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BFH Beschluss vom 29.08.1991 - V B 116/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umsatzsteuerpflicht des Zuhälters

 

Leitsatz (NV)

Der Zuhälter erbringt ,,seinen" Prostituierten gegenüber regelmäßig entgeltliche Leistungen.

 

Normenkette

UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat nach der Darstellung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) in den Jahren 1976 bis 1983 Einnahmen als Zuhälter erzielt. Er ist deshalb vom FA mit Steuerbescheiden vom 19. März 1987 zur Umsatzsteuer in folgender Höhe veranlagt worden: . . .

Nach erfolglosem Einspruch hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Finanzgericht (FG) anhängig ist.

Durch die Urteile des Landgerichts vom 31. Mai 1988 wurde der Antragsteller wegen Hinterziehung folgender Umsatzsteuerbeträge verurteilt: . . . (1978-1981).

Im Rahmen des beim FG anhängigen Klageverfahrens hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Am 11. April 1988 reichte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

Das FG hat diesem Antrag für die Streitjahre 1976 bis 1983 insoweit stattgegeben, als der Antragsteller nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Darüber hinaus hat es für 1978 die PKH auch insoweit gewährt, als das Landgericht die hinterzogene Steuer nach den allgemeinen Vorschriften statt nach der für den Antragsteller günstigeren Vorschrift des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 berechnet hat.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Antragsteller möchte in vollem Umfang PKH erhalten.

Zur Begründung nimmt er auf seine Klageschrift Bezug. Er meint, die Feststellungen im Strafurteil seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Zeuginnen (gemeint wohl: im Strafprozeß) hätten nicht bestätigt, daß in gewissen Fällen eine Wechselbeziehung (gemeint wohl: zwischen den Leistungen des Antragstellers und den Gegenleistungen der Dirnen) gegeben gewesen sei, so daß ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht angenommen werden könne.

Der Antragsteller beantragt, ihm auch insoweit rückwirkend ab dem 11. April 1988 PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren, als sein Antrag zurückgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei der im PKH-Verfahren gebotenen lediglich summarischen Prüfung keinen weiteren Erfolg, als vom FG bereits in dem angefochtenen Beschluß angenommen worden ist.

Ein Zuhälter erbringt regelmäßig ,,seinen" Prostituierten gegenüber entgeltliche Leistungen (vgl. FG Nürnberg, Urteile vom 17. Januar 1979 V 121/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 339, und vom 21. Juli 1982 V 396/80, EFG 1983, 129). So war es nach den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts, denen das FG für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage gefolgt ist, auch im Streitfall. Substantiierte Einwendungen gegen diese Feststellungen hat der Antragsteller bislang nicht erhoben. Die Rechtsverfolgung verspricht deshalb nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über das vom FG angenommene Maß hinaus keinen Erfolg.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 277

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