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BFH Beschluss vom 28.09.1993 - VII B 83/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Für eine Tatbestandsberichtigung fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gegen den Beschluß, hinsichtlich dessen die Tatbestandsberichtigung begehrt wird, kein Rechtsmittel gegeben ist.

 

Normenkette

FGO §§ 108, 113 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Verfahren wegen der Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß eingestellt und dem ohne Vorlage einer Vollmacht für den Antragsteller aufgetretenen Steuerberater die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dagegen wendet sich der Steuerberater und beantragt die Berichtigung dieses Beschlusses gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei vollkommener Aufhebung der Kostentragung durch den Prozeßbevollmächtigten. Nach der von ihm gegebenen Darstellung des Prozeßverlaufs entspreche die dem Steuerberater angelastete Kostentragung (hinsichtlich) der zurückgenommenen Beschwerde... weder den genannten Unklarheiten und Unrichtigkeiten noch dem Grundsatz billigen Ermessens.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Steuerberaters nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Berichtigung des Beschlusses kann keinen Erfolg haben.

Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluß anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO); der Berichtigungsantrag ist im vorliegenden Fall aber bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen. Da jedoch gegen den Beschluß des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse.

Im übrigen ist der Antrag aber auch nicht begründet. Mit ihm wird nichts vorgetragen, aus dem sich die Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes ergibt. Vielmehr begehrt der Steuerberater eine sachliche Änderung des Beschlusses insoweit, als ihm darin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Eine solche Entscheidung ist aber nicht statthaft, nachdem der BFH über die Sache abschließend entschieden hat.

Dieser Beschluß ergeht kostenfrei, weil er noch zum Hauptverfahren gehört.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424487

BFH/NV 1994, 189

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