenbeweises eines anderen Geschehensablaufs.
 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 155; ZPO §§ 85, 418; BRAGO § 36 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, in der Sache bedeutet, er sei insoweit im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, somit als Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO zu werten ist und nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (s. dazu näher Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98; vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567, und vom 8. Juni 1999 VI B 17/99, BFH/NV 1999, 1375; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 5, m.w.N.).

2. Unabhängig davon wäre die Rüge nach Aktenlage unbegründet:

- Zum einen muss der Kläger die an den früheren Prozessbevollmächtigten bewirkte und von diesem mit Schreiben vom 15. Februar 1999 bestätigte Ladung ungeachtet dessen gegen sich gelten lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―), dass dessen Empfangsbekenntnis dem Finanzgericht (FG) nicht zugegangen ist, weil damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung in Frage steht (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477), sowie unabhängig davon, dass dieser inzwischen seine Zulassung als Rechtsanwalt "zurückgegeben" hatte und infolgedessen möglicherweise in der Anwaltsliste gelöscht worden war; denn auch wenn die Löschung zeitlich vor der Zustellung gelegen haben sollte, so dass § 36 Abs. 2 S. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht anwendbar wäre, durfte das FG (Urteil S. 17) den früheren Prozessbevollmächtigten weiterhin zumindest als Zustellungsbevollmächtigten des Klägers ansehen.

- Zum anderen war das FG angesichts der unklaren Vertretungslage befugt, den Kläger ―auch― persönlich zu laden. Auch diese Ladung ist nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des FG als wirksam anzusehen, weil die Aushändigung an den Kläger selbst in der Postzustellungsurkunde gemäß § 155 FGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO bezeugt ist und dieser Beweis nicht als nach § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt gelten kann. Hierzu wäre der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erforderlich mit der Folge, dass zur Überzeugung des Gerichts (§ 96 FGO) jede Möglichkeit der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde ausgeschlossen sein müsste (BFH-Urteile vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, 581; vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19, unter II. 2.; vom 7. Juli 1998 VIII R 83/96, BFH/NV 1999, 475, 476, und vom 8. Februar 1999 VIII R 61/98, BFH/NV 1999, 961, 962 - jew. m.w.N.). Selbst eine eidesstaatliche Versicherung reicht als Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus (s. BFH in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Hier aber sind insoweit angesichts der im entscheidenden Punkt (des tatsächlichen Aufenthalts des Klägers zur Zeit der Zustellung) unergiebigen Mitteilung vom 31. Januar 1999 einerseits und der Auskunft der Deutschen Post AG andererseits, auch nach dem Beschwerdevorbringen, nicht einmal vernünftige Zweifel erkennbar.

3. Eine Umdeutung des vom fachkundig vertretenen Kläger ausdrücklich als Beschwerde eingelegten und begründeten Rechtsmittels in eine Revision kommt nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910; vom 30. Juni 1999 III R 15/99, BFH/NV 1999, 1619). Im Streitfall hat der Kläger zudem selbst diese Unterscheidung gesehen und außer der Nichtzulassungsbeschwerde in derselben Sache auch noch Revision eingelegt.

4. Das Beschwerdevorbringen zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erschöpft sich in unsubstantiierten Angriffen gegen die Beiziehung und Auswertung der Strafakten und der im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Modalitäten sich die FG strafrechtliche Ermittlungsergebnisse zu Eigen machen dürfen, kann als grundsätzlich geklärt gelten (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1994 VII B 200/93, BFH/NV 1994, 804, 805; vom 29. Juli 1998 VII B 4/98, BFH/NV 1999, 324, und vom 21. Mai 1999 VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 20 - jeweils m.w.N.). Nach der Beschwerdebegründung sind neue Erkenntnisse hierzu im Rahmen der Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zu erwarten.

Da im Übrigen der Kläger selbst sich schon in der Klagebegründung auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berufen hat, die Einwände also im Kern die Beweiswürdigung betreffen, ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit ein (ohnedies nicht hinreichend bezeichneter) Verfahrensmangel vorliegen könnte (s. dazu näher: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 426166

BFH/NV 2000, 1223

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]
    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]

      (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren