Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse
Leitsatz (NV)
Zum Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war Geschäftsführerin einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm sie durch Haftungsbescheid wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer der GmbH für die Monate . . . in Anspruch. Die Antragstellerin erhob nach Zurückweisung ihres Einspruchs Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Während des PKH-Beschwerdeverfahrens hob das FA den gegen die Antragstellerin ergangenen Haftungsbescheid auf, weil die Haftungsforderung aus der Konkursmasse der GmbH beglichen worden war. Das Konkursverfahren war nach Abhaltung des Schlußtermins bereits am . . . aufgehoben worden. Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Hauptverfahren, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, daß der Haftungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Sie hält ihren Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren aufrecht.
Die Antragstellerin trägt vor, das rechtliche Interesse für ihre Klage bestehe deshalb, weil das FA mehrfach versucht habe, sie als Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Es habe bislang nicht erklärt, daß ihre Inanspruchnahme nicht mehr in Betracht komme. Das FA habe die Klage veranlaßt. Denn es habe Vorsteuerbeträge der GmbH nicht zügig an den Konkursverwalter erstattet, so daß sich die Abwicklung des Konkursverfahrens - einschließlich der Begleichung der rückständigen Lohnsteuer aus der Konkursmasse - hinausgezögert habe. Hätte das FA die Vorsteuer früher erstattet, so hätte es gar nicht erst prüfen müssen, ob sie (die Antragstellerin) als Haftungsschuldnerin für die Lohnsteuer in Betracht komme.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuverweisen.
Es hält den aufgehobenen Haftungsbescheid für den Zeitpunkt seines Erlasses für rechtmäßig, da keine Notwendigkeit bestanden habe, mit dem Erlaß dieses Bescheids solange zu warten, bis die Ergebnisse des Konkursverfahrens festgestanden hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1983 II R 108/81, BFHE 138, 487, BStBl II 1983, 592).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragstellerin kann - wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - keine PKH für das Klageverfahren gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Nachdem das FA den angefochtenen Haftungsbescheid aufgehoben hat, kann dahingestellt bleiben, ob es die Antragstellerin für die angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuer nach den §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen hat. Die nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO aufrechterhaltene Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Haftungsbescheids hat. Ihre Klage ist mithin nach Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheids unzulässig geworden.
Als berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 100 Rz. 42, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ein solches Feststellungsinteresse folgt nicht bereits daraus, daß das FA versucht hat, die Antragstellerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen und ihr hierfür mit Schreiben vom . . . einen umfangreichen Fragebogen zur Beantwortung übersandt hat. Nachdem der gegen die Antragstellerin ergangene Haftungsbescheid aufgehoben worden ist, wird die Antragstellerin durch die zur Feststellung des Haftungsanspruchs und die zu seiner Durchsetzung ergriffenen Maßnahmen des FA nicht mehr belastet. Die begehrte Feststellung würde nicht zu einer Verbesserung ihrer rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Position führen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, daß die Gefahr bestehe, das FA werde wegen der Steuerrückstände der GmbH erneut einen Haftungsbescheid gegen sie erlassen. Eine solche Wiederholungsgefahr ist auch nicht erkennbar, nachdem das FA wegen der Lohnsteuerrückstände, auf die sich der Sache nach auch die Fortsetzungsfeststellungsklage beschränkt, aus der Konkursmasse befriedigt worden ist. Es ist deshalb unerheblich, daß das FA bislang nicht zusätzlich - neben der Aufhebung des Haftungsbescheids - erklärt hat, die Antragstellerin werde nicht mehr in Anspruch genommen.
Selbst wenn es zutreffen sollte, daß das FA im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids davon ausgehen konnte, wegen der Lohnsteuerrückstände aus der Konkursmasse befriedigt zu werden, weil - wie die Antragstellerin vorträgt - die Gläubigerversammlung, in der die Schlußrechnung des Konkursverwalters vorgelegt worden ist, am . . . stattgefunden hat, die Abwicklung des Konkursverfahrens dann aber durch verspätete Vorsteuererstattung seitens des FA an die Konkursmasse hinausgezögert worden ist, ergibt sich daraus kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob unter diesen Umständen der Haftungsbescheid bereits im Zeitpunkt seines Ergehens rechts- oder ermessenswidrig war. Denn auch bei einem von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsakt kann, nachdem er aufgehoben worden ist, für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auf das Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses nicht verzichtet werden. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände hätten indes - ihre Richtigkeit unterstellt - bei der Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO Berücksichtigung finden können, wenn beide Beteiligte nach der Aufhebung des Haftungsbescheids die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Da aber die Antragstellerin keine uneingeschränkte Erledigungserklärung abgegeben hat und über ihren Feststellungsantrag weiter entschieden werden muß, braucht der Senat diesem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Da die Antragstellerin durch den Haftungsbescheid nicht mehr beeinträchtigt wird und Wiederholungsgefahr oder Schadensersatzgesichtspunkte nicht ersichtlich sind, fehlt ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse auch dann, wenn der Haftungsbescheid - wie sie meint - gar nicht erst hätte ergehen dürfen.
Fundstellen
Haufe-Index 417319 |
BFH/NV 1991, 396 |